Regelwerk, Bau&Planung

WoBindG
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung

§§ 2a und 2b (weggefallen)

§ 3 Zuständige Stelle

Zweiter Abschnitt
Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 4 Überlassung an Wohnberechtigte

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

§ 5a Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge

§ 8 Kostenmiete

§ 8a Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete

§ 8b Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen

§ 9 Einmalige Leistungen

§ 10 Einseitige Mieterhöhung

§ 11 Kündigungsrecht des Mieters

§ 12 (weggefallen)

Dritter Abschnitt
Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

§ 13 Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

§ 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau

§ 15 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

§ 16 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung

§ 17 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung

§ 18 Bestätigung

Vierter Abschnitt
Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen

§ 18a Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen

§ 18b Berechnung der neuen Jahresleistung

§ 18c Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger

§ 18d Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen

§ 18e Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

§ 18f Mieterhöhung

Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 19 Gleichstellungen

§ 20 Wohnheime

§ 21 Untermietverhältnisse

§ 22 Bergarbeiterwohnungen

§ 23 Erweiterter Anwendungsbereich

§ 24 Verwaltungszwang

§ 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Weitergehende Verpflichtungen

§ 28 Ermächtigungen

§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

§ 30 Geltung im Saarland