Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bergrecht

BVOT - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen

- Niedersachsen -

Vom 17. Mai 2022
(Nds. MBl. Nr. 26 vom 29.06.2022 S. 856)



Siehe Textvergleich der Fassungen 2006/2022

Archiv: 1981 2006

Aufgrund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 127 bis 129 Abs. 1, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1760), i. V. m. § 7 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung vom 09.11.2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.02.2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen,
  2. für sonstige betriebsplanpflichtige Bohrungen nach §§ 127 BBergG.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Absperreinrichtung im Förderstrang
  • Einrichtung, die den Fluidstrom im Förderstrang selbsttätig bei Versagen der übertägigen Absperreinrichtungen, oder aktiv von übertage angesteuert unterbricht,
2. Absperreinrichtung übertägig
  • Einrichtung zum Unterbrechen des Fluidstroms aus dem Bohrloch gegenüber der Atmosphäre oder nachgeschalteten Einrichtungen,
3. Beschäftigte
  • Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig sind ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
4. Bohrbetrieb
  • Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
5. Bohrgerüst
  • zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendige Tragkonstruktion,
6. Bohrloch
  • im Gebirge durch Bohren hergestellter Hohlraum sowie die in der Regel unlösbar mit der Bohrlochwand verbundene Einbauten zählen als Bestandteil des Bohrlochs,
7. Bohrlochverrohrung
  • zur Stabilisierung des Bohrlochs in der Regel unlösbar mit dem Bohrloch verbundene Rohre,
8. Bohrung
  • Bohrloch mitsamt der dazugehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplettierung und den übertägigen Absperreinrichtungen,
9. brandgefährdeter Bereich
  • Bereich, in dem entzündbare oder oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind und
  • die örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig oder die Brandbekämpfung erschwerend sind oder
  • mit einer schnellen Brandausbreitung oder großer Rauchfreisetzung zu rechnen ist oder
  • in diesem Bereich Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden,
10. druckabgesenkte kohlenwasser- stoffhaltige Gesteinsformation
  • Gesteinsformationen gelten als druckabgesenkt, wenn ihr stationärer Porendruck kleiner ist als vor der anthropogenen Beeinflussung (Initialdruck).
    Maßgeblich ist der jeweilige Initialdruck an der Bohrung, an der eingepresst oder versenkt wird.
    Sofern weniger Fluid versenkt oder eingepresst wird als entnommen wurde, ist die Gesteinsformation, unabhängig vom aktuellen Porendruck, grundsätzlich als druckabgesenkt anzusehen.
    Gesteinsformationen sind kohlenwasserstoffhaltig, sofern sich in ihnen eine Kohlenwasserstofflagerstätte befindet, sie zur gleichen lithostrategraphischen Einheit wie die Kohlenwasserstofflagerstätte gehören und sie mit dieser in Druckkommunikation stehen,
11. Einpressbohrung
  • Förderbohrung die einer sekundären oder tertiären Fördermaßnahme dient,
12. explosionsfähige Atmosphäre
  • Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte Gemisch überträgt,
13. explosions- gefährdeter Bereich
  • Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion