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Regelwerk

GesBergV - Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung
- Hessen -

Vom 16. März 2004
(StAnz. Nr. 29 vom 19.07.2004 S. 2372 ; 25.01.2011 S. 200aufgehoben)


Gültig bis 31.12.2010 (StAnz. Nr. 44, 09.09.2009 S. 2432) 

Zur Nachfolgefassung

Der Länderausschuss Bergbau hat in seiner 123. Sitzung am 9. Oktober 2003 die Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) den Ländern zur Einführung empfohlen.

Diese werden nachstehend bekannt gemacht und zur Anwendung in Hessen eingeführt.

Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) von der Arbeitsgruppe GesBergV der Länderbergbehörden * unter Vorsitz von Bergdirektor Rainer Noll, Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW Dezernat 84 - Gesundheitsschutz -

Vorwort

Der Bergbau weist gegenüber anderen Industriebetrieben Besonderheiten auf. Insbesondere im untertägigen Bergbau muss der Explosions- und Brandgefahr, den meist engen Räumen, den langen Flucht- und Rettungswegen, den klimatisch schwierigen Gegebenheiten, der Zwangsbewetterung sowie den bergbauspezifischen Arbeitsvorgängen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Deshalb gelten im Bergbau auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes spezielle Regelungen.

Die hier vorliegenden Ausführungsbestimmungen der Arbeitsgruppe GesBergV (AG GesBergV) stellen eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen der GesBergV im untertägigen Bergbau dar. Bei der Erarbeitung wurde die Bergbauindustrie und die IGBCE beteiligt, ebenso fanden die Überlegungen des zuständigen Bundesministeriums Berücksichtigung. Mit diesem Leitfaden der AG GesBergV sollen die Bestimmungen der GesBergV in den Bundesländern einheitlich ausgelegt und angewendet werden.

Der Leitfaden befasst sich beispielsweise mit folgenden Inhalten:

Der La Bergbau hat die "Ausführungsbestimmungen zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung ( GesBergV)" in seiner 123. Sitzung am 9. Oktober 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bundesländern zur Einführung empfohlen.

1. Anwendungsbereich ( § 1 GesBergV)

1.1 Geltungsumfang der Verordnung

Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie bei der Ausübung artverwandter Tätigkeiten1. Der Geltungsbereich der GesBergV unterscheidet sich insoweit vom BBergG als er die Wiedernutzbarmachung nicht nennt. Dieses erscheint konsequent, da die Wiedernutzbarmachung eine Vielzahl von Tätigkeiten umfassen kann, die nicht notwendigerweise alle mit den in § 1 GesBergV genannten Tätigkeiten und Maßnahmen vergleichbar sind, z.B. forst- und landwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Oberflächenendgestaltung. Unter § 1 GesBergV fallende Tätigkeiten können aber zum Beispiel Verfüllungs-, Sicherungs- und Verfestigungsarbeiten, Abbruch- und Sanierungsarbeiten sein. Diese Tätigkeiten fallen unter den Begriff des Gewinnens.

1.2 Abgrenzung zur Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

Grundsätzlich gilt die GefStoffV auch für die Betriebe des Bergwesens. Die § 15a bis 15e und der Fuenfte und Sechste Abschnitt der GefStoffV gelten für Betriebe des untertägigen Bergwesens jedoch gemäß § 2 Abs. 4 GefStoffV nicht, soweit die GesBergV auf die Verhältnisse des Bergbaus abgestimmte gleichwertige Regelungen enthält.

Je nach Lage des Falles hat die zuständige Behörde mit Blick auf diese Vorrangregelung zu prüfen, ob und inwieweit die GesBergV einschlägig ist oder ob die entsprechenden Bestimmungen der GefStoffV anzuwenden sind. Die Vorschriften des siebten Abschnittes der GefStoffV (§ § 41 bis 44) über die behördlichen Anordnungen und Entscheidungen bleiben hiervon unberührt, da sie von der Ausnahmeklausel der GefStoffV nicht erfasst sind. Diese Vorschriften sind daher von den Bergbehörden grundsätzlich zu beachten. Nach § 44 GefStoffV sind danach im Einzelfall Ausnahmen von den Umgangsvorschriften ( § 17 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV) sowie dem Technischen Regelwerk ( § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV) möglich. Diese einzelfallbezogenen Ausnahmeregelungen können unter den genannten Bedingungen auch im Rahmen der Verbote und Einschränkungen gemäß § 4 GesBergV mit berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen auf der Basis der Ausnahmetatbestände der Gefahrstoffverordnung eine einzelfallbezogene Ausnahme möglich sein kann.

Für Stoffe, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen sind, ist kein Raum für eine einzelfallbezogene Ausnahme nach GefStoffV, weil das Zulassungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit einer räumlichen oder sachlichen Einschränkung vorsieht. Durch diese Einschränkungen wird eine einzelfallbezogene Regelung bereits ermöglicht.

Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch unter den genannten Einschränkungen keine Möglichkeit der Allgemeinen Zulassung besteht, so kann auch ein einzelfallbezogenes Ausnahmeverfahren nach GefStoffV zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Dem besonderen, erhöhten Schutzziel für die Gesundheit der Beschäftigten im untertägigen Bergbau wird insbesondere durch das Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV Rechnung getragen. Durch dieses Zulassungsverfahren entstehen zum einen Erleichterungen für die Betriebe, wenn die entsprechenden Pflichten der GefStoffV dort materiell geregelt sind. Zum anderen entlasten sie das behördliche Betriebsplanverfahren, da u. a. die Gesichtspunkte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Gefahrstoffen auf der Grundlage der Begutachtung durch Prüfinstitute in der allgemeinen Zulassung geregelt werden.

Die allgemeine Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffes erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV aufgrund dieser Prüfung im Hinblick auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang des Materials im Betrieb. Somit ist eine Betrachtung des Gesamtverfahrens gegeben. Der Ermittlungspflicht gemäß § 16 GefStoffV wird dabei im Rahmen des allgemeinen Zulassungsverfahrens nach GesBergV bereits Rechnung getragen.

Darüber hinaus kann die Erfüllung der Überwachungspflichten nach § 18 GefStoffV (Prüfung der Einhaltung der Luftgrenzwerte) erleichtert werden, wenn die allgemeine Zulassung hierzu entsprechende Regelungen enthält.

2. Ermächtigung von Ärzten ( § 3 GesBergV)

Die Ermächtigung von Ärzten erfolgt nach den Grundsätzen, die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben (z.B. in NRW in der Rundverfügung des ehem. Landesoberbergamtes NRW zur Ermächtigung von Ärzten vom 21.09.1999 - 12. 23. 12-13-5 -). § 3 GesBergV verlangt, dass die Ermächtigung nur erteilt werden kann, wenn der beantragende Arzt

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Ermächtigung von Ärzten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GesBergV durch eine zuständige Landesbehörde bundesweit gilt, soweit der Geltungsbereich nicht wie üblicher Weise räumlich oder funktional eingeschränkt worden ist. Es bedarf daher keines weiteren Verwaltungsaktes, wenn die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes eine Ermächtigung bereits ausgesprochen hat. Im Verfahren sind nach Verwaltungsverfahrensgesetz die zuständigen Länderbehörden zu beteiligen.

Wegen der üblicherweise vorliegenden räumlichen und apparativen Gebundenheit der zu ermächtigenden Personen wird jedoch der Ermächtigungsbescheid in der Regel nur eine örtliche Wirkung entfalten. Aber auch Personen, die in mobilen Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Dienste zu Vorsorgeuntersuchungen nach Maßgaben der GesBergV ermächtigt sind, brauchen nur einmal ermächtigt zu werden.

Betriebsspezifisch bezogene Ermächtigungsbeschränkungen (z.B. Quarzsandgewinnungsbetriebe über Tage) sind verwaltungsverfahrensrechtlich möglich. Räumliche Modifizierungen (Begrenzungen und Einschränkungen) der Ermächtigungen nach den örtlichen Gegebenheiten können vorgenommen werden. In besonders begründeten Fällen können somit von den Ermächtigungsgrundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden.

Vor der Erteilung einer Ermächtigung kann die zuständige Landesbehörde arbeitsmedizinische Fachinstitutionen um eine sachverständige Stellungnahme bitten, wenn nach Antragstellung Fragen zur ausreichenden medizinischen, personellen oder apparativen Ausstattung oder zur Qualifikation des antragstellenden Arztes bestehen.

3. Allgemeine Zulassungen ( § 4 GesBergV)

3.1 Umgangsverbot und Zulassungsvorbehalt

Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes (ChemG). Unter Verwenden werden im ChemG Tätigkeiten beschrieben wie Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern. Der vierte bis sechste Abschnitt der GefStoffV (sog. "Umgangsvorschriften") sowie die entsprechenden Bestimmungen der GesBergV erfassen damit sowohl den aktiven Umgang mit Gefahrstoffen als auch Tätigkeiten in deren Einwirkungsbereich, wo als unmittelbare Folge von Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen und Beschäftigte einer Exposition ausgesetzt sind. Zum Umgang zählen auch Mess-, Steuer-, Regel-, Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Überwachungstätigkeiten sowie Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen. Bestimmungsgemäßer Umgang sind alle Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 GesBergV. In diesem Zusammenhang ist die allgemeine Zulassung zu versagen, wenn trotz bestimmungsgemäßem Umgangs aufgrund der bergbauspezifischen Gegebenheiten2 (wie Explosions- und Brandgefahr, Enge der Räume, lange Flucht- und Rettungswege, klimatische Gegebenheiten, Zwangsbelüftung, Ablauf bergbauspezifischer Arbeitsvorgänge -) der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Verfügbar bedeutet, dass der Stoff am Markt angeboten wird, für den Verwendungszweck geeignet und sein Einsatz wirtschaftlich vertretbar ist.

Kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe im Sinne von § 4 GesBergV sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a Chemikaliengesetz und asbesthaltige Erzeugnisse.

§ 4 Abs. 1 GesBergV sieht in Nr. 1 ein untertägiges Umgangsverbot mit Gefahrstoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sehr giftig und giftig zu kennzeichnen sind und in Nr. 2 ein allgemeines Zulassungsverfahren für andere kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe vor (die Möglichkeit von einzelfallbezogenen Ausnahmeregelungen nach Kapitel 1.2 ist davon unberührt). Darüber hinaus sind die in Anlage 5 genannten Stoffe unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) bezeichneten Voraussetzungen zulassungspflichtig.

Allgemeine Zulassungen können vom Hersteller oder Unternehmer (Antragsteller) beantragt werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 4 GesBergV entgegenstehen.

Unabhängig von einer Zulassungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 GesBergV sind beim Umgang mit Stoffen unter Tage die einschlägigen Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechtes sowie sonstiger einschlägiger Bestimmungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls im Betriebsplanverfahren festzulegen.

Gefahr kann auch von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen ausgehen, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt insbesondere für alle Arbeitsstoffe, denen ein Luftgrenzwert zugewiesen ist.

Die Festlegung des Zulassungsvorbehalts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in einer Bundesverordnung bedingt, dass Stoffe jeweils nur einmal bundesweit zugelassen werden können. Die von der zuständigen Behörde eines Landes erteilte allgemeine Zulassung gilt grundsätzlich räumlich und inhaltlich uneingeschränkt, das heißt, bundesweit und für alle Bergbauzweige; es sei denn, der Antragsteller beantragt entsprechende Einschränkungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hersteller oder Unternehmer die allgemeine Zulassung beantragt.

Eingeschränkte Gültigkeit haben üblicherweise solche allgemeinen Zulassungen, die auf Antrag des Unternehmers (Verwenders) den Einsatz eines zulassungspflichtigen Stoffes auf seinen Betrieb oder Teile davon beschränken. Darüber hinaus kann aber auch die Zulassungsbehörde inhaltliche oder räumliche Einschränkungen treffen (z.B. "Nur in Grubenbauen des untertägigen Nichtsteinkohlenbergbaus", "Nur im Salzbergbau" usw.). Allgemeine Zulassungen können befristet erteilt werden.

Ist für einen bereits zugelassenen Stoff eine Änderung oder Erweiterung des Verwendungsumfangs beabsichtigt, so ist ein Antrag an die zuständige Behörde zu richten (z.B. Änderung des Verwendungszwecks, Erweiterung auf andere Bereiche).

Der Hersteller hat die Verwender auf die Zulassungsänderungen und den damit möglichen Veränderungen in der Rezeptur oder den Stoffeigenschaften der Versatzstoffmischung umgehend in geeigneter Weise hinzuweisen.

3.2 Zuständigkeiten und Antragsverfahren

Durch die Zuständigkeitsverordnungen bzw. -erlasse der Bundesländer sind unterschiedliche Behörden für gleichartige Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe der GesBergV bestimmt.

Zur einheitlichen Umsetzung der GesBergV stimmen sich die betroffenen zuständigen Zulassungsbehörden der Länder untereinander vor Entscheidung über eine Zulassung ab. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der zuzulassende Gefahrstoff nur in einem Bundesland als auch länderübergreifend eingesetzt werden soll. Ziel dieser Abstimmung ist, ein Höchstmaß an Einheitlichkeit bei der Zulassung von Gefahrstoffen zu gewährleisten. Die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - (ehemaliges Landesoberbergamt NRW) führt aufgrund einer Länderabstimmung der Bergbehörden eine federführende und koordinierende Rolle bei allen Zulassungen aus3. In diesem Sinne wird bei jeder allgemeinen Zulassung die Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 84 - in das Verfahren eingebunden. Es empfiehlt sich, dass die Bergbehörden anderer Bundesländer die Anträge auf Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - zur fachlichen Stellungnahme vorlegen.

Im Verfahren der allgemeinen Zulassung durch eine Landesbergbehörde werden andere betroffene Länderbergbehörden beteiligt (§§ 11 i. V. m. 13 VwVfG), soweit der beabsichtigte Umgang ihre Zuständigkeiten berührt und die jeweilige Behörde nicht ausdrücklich auf eine weitere Beteiligung verzichtet. Im Beteiligungsverfahren sind mindestens folgende Unterlagen zu übermitteln: Entwurf des Zulassungsbescheides mit angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme.

Eine Beteiligung vor der allgemeinen Zulassung durch eine andere Länderbergbehörde kann entfallen, wenn der Antragsteller den Umgang mit zulassungspflichtigen Gefahrstoffen (z.B. Verwendung von Abfällen, als Versatzmaterial) ausschließlich auf seinen Bergbaubetrieb bzw. auf ein bestimmtes Bergwerk beschränkt (eingeschränkte Gültigkeit der Zulassung). In diesen Fällen genügt es, wenn die für den Bergbaubetrieb bzw. das Bergwerk zuständige Länderbergbehörde eine Ausfertigung ihrer allgemeinen Zulassung der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - übermittelt.

Soll ein durch ein anderes Bundesland allgemein zuzulassender Gefahrstoff auch in NRW verwendet werden, so gibt die Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - in jedem Fall eine fachliche Stellungnahme ab. In diesen Fällen kann der Hersteller oder Unternehmer seinen Antrag auf Zulassung auch unmittelbar bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - stellen. Das Abstimmungsverfahren wird behördenintern unter Nutzung der EDV so gestaltet, dass das Zulassungsverfahren wie bisher schnell und effektiv durchgeführt werden kann.

Zur zentralen Erfassung sind alle von den Länderbergbehörden erteilten Zulassungen nach der GesBergV und Widerrufe von Zulassungen der Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - zu übermitteln.

Es wird eine Liste der allgemein zugelassenen Stoffe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV bei der Bezirksregierung Arnsberg --Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW - Dez. 84 - Gesundheitsschutz - geführt. Diese Liste ist im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW und im Internet unter http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de veröffentlicht.

Nach § 4 Abs. 5 GesBergV gelten allgemeine Zulassungen, die aufgrund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EG oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

3.3 Kleinmengen

Die GefStoffV kennt Erleichterungen und Ausnahmen bei Kleinmengen bzw. im Zusammenhang mit geringfügigen Gefährdungen. Hiervon wird entsprechend den Ausführungen unter Kapitel 1. auch bei den Kleinmengenzulassungen im Bergbau Gebrauch gemacht.

Für nur in geringen Mengen (Stichwort: "Kleinmengen") eingesetzte Stoffe wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein vereinfachtes Verfahren als Sammelzulassung (Kleinmengenzulassung) ermöglicht.

Kleinmengen sind zurzeit in 7 Stoffgruppen (Kleber/Kontakt-, Korrosions-, Frostschutzmittel/Reinigungs-, Desinfektionsmittel/Farben/Dichtungsmittel, Füllmassen/Schweiß-, Lötmittel/Öle, Fette, Sonstiges) gegliedert. Für jede Stoffgruppe wird eine Sammelzulassung in Form einer offenen Liste erteilt4. Das Verfahren ist mit den Länderbergbehörden abgestimmt und wird von der Wirtschaftsvereinigung Bergbau (WVB) koordiniert.

Die offene Liste wird im Internet veröffentlicht, so dass alle Bergbauunternehmen und Hersteller davon partizipieren können.

Zur Ergänzung der Liste um einen neuen Stoff ist den unter Abschnitt 4. genannten nach GesBergV qualifizierten Prüfinstituten das aktuelle Sicherheitsdatenblatt zur Prüfung und Einstufung des Stoffes in die jeweilige Gruppe bzw. Untergruppe vorzulegen. Danach erfolgt förmlich oder mit Veröffentlichung des Stoffes in der Liste die Allgemeine Zulassung durch die Bezirksregierung Arnsberg -- Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW.

3.4 Baustoffe

Abbindende Baustoffe sind im Regelfall Zemente oder zementhaltige Stoffgemische zur Erstellung von Bauwerken oder zur Gebirgsverfestigung.

Die Gemische haben eine feste Rezeptur und haben Zement als Bindemittel. Die abbindenden Baustoffe müssen nach der TRGS 613 chromatarm eingestellt sein.

Je nach Gefahrstoffgehalt wird ein untertägiges Verwendungsverbot, eine hydromechanische oder pneumatische Verarbeitung vorgeschrieben.

Der Begriff "abbindender Baustoff" nach Anlage 5 Nr. 5 GesBergV ist hinsichtlich seiner Eigenschaft als "Baustoff", seines Abbindeverhaltens und seines Verwendungszwecks für bergmännische Bauwerke bzw. Baumaßnahmen wie Streckenbegleitdämme, Abschlussdämme, Ausbauhinterfüllungen, Spritzbetonschalen, Gebirgsverfestigungsmaßnahmen eng auszulegen. Eine Verwendung von verwertbaren Reststoffen (Abfällen zur Verwertung) aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen begründet für sich allein noch keine Zulassungspflicht, es sei denn die vorgenannten Anforderungen als "abbindender Baustoff" sind erfüllt.

Verwertbare Reststoffe (Abfälle zur Verwertung) aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen und Baustoffzusätze, die puzzolanisch verfestigen, bedürfen unabhängig von ihrem Zementgehalt gemäß Anlage 5 Ziffer 5.4 GesBergV einer Allgemeinen Zulassung. Während für synthetischen Anhydrit eine generelle Zulassungspflicht nach Anlage 5 Ziffer 5.2 GesBergV besteht, ist Natur-Anhydrit mit einem Quarzgehalt bis 1% nicht zulassungspflichtig.

3.5 Versatzstoffe

Versatzstoffe sind Stoffe, die zu bergtechnischen und bergsicherheitlichen Zwecken (z.B. Hohlraumverfüllung, wettertechnischen Abdichtung, Brandvorbeugung, Minderung von Schleichwettern, Verringerung von Bergsenkungen) eingesetzt werden.

Die Frage, ob und inwieweit die maßgeblichen Vorschriften der GesBergV auf ein in Aussicht genommenes Versatzmaterial Anwendung finden, hängt davon ab, ob und inwieweit es sich bei dem Material um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt. Die Kennzeichnungspflicht gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ergibt sich aus § 3a Chemikaliengesetz.

Nicht jedes Versatzmaterial ist ein gefährlicher Stoff. Stellt das Material keinen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff dar, findet § 4 Abs. 1 GesBergV zwar keine Anwendung, sehr wohl aber können sich Pflichten nach der GefStoffV ergeben. Beispielsweise können bei Versatzstoffen, die keiner Zulassung bedürfen, erst beim Umgang gefährliche Stoffe entstehen, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden können (z.B. Freisetzung von toxischen oder brennbaren Gasen bei bestimmten Betriebszuständen, Entstehung von Stäuben aus nicht kennzeichnungspflichtigen Materialien). Die erforderlichen Maßnahmen für die Verwendung eines derartigen Materials sind nach Gefahrstoffrecht bzw. im Betriebsplan zu regeln.

Die Vorschriften der GesBergV greifen unmittelbar, wenn das vorgesehene Material ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff ist. Sofern es sich dabei um einen nach der GefStoffV kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, sehr giftigen oder giftigen Gefahrstoff - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmittel - handelt, ist der Umgang mit ihnen unter Tage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV, auch im Rahmen eines Versatzbetriebes, verboten.

Versatzstoffe können, bevor sie nach unter Tage gebracht werden, durch eine geeignete, z.B. physikalisch-chemische Behandlung modifiziert werden. Auf diese Weise können Materialien entstehen, für die das Umgangsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der GesBergV nicht gilt oder die nicht mehr kennzeichnungspflichtig sind. Für Letztere entfallen zwar die Zulassungspflichten nach der GesBergV, nicht jedoch die Umgangsvorschriften der GefStoffV (siehe oben). Solche Behandlungen können insbesondere chemische Umwandlungen in weniger gefährliche Verbindungen unter Verringern der Massengehalte an gefährlichen Stoffen, die Mischung von Versatzstoffen zur Verbesserung der Sicherheit5 oder die Herstellung von Erzeugnissen (siehe unten) sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass Versatzstoffe, die bergbaufremde Abfälle enthalten, den Bestimmungen des Abfallrechts unterliegen, Insbesondere ist die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage vom 24. Juli 2002 (die am 30. Oktober 2002 in Kraft getreten ist) anzuwenden. Eine Übergangsregelung in § 6 der Versatzverordnung stellt sicher, dass bereits erteilte bergrechtliche Zulassungen gültig bleiben. Darüber hinaus stellt die Übergangsregelung auch den Einsatz von Abfällen aufgrund von rechtsgültiger Entsorgungsverträge unter Bestandsschutz. Mit Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch am 1. März 2006 sind alle Bedingungen der Versatzverordnung einzuhalten.

3.6 Erzeugnisse

Durch das Herstellen einer spezifischen Gestalt, Oberfläche oder Form (Erzeugnisse) kann das Gefahrenpotential eines Materials so weit verringert werden, dass das Austreten von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen stark eingeschränkt wird (z.B. durch Befeuchtung, verbunden mit einer puzzolanischen Verfestigung). Erzeugnisse im Sinne des § 3 Nr. 5 ChemG brauchen nach den gefahrstoffrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme bestimmter in der RL 76/769 EWG genannter Erzeugnisse (z.B. Asbest) nicht gekennzeichnet zu werden.

Die an die Beschaffenheit von Erzeugnissen zu stellenden Anforderungen sind hoch anzusetzen. So ist zum Beispiel eine Transportummantelung (Big-Bag-Sack ohne geeignete Verfestigung des Inhalts) allein kein Kriterium für das Vorhandensein eines Erzeugnisses; auch ohne die Verpackung müssen die Erzeugnisqualitäten vorhanden sein. Granulate sind in der Regel ebenfalls keine Erzeugnisse. Entsprechendes ist in der TRGS 200 klargestellt.

3.7 Dieselkraftstoffe

Dieselkraftstoff ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a der GesBergV zulassungspflichtig, da es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff nach § 5 GefStoffV handelt. Nach der 4. Änderungsverordnung zur GefStoffV vom 18. Oktober 1999 erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach dem jeweils geltenden EG-Recht. Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich daher aus der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der RL 67/548/EWG. Danach ist Dieselkraftstoff (Fuels, diesel, no.2) in der Kategorie Carc.Cat. 3 der für krebserzeugende Stoffe mit den Gefahrenhinweisen R 40 und R 65 sowie mit den Sicherheitsratschlägen S 2-36/37 eingestuft. Die Kennzeichnung hat mit dem Gefahrensymbol Xn und v. g. R/ S-Sätzen zu erfolgen.

Der Zulassungspflicht nach GesBergV steht nicht die Aufführung in der Anlage 5 zu § 4 GesBergV entgegen. Die Anlage 5 besagt ausschließlich, dass Diesel nicht unter die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe fällt. Damit kann Diesel sehr wohl aber unter die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2a GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe fallen.

Der § 4 Abs. 1 Nr. 2a GesBergV legt fest, dass kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe zulassungspflichtig sind. Die Kennzeichnungspflicht und Einstufung hängt von dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ab, die zu einer ständigen Anpassung der o. g. Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der RL 67/548/EWG führt.

In der Anlage 5 zu § 4 GesBergV sind nur die Stoffe aufgelistet, die zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a GesBergV zulassungspflichtigen Stoffe einer Allgemeinen Zulassung bedürfen. Die Tatsache, dass Diesel von diesen Stoffen ausdrücklich ausgenommen wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass Diesel, obwohl er mittlerweile aufgrund neuerer Erkenntnisse kennzeichnungspflichtig ist, nicht zugelassen werden braucht.

Dies gilt grundsätzlich auch für alle anderen in Anlage 5 GesBergV ausgenommenen Stoffe, sofern diese kennzeichnungspflichtig nach GefStoffV werden sollten.

3.8 Dieselmotoremissionen

Dieselmotoremissionen sind nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV krebserzeugende Gefahrstoffe. Dieselmotoremissionen werden nicht hergestellt; sie fallen als Reaktionsprodukt beim Betrieb von Dieselmotoren an und können dabei im Arbeitsbereich freigesetzt werden. Eine Kennzeichnungspflicht für Dieselmotoremissionen besteht nicht.

Das Verbot zum Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen unter Tage gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der GesBergV bezieht sich nur auf kennzeichnungspflichtige krebserzeugende Gefahrstoffe. Der Umgang mit nicht kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden Gefahrstoffen unter Tage ist demzufolge nicht verboten. Die Beschränkung des Umgangsverbotes auf kennzeichnungspflichtige besonders gefährliche Stoffe bedeutet, dass der Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen oder Zubereitungen auch weiterhin zulässig ist, wenn bei deren Verwendung besonders gefährliche (z.B. krebserzeugende) Gefahrstoffe freigesetzt werden. Hierdurch wird es möglich, Dieselmotoren auch weiterhin unter Tage einzusetzen.

3.9 Explosivstoffe

Explosivstoffe sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz definierten Stoffe und Gegenstände. Für den Umgang mit Explosivstoffen gilt wie bei den Dieselkraftstoffen die Einstufung und Kennzeichnung nach dem jeweils geltenden EG-Recht. Nach der Richtlinie für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (RL 1999/45/EG) sind Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen. Insoweit besteht für Explosivstoffe keine

Kennzeichnungspflicht nach GefStoffV. Damit besteht auch kein Zulassungserfordernis nach GesBergV. Die Zulassung der Bundesanstalt für Materialprüfung nach Sprengstoffgesetz bleibt hiervon unberührt. Unabhängig von einer Zulassungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 GesBergV sind gerade auch beim Umgang mit Explosivstoffen unter Tage die einschlägigen Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen und nach GefStoffV bzw. im Betriebsplanverfahren festzulegen.

3.10 Altzulassungen

Für Gefahrstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV können Altzulassungen gemäß § 18 Abs. 2 GesBergV bestehen, wenn diese nach § 176 Abs. 3 Satz 1 BBergG aufrechterhalten worden sind. Für solche Gefahrstoffe ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der § 4 Abs. 1 Nr. 1 GesBergV (Umgangsverbot) nicht anzuwenden. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein nach aktuellem Gefahrstoffrecht kennzeichnungspflichtiger Gefahrstoff, für den ein Umgangsverbot besteht, aufgrund der Altzulassungen weiter einsetzbar wäre. Dieser Konfliktfall kann von den Bergbehörden über § 4 Abs. 4 Satz 3 GesBergV sachgerecht gelöst werden, der auch auf Altzulassungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 GesBergV kann eine Allgemeine Zulassung nach GesBergV jedoch u. a. dann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Bei dieser Ermessensentscheidung wird die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen haben, ob das Schutzziel ( § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 GesBergV) durch nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ( § 4 Abs. 4 Satz 4 GesBergV) ebenso erreicht werden kann wie ein Widerruf der Zulassung. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Widerruf der Zulassung regelmäßig nicht erforderlich sein.

Andererseits kann sich das Widerrufsermessen der Behörde auf Null reduzieren, wenn die Schutzziele der GesBergV nur durch den Widerruf einer nach § 18 Abs. 2 GesBergV weitergeltenden allgemeinen Zulassung erreicht werden können. Das schutzwürdige Vertrauen des Zulassungsinhabers auf weiteren Bestand seiner Zulassung muss dann gegenüber dem vorrangigen Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zurücktreten.

4. Prüfung der Gefahrstoffe ( § 4 Abs. 2 GesBergV)

Die für die Allgemeine Zulassung erforderlichen Prüfungen im Hinblick auf die

sind von bestimmten Instituten durchzuführen.

Auf der Grundlage der in der Verordnung genannten Prüfanforderungen, sind Prüfungen anderer Prüfinstitute möglich, wenn diese die gleichwertige Qualifikation wie die in der GesBergV genannten Prüfinstitute aufweisen. Dazu gehört insbesondere neben der wissenschaftlichen Qualifikation und der personellen und technischen Ausstattung, die bergbauspezifische Fach- und Sachkunde sowie die besondere Kenntnis der Arbeitsbedingungen im Bergbau (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV). Die besondere Kenntnis der Arbeitsbedingungen im Bergbau beinhaltet auch die Beurteilung der Besonderheiten der jeweils betroffenen untertägigen Bergwerksbetriebe.

Die notwendigen Voraussetzungen werden in bundeseinheitlichen Prüfbestimmungen für Allgemeine Zulassungen nach GesBergV beschrieben.

5. Sicherheitsdatenblatt ( § 4 Abs. 6 GesBergV)

Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern (Verwender) spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sowie den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer (Verwender) kostenlos sowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen abzugeben.

Das Sicherheitsdatenblatt ist nach § 14 GefStoffV in Verbindung mit der EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG für gefährliche Stoffe und Zubereitungen vorzulegen. Die neue EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (spätestens anzuwenden ab 30. Juli 2002) sieht die Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes auf Anfrage auch für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Zubereitungen vor. Näheres zum Sicherheitsdatenblatt ist in der TRGS 220 geregelt.

Kennzeichnungspflichtige Abfälle zur Verwertung, soweit diese an Dritte abgegeben werden, bedürfen grundsätzlich ebenfalls eines Sicherheitsdatenblattes. Dies gilt auch für Versatzstoffe, bei deren Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können oder Stoffe, die aufgrund von arbeitsplatzbezogenen Grenzwerten messtechnisch zu überwachen sind. Da jedoch aus dem Zulassungsverfahren über die Information des Sicherheitsdatenblattes hinausgehende Erkenntnisse vorliegen, kann für diese Stoffe bzw. Zubereitungen hier auf die Vorlage verzichtet werden.

Während des Transports von Versatzstoffen im öffentlichen Verkehr sind diese nach den Bestimmungen des Gefahrguttransportrechtes zu kennzeichnen. Beim Umgang mit diesen Stoffen im Betrieb besteht weiterhin Kennzeichnungspflicht, wenn es sich um kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe (siehe 3. Allgemeine Zulassungen) handelt (z.B. Kennzeichnung von Big-Bags).

Im Rahmen der allgemeinen Schutzpflicht nach § 17 Abs. 3 GefStoffV kann von den Kennzeichnungspflichten im Sinne des § 23 GefStoffV in der betrieblichen Praxis jedoch abgewichen werden, wenn in den Arbeitsbereichen, in denen mit Versatzstoffen umgegangen wird (z.B. in Silo- und Abfüllanlagen, Entladehallen oder dem Revierplatz des Versatz- oder Verwertungsbetriebes), an dazu bestimmten, deutlich sichtbaren Stellen und gut leserlich, tagesbezogen Informationen über die jeweils verwendeten Versatzstoffe angebracht sind, mit denen an diesem Tag umgegangen wird (vgl. § 23 Abs. 1 GefStoffV). Dies kann z.B. durch Tafeln oder über Aushänge erfolgen. Es reicht im Regelfall aus, die Informationen für die jeweiligen Arbeitsbereiche täglich entsprechend dem geplanten Umgang mit den verschiedenen Versatzstoffen zu aktualisieren.

Die Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Pflichten nach § 20 GefStoffV (Betriebsanweisung) bleiben davon unberührt.

6. Fibrogene Grubenstäube (§ § 5-10 GesBergV)

6.1 Definition

Als fibrogene Stäube werden Stäube bezeichnet, die mit pathologischer Bindegewebsbildung einhergehende Staublungenerkrankungen (z.B. Silikose, Bergarbeiterpneumokoniose oder Asbestose) verursachen können. Voraussetzung für die Entstehung dieser Erkrankungen ist die inhalative Aufnahme des Staubes über den Alveolarbereich in die Lunge und die spezifische Schädlichkeit des inhalierten Staubes. Zur Beurteilung fibrogener Stäube ist die A-Staubkonzentration heranzuziehen (Erläuterungen hierzu siehe "MAK- und BAT-Werte-Liste", DFG, Verlag WILEY-VCH, ISBN 3-527-27511-8).

6.2 Staubgemische ( § 5 Abs. 2 GesBergV)

Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten. Die in den Prüfbestimmungen zur GesBergV festgelegten Bedingungen für die Zulassungen von Baustoffen stellen sicher, dass nur solche Materialien zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Grenzwerte der GefStoffV eingehalten werden.

6.3 Steinkohlenbergbau (2. Unterabschnitt GesBergV)

Die besonderen Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau bedürfen hier keiner besonderen Konkretisierung, da in diesem Bereich immer von fibrogenen Stäuben auszugehen ist.

6.4 Staubmessungen ( § 8 GesBergV)

Im Rahmen der Verpflichtung von § 8 Absatz 3 Satz 1 kann der Unternehmer auch eine von der zuständigen Behörde anerkannte sachverständige Stelle hinzuziehen.

Nähere Einzelheiten zu den in § 8 i. V. mit Anlage 8 GesBergV geforderten Wiederholungsmessungen werden im Staubmessplan nach § 8 Abs. 1 geregelt.

6.5 Nichtsteinkohlenbergbau (3. Unterabschnitt GesBergV)

Für Grubenstäube im Salinar treten bei geringen Quarzgehalten Definitionsschwierigkeiten bezüglich der unterstellten Fibrogenität auf.

Die Bestimmungen des § 10 i. V. mit Anlage 10 GesBergV ("Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube") gelten lediglich für den unlöslichen Anteil dieser Stäube. Das Verfahren zur Bestimmung des unlöslichen Anteils dieser ozeanischen Stäube ist in der BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" beschrieben7.

Im Nichtsteinkohlenbergbau wird zum Beispiel dementsprechend bei Massenanteilen des Quarzes im Feinstaub von < 4% als Grenzwert eine Feinstaubkonzentration (unlöslicher Anteil) von 4 mg/m³ in Anlage 10 der GesBergV festgesetzt. Eine untere Begrenzung des Quarzmassenanteils, bis zu der ein Grubenstaub als fibrogen einzustufen ist, erfolgte nicht.

7. Anerkennung von sachverständigen Stellen (§§ 10-12 GesBergV)

Nach § 10 Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 GesBergV dürfen bestimmte Probenahmen, Messungen und Auswertungen nur von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Die Festlegung des Vorbehaltes der Anerkennung in einer Bundesverordnung bedingt, dass die Anerkennung von sachverständigen Stellen durch eine zuständige Landesbehörde bundesweit gilt, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Es bedarf daher in der Regel keines weiteren Verwaltungsaktes, wenn die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes eine Anerkennung bereits ausgesprochen hat. Im Verfahren sind nach Verwaltungsverfahrensgesetz die zuständigen Länderbehörden zu beteiligen.

Die behördliche Anerkennung erfolgt nach den Grundsätzen, die die Bergbehörden der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben:

"Grundsätze für die Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen" (Stand 5. Januar 1999)

Amtliche Anerkennung beschränken sich auf Tätigkeiten im Bereich hoheitlicher Prüfungen und Abnahmen bestimmter Sachen und auf Tätigkeiten aufgrund besonderer bergrechtlicher Verordnungen.

Die anerkannten Fachstellen sind in NRW im Sammelblatt des ehem. Landesoberbergamtes NRW veröffentlicht.

Hiervon unberührt bleiben Messungen durch innerbetriebliche Messstellen, soweit diese über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Die Einzelheiten über die Messungen und die Probenahme müssen hierbei in einem der zuständigen Bergbehörde angezeigten Plan festgelegt sein.

Ansprechpartner:

Name Anschrift Telefon/Fax/E-Mail Land
Theodor Juroszek 1. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Referat IX C3
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
0228/615-4451
0228/615-3502
juroszek@bmwa.bund.de
Ralf Mölleney 2. Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
Am Staden 17
66121 Saarbrücken
0681/501-4819
0681/5014833
r.moelleney@bergverwaltung.saarland
Saarland/Rheinland-Pfalz
Wolfgang Gresner 3. Landesbergamt Clausthal- Zellerfeld (LBA)
Hindenburgplatz 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
05323/72-3211
05323/723258
wolfgang.gresner@lba.niedersachsen.de
Niedersachsen/
Schleswig-Holstein/
Hamburg/Bremen
Herbert Schneck 4. Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
-Referat 1V6 Bergwesen -
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
0611/815-1471
0611/8151954
h.schneck@mulv.hessen.de
Hessen
Axel Brasse 5. Landesamt für Geologie, Rohstoffe u. Bergbau (LGRB)
Landesbergdirektion
Urachstraße 23
79102 Freiburg i. Br.
0761/7040023
0761/78969
brasse©lgrb.uni-freiburg.de
Baden-Württemberg
Benedikt Chlosta 6. Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,Verkehr und Technologie
Referat VI/5
Prinzregentenstraße 28
80538 München
089/2162-2529
089/2162-3529
benedikt.chlosta@stmwvt.bayern.de
Bayern
Wolfgang Buckwitz 7. Landesbergamt Brandenburg (LBB)
Vom-Stein-Straße 30
03050 Cottbus
0355/4991-7100
0355/49917253
wolfgang.buckwitz@lbb.brandenburg.de
Brandenburg/Berlin
Berndt Schilling 8. Sächsisches Oberbergamt
Kirchgasse 11
09599 Freiberg/Sa.
03731/372-1220
03731/3721209
berndt.schilling@obafg.smwa.sachsen.de
Sachsen
Wolfgang Thier 9. Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGE)
Standort Staßfurt
Köthener Straße 34
06118 Halle
039265/53-142
039265/53111
thier@lagb.mw.lsa-net.de
Sachsen-Anhalt
Kurt Hellmann 10. Thüringer Landesbergamt
Außenstelle Bad Salzungen
Langenfelder Straße 108
36433 Bad Salzungen
03695/675-420
03695/67510
poststelle@tlba.thueringen.de
Thüringen
11. Bergamt Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund
03831/6121-0
03831/612116
bergamt stralsund@t-online.de
Mecklenburg-Vorpommern
Rainer Noll 12. Bezirksregierung Arnsberg
Abt. 8 Bergbau u. Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
0231/5410-181
0231/541045108
rainer.noll@bezreg-arnsberg.nrw.de
Nordrhein-Westfalen
Ulrich Tolksdorf 13. Hygiene-Institut des Ruhrgebiets Gelsenkirchen
Rotthauserstraße 19
45879 Gelsenkirchen
0209/924-2320
0209/9242333
tolksdorf@hyg.de
Dr. Dirk Dahmann 14. IGF
Waldring 97
44789 Bochum
0234/306-359
0234/306353
dahmann@igf-bbg.de
Prof. Dr. Claus Piekarski 15. Inst. für Arbeitswissenschaften (IFA) der RAG/ Lehrstuhl f. Arbeits- u. Sozial medizin der Universität Köln
Hülshof 28
44369 Dortmund
0231/3151-564
0231/3151626
claus.piekarski@rag.de

Fußnoten

* Juroszek (Bund), Schneck (HE), Brasse (BW), Thier (LSA), Tolksdorf (HI Ge.), Dr. Dahmann (IGF Bo.), Prof. Piekarski (IFa Do./Uni Köln), Mölleney (SL/RLP), Gresner (NS, SH, HH, HB), Chlosta (BY), Buckwitz (BB, BE), Schilling (SN), Hellmann (TH)

1 Amtliche Begründung in ZfB 1991 S. 263 ff.

2 Siehe Amtl. Begründung zu § 4 Abs. 1 des GesBergV

3 Beschluss des Länderausschusses Bergbau in der 100. Sitzung am 28. April 1992 i. V. mit der 99. Sitzung am 10. Oktober 1991

4 Zz. befinden sich die Kleber im Zulassungsverfahren

5 Siehe Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91/689/EWG i. V. mit Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG

6

7 Allgemeine Staubgrenzwerte (Kennzahl 0412). In: BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", 19. Lfg. XV/97, Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit BIA, Sankt Augustin Bielefeld: Erich Schmidt Verlag Losebl.-Ausgabe 1989

ENDE

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