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Regelwerk

BVOASi - Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst *
- Hessen -

Vom 11. März 1999
(GVBl. Nr. 7 vom 01.04.1999 S. 210; 19.09.2012 S. 277aufgehoben)


Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und der § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), jeweils in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 2 Grundsatz

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu ihrer oder seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.

(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst kann als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Zum Dienst im Sinne dieser Verordnung gehören

  1. das Personal an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,
  2. das Hilfspersonal und
  3. der dazugehörigen Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen nach dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, sowie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihnen zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Erster Teil
Arbeitssicherheitlicher Dienst

§ 3 Personal

(1) Zum arbeitssicherheitlichen Dienst gehören

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  2. sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Abs. 1 Nr. 1 sind

  1. besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
    1. Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure
    2. Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und -meisterinnen oder -meister,
    3. sonstige Sicherheitsfachkräfte;
  2. verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.

(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Abs. 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Messgehilfinnen oder Messgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrerer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer die Leitung übertragen werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

  1. die Unternehmerin oder den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,
  2. die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,
  4. die Unternehmerin oder den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,
  5. Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,
  6. den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,
  7. bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,
  8. das Hilfspersonal zu unterweisen,
  9. auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken.

(2) Den verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5 Fachkunde

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.

(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.

(3) Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann der Unternehmerin oder dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer diese Personen in einer vom Regierungspräsidium als Bergbehörde festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.

(4) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur" zu führen. Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6 Berufung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( § 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, dass die sich für ihren oder seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.

(2) Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann im Einzelfall abweichend von Abs. 1

  1. zustimmen, dass verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2) ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 treten,
  2. eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen, wenn dies
    1. die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
    2. die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
    3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
  3. einer geringeren Zahl von Einsatzstunden der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmens zustimmen, wenn diese oder dieser unter Berücksichtigung der in Nr. 2 Buchst. a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen kann.

(3) Einer Zustimmung nach § 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 vom Hundert überschreitet.

(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben der Befugnisse vorgenommen werden.

(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zähl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums als Bergbehörde von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn sie oder er

  1. an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
  2. sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden lässt und
  3. eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7 Einrichtungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.

Zweiter Teil
Betriebsärztlicher Dienst

§ 8 Personal

(1) Zum betriebsärztlichen Dienst gehören

  1. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte
  2. Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Abs. 1 Nr. 2 gehören insbesondere

  1. medizinischtechnische Assistentinnen oder Assistenten
  2. Arzthelferinnen oder Arzthelfer.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptamtlich tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Arzte vorhanden, so ist einer Ärztin oder einem Arzt die Leitung zu übertragen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

  1. die Unternehmerin oder den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und der Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
  2. die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch, auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
    2. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der Unternehmerin oder dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in "Erster Hilfe" mitzuwirken,
  5. bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.

(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), und Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.

(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.

§ 10 Fachkunde

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf als Betriebsärztin oder Betriebsarzt nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde anzuzeigenden Plänen.

(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde kann der Unternehmerin oder dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärztinnen oder Arzte als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Abs. 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Abs. 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11 Berufung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, dass die sich für ihren Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12 Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

  1. Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
  2. Röntgenraum,
  3. Funktionslabor,
  4. medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

Dritter Teil
Sonstige Vorschriften

§ 13 Fortbildung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14 Zusammenarbeit

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.

(2) Die Fachkräfte für Arbeitsicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.

(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu, Lehnt die Unternehmerin oder der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15 Arbeitsschutzausschuss

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Diesem Ausschuss müssen die Unternehmerin oder der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.

(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für sie oder ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
  2. entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,
  3. Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
  4. einem Verlangen des Regierungspräsidiums als Bergbehörde nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
  5. der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,
  6. als Betriebsärztin oder Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht nach § 10 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  7. Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,
  8. einem Verlangen des Regierungspräsidiums als Bergbehörde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,
  9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Betriebsärztin oder Betriebsarzt zuwiderhandelt,
  10. seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Die Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 7. Oktober 1974 (StAnz. S. 1890)'), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten Anlage 1

a) Steinkohlenbergbau

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 20 - - 320 320
21 - 50 - 400 400 800
51 - 100 200 600 800 1600
101 - 200 400 1200 1600 3200
201 - 300 800 1600 2400 4800
301 - 500 1600 24.700 4000 8000
501 - 1000 1600 4800 5600 12.000
1001 - 1500 2400 5600 6400 14.400
1501 - 2000 3200 6400 8000 17.600
2001 - 2500 3200 7200 8800 19.200
2501 - 3000 4000 7200 9600 20.800
3001 - 3500 4000 8000 10.400 22.400
3501 - 4000 4800 8000 11.200 24.000
4001 - 5000 6400 96.000 12.000 28.000
über 5000 6400 11.200 14.400 32.000

b) Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlenbergbau

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 10 - - 64 64
11 - 20 - - 128 128
21 - 50 - - 320 320
51 - 100 32 288 320 640
101 - 200 96 464 640 1200
201 - 300 192 608 600 1600
301 - 500 800 800 800 2400
501 - 1000 1600 800 1600 4000
1001 - 1500 1600 1600 1600 4800
1501 - 2000 1600 1600 2400 5600
über 2000 2400 1600 2400 6400

c) Erzbergbau, Braunkohlentiefbau

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 20 - - 240 240
21 - 50 - 200 400 600
51 - 100 96 384 720 1200
101 - 200 384 480 1056 1920
201 - 300 720 800 1120 2640
301- 400 800 800 1760 3360
401- 500 1600 800 1680 4080
501- 600 1600 1200 1920 4720
601- 700 1600 1440 2240 5280
701- 800 1600 1600 2480 5680
801- 900 1600 1600 2880 6080
901-1000 1600 1600 3200 6400

d) Salzbergbau, Braunkohlentagebau, Erdöl- und Erdgasbergbau

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 10 -   - 48 48
11 - 20 - - 96 96
21 - 50 - 64 176 240
51 - 100 8 128 344 480
101 - 200 48 192 480 720
201 - 300 96 256 608 960
301 - 400 240 400 640 1280
401 - 500 400 400 800 1600
501 - 600 480 480 960 1920
601 - 700 560 560 1120 2240
701 - 800 640 640 1280 2560
801 - 900 720 720 1440 2880
901 - 1000 800 800 1600 3200
1001 - 1250 800 1200 1600 3600
1251 - 1500 800 1600 1600 4000
1501 - 1750 1200 1600 1600 4400
1751 - 2000 1600 1600 1600 4800
2001 - 2500 1600 1600 2200 5400
2501 - 3000 2400 1600 2000 6000
3001 - 3500 2400 1600 2600 6600
3501 - 4000 3200 1600 2400 7200
über 4000 3200 3200 3200 9600

e) sonstiger Bergbau unter Tage

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1 - 10 - - 96 96
11 - 20 - - 192 192
21 - 50 - 128 352 480
51 - 100 32 256 672 960
101 - 200 320 400 720 1440
201 - 300 800 400 800 2000
301 - 400 1200 400 800 2400
401 - 500 1600 400 800 2800
über 500 2000 400 800 3200

f) sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)

Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten
(Beschäftigtengruppe)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister Sonstige Sicherheitsfachkräfte Summen
1- 10 - - 32 32
11- 20 - - 64 64
21- 50 - 32 128 160
51-100 8 64 248 320
101-200 16 128 496 640
201-300 32 192 576 800
301-400 48 256 656 960
401-500 64 320 736 1120
über500 80 384 816 1280


.

Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärztinnen oder der Betriebsärzte Anlage 2


a) Steinkohlenbergbau 45 Minuten  


mindestens
aber 480
Einsatzminuten
je Betrieb
und Jahr

b) Erzbergbau
Braunkohlentiefbau
40 Minuten
40 Minuten
c) Sonstiger Bergbau unter Tage 35 Minuten
d) Salzbergbau
Braunkohlentagebau
25 Minuten
25 Minuten
Erdöl- und Erdgasbergbau
Sonstiger Bergbau
über Tage (Tagebau)
25 Minuten

25 Minuten


ENDE

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