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Regelwerk, Bergrecht

Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen
- Hessen -

Vom 10. November 1969
(GVBl. I S. 223...; 21.03.2005 S. 227; 22.11.2010 S. 403 10; 13.12.2012 S. 622 12; 22.08.2018 S. 362 18; 28.06.2023 S. 477 23)
Gl.-Nr.: 53-14




Gültig bis 31.12.2030

(§§ 1 bis 2a) gestrichen

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel
Von dem Erwerb des Bergwerkeigentums

(§§ 3 bis 11) gestrichen

Erster Abschnitt
Vom Schürfen

(§§ 12 bis 21) gestrichen

Zweiter Abschnitt
Vom Muten

(§§ 22 bis 38 c) gestrichen

Dritter Abschnitt
Vom Verleihen

(§§ 39 bis 49) gestrichen

Vierter Abschnitt
Vom Vermessen

(§§ 41 bis 49) gestrichen

Fuenfter Abschnitt
Von der Konsolidation

Dritter Titel
Von dem Bergwerkseigentum

(§§ 50 bis 64) gestrichen

Erster Abschnitt
Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen

Zweiter Abschnitt
Von dem Betriebe und der Verwaltung

(§ 65) gestrichen

(§§ 66 bis 70) gestrichen

(§§ 71 bis 79) gestrichen

§§ 80 bis 92 (weggefallen)

Dritter Abschnitt
Von den Bergleuten und den Werksangestellten

(§ 93) gestrichen

§§ 93a bis 93e (weggefallen)

Vierter Titel
Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerks

§ 94

(1) Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft.

(2) Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigsten drei Vierteln aller Anteile und der Bestätigung des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Bergbehörde bedarf.

(3) Die Bestimmungen der § § 95 bis 108, 114 Abs. 2 und 123 bis 128 dürfen durch das Statut nicht abgeändert werden.

§ 95

Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut einen anderen Namen gewählt hat.

§ 96

Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

§ 97

Das Bergwerk wird auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen.

§ 98

Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden.

§ 99

Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur ihr Vermögen.

§ 100

Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Einzelne Gewerken können nicht auf Teilung klagen.

§ 101

(1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt 100.

(2) Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend oder ein Vielfaches von Tausend, höchstens jedoch Zehntausend, bestimmt werden.

(3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.

§ 102

(1) Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinn oder Verlust teil.

(2) Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach dem Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).

§ 103

(1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund des Gewerkenbuches wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt.

(2) Die Kuxscheine sind nach der Wahl der Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit von Kuxen auszustellen.

(3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.

(4) Die Erneuerung eines Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe oder nach erfolgter Kraftloserklärung zulässig.

§ 104

(1) Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden.

(2) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitgewerken nicht zu.

§ 105

(1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung des Ausschlußurteils auf seine Kosten verpflichtet.

(3) Die Umschreibung im Gewerkenbuch darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder des Ausschlußurteils erfolgen.

§ 106

Wer im Gewerkenbuch als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.

§ 107

Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt der bisherige Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuch gemäß § 105 beantragt ist.

§ 108

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