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BVOASi - Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst *
- Hessen -
Vom 11. März 1999
(GVBl. Nr. 7 vom 01.04.1999 S. 210; 19.09.2012 S. 277aufgehoben)
Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 1, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und der § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), jeweils in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
§ 2 Grundsatz
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu ihrer oder seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst kann als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Zum Dienst im Sinne dieser Verordnung gehören
soweit Personal und Einrichtungen nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, sowie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihnen zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Erster Teil
Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Dienst gehören
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Abs. 1 Nr. 1 sind
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Abs. 1 Nr. 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Messgehilfinnen oder Messgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrerer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Den verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.
(2) Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach einem dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde als ausreichend anerkannt ist. Voraussetzung für die Berufung ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann der Unternehmerin oder dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer diese Personen in einer vom Regierungspräsidium als Bergbehörde festzulegenden Frist entsprechend ausbilden läßt.
(4) Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur" zu führen. Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.
§ 6 Berufung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( § 3 Abs. 2) in der Zahl zu berufen, dass die sich für ihren oder seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c und eine Fachkraft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b kann ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c treten. Zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Bestellung von verantwortlichen Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben ( § 3 Abs. 2 Nr. 2) bleibt unberührt.
(2) Das Regierungspräsidium als Bergbehörde kann im Einzelfall abweichend von Abs. 1
(3) Einer Zustimmung nach § 2 Nr. 3 bedarf die Anwendung der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als 10 vom Hundert überschreitet.
(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Abs. 2 muß schriftlich und unter Bezeichnung der übertragenen Aufgaben der Befugnisse vorgenommen werden.
(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zähl von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums als Bergbehörde von der Einrichtung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn sie oder er
§ 7 Einrichtungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel) in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes, insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.
Zweiter Teil
Betriebsärztlicher Dienst
§ 8 Personal
(1) Zum betriebsärztlichen Dienst gehören
(2) Zum Hilfspersonal nach Abs. 1 Nr. 2 gehören insbesondere
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptamtlich tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Arzte vorhanden, so ist einer Ärztin oder einem Arzt die Leitung zu übertragen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.
§ 9 Aufgaben
(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), und Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.
§ 10 Fachkunde
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf als Betriebsärztin oder Betriebsarzt nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Personen oder besonderen dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde kann der Unternehmerin oder dem Unternehmer gestatten, auch solche Ärztinnen oder Arzte als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne von Abs. 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach Abs. 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.
§ 11 Berufung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, dass die sich für ihren Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 12 Einrichtungen
(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.
Dritter Teil
Sonstige Vorschriften
§ 13 Fortbildung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fortbildung zu ermöglichen.
§ 14 Zusammenarbeit
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitsicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu, Lehnt die Unternehmerin oder der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 15 Arbeitsschutzausschuss
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Diesem Ausschuss müssen die Unternehmerin oder der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch angehören. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
§ 16 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für sie oder ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften
(1) Die Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst vom 7. Oktober 1974 (StAnz. S. 1890)'), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten | Anlage 1 |
a) Steinkohlenbergbau
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) |
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 20 | - | - | 320 | 320 |
21 - 50 | - | 400 | 400 | 800 |
51 - 100 | 200 | 600 | 800 | 1600 |
101 - 200 | 400 | 1200 | 1600 | 3200 |
201 - 300 | 800 | 1600 | 2400 | 4800 |
301 - 500 | 1600 | 24.700 | 4000 | 8000 |
501 - 1000 | 1600 | 4800 | 5600 | 12.000 |
1001 - 1500 | 2400 | 5600 | 6400 | 14.400 |
1501 - 2000 | 3200 | 6400 | 8000 | 17.600 |
2001 - 2500 | 3200 | 7200 | 8800 | 19.200 |
2501 - 3000 | 4000 | 7200 | 9600 | 20.800 |
3001 - 3500 | 4000 | 8000 | 10.400 | 22.400 |
3501 - 4000 | 4800 | 8000 | 11.200 | 24.000 |
4001 - 5000 | 6400 | 96.000 | 12.000 | 28.000 |
über 5000 | 6400 | 11.200 | 14.400 | 32.000 |
b) Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlenbergbau
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) |
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 64 | 64 |
11 - 20 | - | - | 128 | 128 |
21 - 50 | - | - | 320 | 320 |
51 - 100 | 32 | 288 | 320 | 640 |
101 - 200 | 96 | 464 | 640 | 1200 |
201 - 300 | 192 | 608 | 600 | 1600 |
301 - 500 | 800 | 800 | 800 | 2400 |
501 - 1000 | 1600 | 800 | 1600 | 4000 |
1001 - 1500 | 1600 | 1600 | 1600 | 4800 |
1501 - 2000 | 1600 | 1600 | 2400 | 5600 |
über 2000 | 2400 | 1600 | 2400 | 6400 |
c) Erzbergbau, Braunkohlentiefbau
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) |
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 20 | - | - | 240 | 240 |
21 - 50 | - | 200 | 400 | 600 |
51 - 100 | 96 | 384 | 720 | 1200 |
101 - 200 | 384 | 480 | 1056 | 1920 |
201 - 300 | 720 | 800 | 1120 | 2640 |
301- 400 | 800 | 800 | 1760 | 3360 |
401- 500 | 1600 | 800 | 1680 | 4080 |
501- 600 | 1600 | 1200 | 1920 | 4720 |
601- 700 | 1600 | 1440 | 2240 | 5280 |
701- 800 | 1600 | 1600 | 2480 | 5680 |
801- 900 | 1600 | 1600 | 2880 | 6080 |
901-1000 | 1600 | 1600 | 3200 | 6400 |
d) Salzbergbau, Braunkohlentagebau, Erdöl- und Erdgasbergbau
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) |
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - 48 | 48 | |
11 - 20 | - | - | 96 | 96 |
21 - 50 | - | 64 | 176 | 240 |
51 - 100 | 8 | 128 | 344 | 480 |
101 - 200 | 48 | 192 | 480 | 720 |
201 - 300 | 96 | 256 | 608 | 960 |
301 - 400 | 240 | 400 | 640 | 1280 |
401 - 500 | 400 | 400 | 800 | 1600 |
501 - 600 | 480 | 480 | 960 | 1920 |
601 - 700 | 560 | 560 | 1120 | 2240 |
701 - 800 | 640 | 640 | 1280 | 2560 |
801 - 900 | 720 | 720 | 1440 | 2880 |
901 - 1000 | 800 | 800 | 1600 | 3200 |
1001 - 1250 | 800 | 1200 | 1600 | 3600 |
1251 - 1500 | 800 | 1600 | 1600 | 4000 |
1501 - 1750 | 1200 | 1600 | 1600 | 4400 |
1751 - 2000 | 1600 | 1600 | 1600 | 4800 |
2001 - 2500 | 1600 | 1600 | 2200 | 5400 |
2501 - 3000 | 2400 | 1600 | 2000 | 6000 |
3001 - 3500 | 2400 | 1600 | 2600 | 6600 |
3501 - 4000 | 3200 | 1600 | 2400 | 7200 |
über 4000 | 3200 | 3200 | 3200 | 9600 |
e) sonstiger Bergbau unter Tage
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) |
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1 - 10 | - | - | 96 | 96 |
11 - 20 | - | - | 192 | 192 |
21 - 50 | - | 128 | 352 | 480 |
51 - 100 | 32 | 256 | 672 | 960 |
101 - 200 | 320 | 400 | 720 | 1440 |
201 - 300 | 800 | 400 | 800 | 2000 |
301 - 400 | 1200 | 400 | 800 | 2400 |
401 - 500 | 1600 | 400 | 800 | 2800 |
über 500 | 2000 | 400 | 800 | 3200 |
f) sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)
Einsatzstunden je Jahr | ||||
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) |
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure | Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker u. -meisterinnen oder -meister | Sonstige Sicherheitsfachkräfte | Summen |
1- 10 | - | - | 32 | 32 |
11- 20 | - | - | 64 | 64 |
21- 50 | - | 32 | 128 | 160 |
51-100 | 8 | 64 | 248 | 320 |
101-200 | 16 | 128 | 496 | 640 |
201-300 | 32 | 192 | 576 | 800 |
301-400 | 48 | 256 | 656 | 960 |
401-500 | 64 | 320 | 736 | 1120 |
über500 | 80 | 384 | 816 | 1280 |
Einsatzminuten je Beschäftigten und Jahr der Betriebsärztinnen oder der Betriebsärzte | Anlage 2 |
a) Steinkohlenbergbau | 45 Minuten |
|
b) Erzbergbau Braunkohlentiefbau |
40 Minuten 40 Minuten |
|
c) Sonstiger Bergbau unter Tage | 35 Minuten | |
d) Salzbergbau Braunkohlentagebau |
25 Minuten 25 Minuten |
|
Erdöl- und Erdgasbergbau Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau) |
25 Minuten 25 Minuten |
ENDE | |
(Stand: 28.03.2023)
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