Fassung vom | Fassung vom |
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BVOT - Tiefbohrverordnung | |
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Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Niedersachsen |
Vom 17. Mai 2022 | |
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(Nds. MBl. Nr. 26 vom 29.06.2022 S. 856) |
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Aufgrund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 127 bis
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Aufgrund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 127 bis 129 Abs. 1, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. 8. 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1760), i. V. m. § 7 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung vom 9.11.2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. 2. 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet: |
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 1 Geltungsbereich | § 1 Geltungsbereich |
(1) Diese Verordnung gilt | (1) Diese Verordnung gilt |
für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), | für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen, |
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für sonstige
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für sonstige betriebsplanpflichtige Bohrungen nach § 127 BBergG. |
(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren. | (2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
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Im Sinne dieser Verordnung ist: |
1. | 1. Absperreinrichtung im Förderstrang |
Einrichtung, die den Fluidstrom im Förderstrang selbsttätig bei Versagen der übertägigen Absperreinrichtungen, oder aktiv von übertage angesteuert unterbricht, | |
(Stand: 08.07.2022)
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