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Regelwerk, Berg

Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nichtenergetischer oberflächennaher Rohstoffe)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Februar 2016
(MBl. NRW Nr. 5 vom 04.03.2016 S. 107; 27.11.2020 S. 812 20)
Gl.-Nr.: 283



Archiv 2011

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - V B 5 - 56.01 -, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Februar 2016

1 Grundsätze 20

Eingetragene sowie nicht eingetragene Bodendenkmäler und Gebiete, die von den Ämtern für Bodendenkmalpflege der Landschaftsverbände bzw. der Stadt Köln (im Folgenden: "Ämter für Bodendenkmalpflege") als archäologisch bedeutende Fundplätze oder Landschaften eingestuft sind (im Folgenden kurz: Bodendenkmäler), sind als Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), im Folgenden UVPG genannt, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, unter dem Begriff des kulturellen Erbes und sonstigen Sachgüter erfasst. Für vermutete Bodendenkmäler hat das Amt deren Vorhandensein konkret darzutun. Das Vorhandensein eines Bodendenkmals muss ernsthaft angenommen werden können. Eine derartige, wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke (Oberflächenfunde wie Ziegel, Keramik, Werkzeuge), Bodenveränderungen oder Luftbilder sowie durch Vergleiche mit erforschten Situationen und Analogieschlüsse erfolgen. Entsprechendes gilt auch in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen oder in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren.

Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 22 Absatz 2 und 3, insbesondere Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung mit § 1 Absätze 2 und 3 DSchG NRW, werden die Ämter für Bodendenkmalpflege in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren als zuständige Denkmalbehörden für die Belange nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UVPG tätig. Auf die besondere Regelung in § 19 Absatz 3 DSchG NRW für die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne wird hingewiesen. Die Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörden zur Erfassung von Böden als "Archiv der Natur- und Kulturgeschichte" nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bleiben unberührt.

2 Verfahren

2.1 Vorprüfung 20

Die in amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Bodendenkmäler sind ausdrücklich als Nutzungs- und Schutz-Kriterium für die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 2.3.11 der Anlage 3 anzuwenden. Amtliche Listen und Karten sind

Archäologisch bedeutende Landschaften sind solche, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen als historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart eine Mehrheit von Bodendenkmälern enthalten.

Die Daten werden maßnahmebezogen von den Ämtern für Bodendenkmalpflege zur Verfügung gestellt. Dementsprechend sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Bodendenkmäler in den Fällen zu untersuchen, für die nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit der Anlage 3 UVPG eine Vorprüfung durchzuführen ist. Dazu verwendet die zuständige Behörde die oben genannten Daten aus dem jeweiligen Archiv bei dem zuständigen Amt für Bodendenkmalpflege. In Zweifelsfällen bietet es sich an, das für die Begutachtung und Bewertung von Bodendenkmälern zuständige Amt für Bodendenkmalpflege zu beteiligen.

2.2 Grunderfassung, Ermittlung von Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen (Scoping) 20

Bei der Aufnahme des Verfahrens nach § 15 UVPG (Scoping) beteiligt die zuständige Behörde neben den anderen in ihrem Aufgabengebiet berührten Behörden auch das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege. Für bergrechtliche Verfahren wird auf § 51 Satz 2 UVPG und § 52

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