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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anderung der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben und der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten

Vom 3. September 2009

(GVBl Nr. 14 vom 30.09.2009)



Aufgrund des

  1. § 32 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 19 Nr. 1 Buchst. a der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),
  2. § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 1 Buchst. b der Delegationsverordnung

wird verordnet:

Artikel 1*
Änderung der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Die Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "bei der zuständigen Behörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "bei der zuständigen Behörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 4 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "bei der zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "die zuständige Behörde" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und seine" durch die Worte "Die zuständige Behörde und ihre" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.

bb) ln Satz 3 werden die Worte "Das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Worte "dem Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.

7. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Aufhebung von Vorschriften, In-Kraft-Treten09

(1) Die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 15. Oktober 1986 (GVBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2000 (GVBl. I S. 165), wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

" § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

Artikel 2**
Änderung der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten

§ 2 Abs. 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 5 Buchst. e wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

2. Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454), geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl. IS. 387)."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 53-57

**) Ändert GVBl. 1153-59

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