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Regelwerk, Bergrecht

FVO - Hessische Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2004
(GVBl. I S. 454; 03.09.2009 S. 387 09; 06.10.2014 S. 232; 18.10.2019 S. 306 19)


Erster Teil
Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie die Feststellung des Marktwertes und des Bemessungsmaßstabes

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung 09

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.

(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres (Erhebungszeitraum) und nach Erlöschen der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Tatsachen, die für die Berechnung der Feldesabgabe maßgebend sind (Feldesabgabeerklärung), abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Abgabepflichtigen oder dem Abgabepflichtigen das Kalenderjahr zum Erhebungszeitraum bestimmen. Für den Übergang gilt die Zeit bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres als besonderer Erhebungszeitraum.

(4) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung 09

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) bei der zuständigen Behörde eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tage die sich aus der Voranmeldung ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und sie oder er dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigt.

(3) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 09

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie oder er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennt eine Abgabepflichtige oder ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihr oder ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist sie oder er verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich richtig zu stellen. Der nach zu entrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Richtigstellung zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung 09

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- und Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid der zuständigen Behörde festgesetzt.

(2) Gibt die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige die Feldes- und Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Behörde die Abgabe zu schätzen, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Gibt die Abgabepflichtige oder der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

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