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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Gemeinsamen Runderlasses "Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nichtenergetischer oberflächennaher Rohstoffe)"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. November 2020
(MBl. NRW Nr. 34 vom 09.12.2020 S. 812)



1

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz "Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren ( Gewinnung nichtenergetischer oberflächennaher Rohstoffe)" vom 1. Februar 2016 (MBl. NRW. S. 107) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "3 UVPG unter dem Begriff der Kulturgüter" durch die Wörter "4 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), im Folgenden UVPG genannt, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, unter dem Begriff des kulturellen Erbes" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Satz 2 Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "3c UVPG in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.3.11" durch die Wörter "7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 2.3.11 der Anlage 3" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "3c in Verbindung mit Anlage 2" durch die Wörter "7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3" ersetzt.

3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "15" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "18" durch die Angabe "51" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "5 Satz 2 und 3" durch die Wörter "15 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

4. In Nummer 2.3 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "16" ersetzt.

5. In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.

2

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 202434

ENDE

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