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Regelwerk

Markscheidergesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Februar 2010
(GVBl. Nr. 3 vom 26.02.2010 S. 44)
Gl.-Nr.: 75-1



Siehe Fn. *

Archiv: 1994

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anerkennung

(1) Wer in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz ( BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Anerkennung) durch das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

(2) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Der Befähigung nach Satz 1 steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang mit der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach gleichwertig sind; ist eine Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung nicht gegeben, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung oder der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig ist.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu stellen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der dort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt worden ist; bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat ein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dem Führungszeugnis vergleichbares Dokument,
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

§ 4 Anerkennung und Urkunde

(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 42a VwVfG als erteilt gilt.

(2) Über die Anerkennung wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt; die Ausstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

(1) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde sowie den entsprechenden Vorschriften und Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz einreicht oder
  2. nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Anerkennung erlischt, wenn die Markscheiderin oder der Markscheider

  1. gegenüber dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz auf die Anerkennung verzichtet oder
  2. das 67. Lebensjahr vollendet hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz auf Antrag der Markscheiderin oder des Markscheiders die Anerkennung jeweils um ein Jahr verlängern, wenn von ihr oder ihm mindestens ein Risswerk nach § 63 Abs. 1 BBergG geführt wird.

(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung in Rheinland-Pfalz nicht vorliegen, kann das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz im Falle des § 1 Abs. 2 die Ausübung der Tätigkeit in Rheinland-Pfalz untersagen.

§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider

Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der von ihm anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 oder § 8 zur Tätigkeit als Markscheiderin oder Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 BBergG wie eine Markscheiderin oder ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

§ 8 Übergangsbestimmung

Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Markscheidergesetz vom 3. Mai 1994 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 75-1, außer Kraft.

__________________

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11).

ENDE

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