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BVS - Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen *
- Hessen -
Vom 14. April 2005
(GVBl. I Nr. 10 vom 29.04.2005 S. 268; 24.04.2010 S. 144; 19.09.2012 S. 277aufgehoben)
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:
(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.
(3) Die Vorschriften anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Seilfahrtanlagen
(1) Seilfahrtanlagen in Schächten und Schrägstrecken sind
(2) Seilfahrtanlagen beim Abteufen sind
Zweiter Teil
Verwaltungsverfahren
§ 4 Zulassung von Schachtförderanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bergbehörde.
(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist unbeschadet der Prüfung nach § 55 des Bundesberggesetzes zu erteilen, wenn
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden.
§ 5 Genehmigung von Einrichtungen
(1) Folgende für Anlagen im Sinne des § 1 erforderliche Einrichtungen (Betriebsmittel und Anlagenteile) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung durch die Bergbehörde:
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind.
(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen an Einrichtungen nach Abs. 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes vorliegt.
Dritter Teil
Inbetriebnahme und Überwachung
§ 6 Verfahren bei der Prüfung durch Sachverständige
Die Prüfungen durch Sachverständige sind in Anwesenheit einer für die Anlagen nach § 1 zuständigen verantwortlichen Person durchzuführen. Der Unternehmer hat außerdem die für Prüfungen durch Sachverständige erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen.
§ 7 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt
(1) Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 9 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 4 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.
(2) Abs. 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der Genehmigung nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 dürfen Anlagen nach § 1 vor der Abnahmeprüfung durch Sachverständige probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer von der Bergbehörde festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.
(5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Betriebsplanzulassung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (zum Beispiel Autoschachtwinden) dürfen erst in Betriebgenommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
§ 8 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiter durchgeführt werden, entscheidet die Bergbehörde vor der Wiederinbetriebnahme über eine erneute Prüfung durch Sachverständige.
§ 9 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
(1) Die in § 7 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstrecken auf
(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen, dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüstes.
§ 10 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen
(1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon, ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete, dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt. Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige nach § 13 vorgenommen werden muss.
§ 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
(1) Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.
(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der in Abs. 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.
(4) Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Satz 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt Satz 1, abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.
(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Abs. 4 muss
erfolgen. Die Bergbehörde kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.
(6) Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens sechs volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.
(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.
(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.
(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.
(10) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.
(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:
(12) Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Abs. 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Abs. 11 genannten Anlagen entscheidet die oder der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.
(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.
§ 12 Seilaufliegezeiten
(1) Förderseile dürfen zur Seilfahrt, Bühnenseile dürfen bei Arbeiten im
Schacht nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 vom Hundert vermindert ist.
(2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 vom Hundert vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen.
(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 vom Hundert vermindert ist, eine fünffache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.
(4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass
vermindert ist.
Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.
§ 13 Regelmäßige Prüfungen
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlagen nach § 1 Abs. 1 aufzustellen, der die jeweiligen Betriebsverhältnisse und Beanspruchungen berücksichtigt.
(2) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Anlagenteile in den Tabellen 1 bis 4 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Eine Prüfung durch Sachverständige ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch verantwortliche Personen. Eine Prüfung durch verantwortliche Personen ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch fachkundige Personen.
§ 14 Prüfung von Schrägförderanlagen
Für die regelmäßige Prüfung von Schrägförderanlagen findet § 13 mit den zugehörigen Anlagen entsprechende Anwendung. Zusätzlich sind Seilführungsrollen arbeitstäglich durch fachkundige Personen zu prüfen und sechsmal jährlich, längstens in Abständen von zehn Wochen, durch verantwortliche Personen zu prüfen; Übertreibbremsen sind wöchentlich durch fachkundige Personen zu prüfen.
§ 15 Außerordentliche Prüfungen durch Sachverständige
(1) Nach der Beseitigung von Schäden oder Mängeln an einer Anlage hat der Unternehmer auf Verlangen der Bergbehörde durch eine Prüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nachzuweisen, dass gegen den weiteren Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.
(2) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.
§ 16 Betriebsbuch
(1) Für jede Anlage nach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen.
(2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen, mindestens jedoch
(3) Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen nach Abs. 2 Nr. 1 bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.
(4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden.
Vierter Teil
Betrieb
§ 17 Allgemeine Vorschriften
(1) Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, Bremsgewichte dürfen nicht verändert oder festgelegt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe
sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(2) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn das zur Bedienung erforderliche Personal anwesend ist.
(3) Nicht betriebsfähige Anlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.
(4) Während der Durchführung von Schachtbefahrungen darf in keinem anderen Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung oder Materialtransport stattfinden. Die Begleitung von Schwertransporten ist zulässig.
Bei Güterförderung und Materialtransport ist Seilfahrt nur gestattet, wenn eine Gefährdung von Seilfahrenden ausgeschlossen ist.
(5) Beim Abteufen müssen die Abteufsohle und die verfahrbare Bühne jederzeit mit einer Notfahranlage oder über Fahrten verlassen werden können. Das Fördermittel der Notfahranlage muss in seiner Bereitschaftsstellung unmittelbar über der Bühne stehen und darf sich höchstens 50 m über der belegten Schachtsohle befinden.
(6) Hilfsfahr- und Notfahranlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Seilfahrt- oder Güterförderanlagen stillgesetzt sind.
(7) Der Wasserstand im Sumpf muss ständig mindestens unterhalb der freien Teufe und der Verlagerung von Führungseinrichtungen oder der Spanngewichte von Führungs- und Reibseilen gehalten werden. Bei Anlagen mit Unterseil müssen Wasserstand und Rieselgut ständig unterhalb der Unterseilbucht gehalten werden.
§ 18 Sicherung der Schächte und ihrer Zugänge beim Abteufen
(1) Schachtklappen und Kippklappen dürfen nur für die Zeit des Durchgangs der Fördermittel oder anderer am Seil hängender Lasten geöffnet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Schachtklappen offen bleiben, solange zur Kippbühne gefördert wird. Die Klappen der Kippbühne dürfen offen bleiben, solange zu dem mit Schachtklappen ausgerüsteten Anschlag gefördert oder gefahren wird.
(3) Abweichend von Abs. 1 müssen Schachtklappen an Zwischensohlen offen und in dieser Stellung verriegelt sein, wenn die Zwischensohlen nicht angefahren werden. Die Stellung dieser Schachtklappen ist der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer optisch anzuzeigen.
(4) Werden Schachtklappen und Kippklappen von demselben Anschlag aus bedient, muss die jeweilige Stellung der von dort aus nicht sichtbaren Klappen der Anschlägerin oder dem Anschläger optisch angezeigt werden.
§ 19 Signale und Abfahrbefehle
(1) Anlagen nach § 1 dürfen nur aufgrund von Signalen oder Abfahrbefehlen (Steuerimpulsen) in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht für die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fälle.
(2) Es dürfen nur die in dieser und aufgrund dieser Verordnung festgelegten und auf Signaltafeln angegebenen Signale gegeben und befolgt werden. Dies gilt nicht für besondere Signale, die bei Arbeiten in Schächten zwischen den dazu beauftragten Personen und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer vereinbart werden.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Signale eine Signalordnung festzulegen. An den Anschlägen sind die Signale auf Tafeln bekannt zu machen.
(4) Bei Anlagen mit Einzelsignalgabe sind zum Ingangsetzen und Stillsetzen handgesteuerter Antriebsmaschinen folgende Signale zu verwenden:
1. | Ankündigungssignale: | |
1 + Ausführungssignal = | Langsame Fahrt | |
4 + Ausführungssignal = | Selbstfahrerseilfahrt | |
2. | Ausführungssignale: | |
1 Schlag = | Halt | |
2 Schläge = | Auf | |
3 Schläge = | Hängen | |
3 + 3 Schläge = | Korb frei | |
Die Signale "Auf" und "Hängen" sind bei zweitrümiger Betriebsweise zwischen den Endanschlägen auf das tiefer stehende Fördermittel, bei eintrümiger Betriebsweise, bei Schachtbefahrungen und Schachtarbeiten auf das benutzte Fördermittel zu beziehen. |
||
3. | Meldesignale: | |
Zur Bezeichnung der einzelnen Anschläge und zu sonstigen Meldungen kann die Unternehmerin oder der Unternehmer Meldesignale festlegen. Dabei dürfen Signalgruppen mit 4 Schlägen nicht verwendet werden. |
(5) Die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegten Signale müssen mindestens für einen Grubenbetrieb einheitlich sein.
(6) Das Signal "Korb frei" muss gegeben werden:
(7) Wenn die Seilüberwachung nicht in der Betriebsweise "Seilrevision" durchgeführt werden kann, darf abweichend von Abs. 1 bis 4 die Antriebsmaschine bei diesen Arbeiten nach fernmündlicher Verständigung gefahren werden, wenn Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden können.
§ 20 Schwertransporte
Schwertransporte, bei denen die betriebsübliche Überlast überschritten wird, dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor eine Sachverständige oder ein Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Die dabei zulässige Fahrgeschwindigkeit, die Anzahl der hierfür erforderlichen Treiben und der Zeitraum sind in der Bescheinigung anzugeben.
§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt
(1) Die Beförderung von Personen, außer bei Schachtbefahrung oder zu Bergungszwecken, ist nur in der Betriebsweise " Seilfahrt" und nur zwischen den in der Genehmigung festgelegten Seilfahrtanschlägen zulässig.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine schriftliche Anweisung über das Verhalten, die Durchführung und die Aufsicht bei der Seilfahrt aufzustellen (Seilfahrtordnung).
(3) Personen, die nicht zum Selbstfahren berechtigt sind, dürfen den Tragboden eines Fördermittels zur Seilfahrt nur dann betreten oder verlassen, wenn eine Anschlägerin oder ein Anschläger oder eine zum Selbstfahren berechtigte Person am Anschlag anwesend ist und Weisung dazu gegeben hat.
(4) Wenn das Fördermittel in einem Schacht während der Seilfahrt außerhalb eines Anschlags anhält, dürfen die auf dem Fördermittel befindlichen Personen es nur auf besondere, von außen kommende Weisung verlassen.
(5) Vor Aufnahme der Seilfahrt zu Beginn des täglichen Förderbetriebes müssen die Fördermittel wenigstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit zwischen denjenigen Anschlägen, zwischen denen Seilfahrt stattfinden soll, einmal zur Probe auf- und abwärts gefahren werden. Das Probetreiben kann entfallen, wenn die Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung anschließt und diese im Bereich zwischen den Seilfahrtanschlägen stattgefunden hat. Satz 1 findet auch nach jedem Umstecken von Trommeln oder Bobinen Anwendung.
§ 22 Benutzen der Fördermittel zur Seilfahrt
(1) Zur Seilfahrt zugelassene Fördermittel dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Während der Seilfahrt müssen die benutzten Tragböden durch Fördermittelverschlüsse verschlossen sein. Abweichend hiervon dürfen vereinfachte Sicherungen gegen Herausfallen benutzt werden, wenn der Tragboden höchstens mit der Hälfte der zugelassenen Personenzahl besetzt ist.
(2) Nachdem Personen das Fördermittel zur Seilfahrt betreten haben, darf es nicht mehr be- oder entladen werden. Beladene Tragböden oder Kübel dürfen nicht zur Seilfahrt benutzt werden.
(3) Mit Sprengberechtigten und deren Hilfskräften, die explosionsgefährliche Stoffe mit sich führen, dürfen keine anderen Personen, außer verantwortliche Personen und Anschlägerinnen oder Anschläger, gemeinsam auf einem Tragboden fahren. Der Tragboden darf dabei höchstens bis zur Hälfte der zulässigen Personenzahl besetzt werden und muss während der Seilfahrt verschlossen sein. Vor dem Transport ist die Fördermaschinistin oder der Fördermaschinist oder die Haspelführerin oder der Haspelführer zu verständigen.
§ 23 Seilfahrt mit Anschlägerinnen oder Anschlägern
(1) Im Handbetrieb ohne Signalgabe vom Fördermittel darf Seilfahrt, außer Selbstfahrerseilfahrt, nur stattfinden, wenn an allen Anschlägen, von und nach denen Seilfahrt durchgeführt wird, Anschlägerinnen oder Anschläger anwesend sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 braucht bei eintrümiger Betriebsweise ohne Sammelanschlag (Einkorbbetrieb) nur eine Anschlägerin oder ein Anschläger anwesend zu sein, wenn dieser bei jeder Seilfahrt mitfährt und das Fördermittel abfertigt.
§ 24 Selbstfahrerseilfahrt
Zur Selbstfahrerseilfahrt sind Personen erst dann berechtigt, wenn sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und die Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen eine schriftliche Anweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen von längstens drei Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen. Die schriftliche Anweisung ist den Änderungen anzupassen.
§ 25 Schachtbefahrung
(1) Schachtbefahrungen dürfen mit Fördermitteln oder Gegengewichten nur durchgeführt werden, wenn diese dafür eingerichtet sind.
(2) Auf dem Dach von Fördermitteln und auf Gegengewichten darf nur gefahren werden, wenn Geländer und Schutzdächer angebracht sind.
§ 26 Schachtarbeiten
(1) Bei Schachtarbeiten dürfen in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung stattfinden, mit Ausnahme der Förderung von Material zur Durchführung dieser Arbeiten.
(2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten, die auf die Schachtarbeiten hinweisen.
(3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Maschinenführerinnen oder Maschinenführer und Anschlägerinnen oder Anschläger über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.
§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen
(1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn
Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht kippen können.
(2) Lasten auf verfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen Kippen zu sichern.
§ 28 Bedienen von Anlagen
(1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten bedient werden.
(2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten oder Haspelführerinnen oder Haspelführern bedient werden.
(3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten oder Haspelführerinnen oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage bedient werden.
(4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten, Haspelführerinnen oder Haspelführern und Windenführerinnen oder Windenführern bedient werden.
§ 29 Anwesenheit von Maschinenführerinnen oder Maschinenführern
(1) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedienungsstand nicht verlassen.
(2) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen, die zur jederzeitigen Ausfahrt von Personen, die sich unter Tage aufhalten, betriebsbereit gehalten werden müssen oder die bei Schachtarbeiten benutzt werden, müssen sich am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten.
(3) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer, die eine handgesteuerte Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei Schichtbeginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.
§ 30 Tätigkeit der Maschinenführerinnen oder Maschinenführer
(1) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn
Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.
(2) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.
(3) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.
(4) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat die Maschinenführerin oder der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.
(5) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1.
(6) Die Maschinenführerin oder der Maschinenführer hat die oder den sie ablösende oder ihn ablösenden Maschinenführerin oder Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat die Maschinenführerin oder der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.
(7) Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die automatisch betrieben werden, muss die Maschinenführerin oder der Maschinenführer, wenn sie oder er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.
(8) Stellt die Maschinenführerin oder der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt sie oder er den Maschinenraum oder ihren oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss sie oder er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.
(9) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschlägerinnen oder Anschläger vergewissern.
(10) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(11) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden der Fördermittel vorsetzen.
(12) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.
(13) Hat die Fördermaschinistin oder der Fördermaschinist oder die Haspelführerin oder der Haspelführer das Signal "Korb frei" erhalten, muss sie oder er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern sie oder er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.
(14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.
(15) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart "Seilfahrt" durchführen.
(16) Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.
§ 31 Anwesenheit von Anschlägerinnen oder Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschlägerinnen oder Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen, dass sie Signale oder Anrufe über Fernsprecher hören können.
(2) Wenn sich Anschlägerinnen oder Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal "Korb frei" geben. Sie dürfen den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.
§ 32 Tätigkeit der Anschlägerinnen oder Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
(1) Anschlägerinnen oder Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern.
(2) Anschlägerinnen oder Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe die Fördermaschinistin oder den Fördermaschinisten oder die Haspelführerin oder den Haspelführer verständigen und dafür sorgen, dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.
§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln
(1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.
(2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand der Maschinenführerin oder des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekanntgemacht wird.
§ 34 Schilder und Tafeln
(1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von Fördermaschinen, Förderhäspeln und anderen Antriebsmaschinen müssen mindestens folgende Gebote und Verbote auf Schildern oder Tafeln bekanntgemacht sein:
Bei Abteufanlagen brauchen die Schilder und Tafeln nur am Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen.
(2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für den selben Zweck nur einheitlich beschriftete Schilder verwendet werden.
§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen
(1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden, dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die für diese Arbeiten durch den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 mit Zusatz für dynamische Beanspruchungen befähigt sind.
(2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher eine Sachverständige oder ein Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat.
(3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern, zum Beispiel Normalglühen oder Vergüten, dürfen nur in dafür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehandlung ist ein Nachweis zu führen.
§ 36 Ersatzausrüstungen
(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten.
(2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen nach Abs. 1, genügt die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung.
Fuenfter Teil
Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen
Die Bergbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 39 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb übertage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 41 Übergangsvorschriften
(1) Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen, die für vorhandene Anlagen nach § 1 vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen oder Genehmigungen im Sinne der § § 4 und 5 fort.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung getroffene Festlegungen zu Sachverständigenprüfungen des Schachtausbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage gehörender Schachteinbauten gelten im bisherigen Umfang fort.
(3) Ausnahmebewilligungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten, soweit sie nicht befristet sind, bis auf Widerruf fort.
(4) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bergbehörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 1. August 1977 (StAnz. S. 1696, 1852, 2197) 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 357), wird aufgehoben.
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Bergverordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Diese Bergverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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(Stand: 28.03.2023)
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