Regelwerk

BVOT - Tiefbohrverordnung Vergleich der Fassungen 2006 mit 2022: Textvergleich der Fassungen zu

Fassung vom Fassung vom
BVOT - Tiefbohrverordnung
BVOT - Tiefbohrverordnung Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen - Niedersachsen - Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen
Vom 17. Mai 2022
Vom 20. September 2006 (Nds. MBl. Nr. 34 vom 27.09.2006 S. 887; 17.05.2022 S. 856 aufgehoben) (Nds. MBl. Nr. 26 vom 29.06.2022 S. 856)
Archiv: 1981
Aufgrund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 127 bis 129, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. B. 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818), i. V. m. § 2 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung vom 23.7.2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 12. 2005 (Nds. GVBl. S. 364), wird verordnet *: Aufgrund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 127 bis 129 Abs. 1, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. 8. 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760), i. V. m. § 7 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung vom 9.11.2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 2. 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt (1) Diese Verordnung gilt
für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen,
zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen,
zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und
zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen,
für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden. für sonstige betriebsplanpflichtige Bohrungen nach § 127 BBergG.
(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren. (2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. 1. Absperreinrichtung im Förderstrang
Einrichtung, die den Fluidstrom im Förderstrang selbsttätig bei Versagen der übertägigen Absperreinrichtungen, oder aktiv von übertage angesteuert unterbricht,

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(Stand: 08.07.2022)

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