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MinRohSorgG - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Vom 29. April 2020
(BGBl. I Nr. 21 vom 06.05.2020 S. 864)
Gl.-Nr.: 750-21
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.05.2017 S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).
§ 3 Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Pflichten zuweisen.
(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
(4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten Ansatz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 insbesondere zu berücksichtigen
(5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten 7Abhilfemaßnahmen betroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
(Stand: 28.03.2023)
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