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Änderungstext
Verordnung zur Anderung der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben und der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten
Vom 3. September 2009
(GVBl Nr. 14 vom 30.09.2009)
Aufgrund des
wird verordnet:
Artikel 1*
Änderung der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Die Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "bei der zuständigen Behörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "bei der zuständigen Behörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "bei der zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "die zuständige Behörde" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und seine" durch die Worte "Die zuständige Behörde und ihre" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.
bb) ln Satz 3 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.
7. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufhebung von Vorschriften, In-Kraft-Treten09
(1) Die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 15. Oktober 1986 (GVBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2000 (GVBl. I S. 165), wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. |
" § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Artikel 2**
Änderung der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 5 Buchst. e wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Als Nr. 6 wird angefügt:
"6. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454), geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl. IS. 387)."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
**) Ändert GVBl. 1153-59
(Stand: 28.03.2023)
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