umwelt-online: Wertermittlungsrichtlinie 2006 (13)
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Muster-Erbbaurechtsvertrag für Wohnzwecke | Anlage 10 |
Vorbemerkungen
Dieses Muster eines Erbbaurechtsvertrags für Wohnzwecke hat eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Deutschen Städtetags und des KSD Katholischer Siedlungsdienst erarbeitet.
Das Vertragsmuster soll dem Praktiker Orientierung über wesentliche inhaltliche Elemente eines Erbbaurechtsvertrags geben. Das Muster beschränkt sich dabei auf Erbbaurechte zum Zwecke des Wohnungsbaus, wobei als Regelfall der Neubau eines Gebäudes unterstellt ist. Bei bestehenden Bauwerken sind umfangreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich.
Die Autoren des Mustervertrags wollen auf diesem Wege dazu beitragen, das Erbbaurecht in seiner praktischen Anwendung zu fördern, um es künftig vermehrt als ein Mittel zur Bereitstellung von Bauland einzusetzen.
Das Muster sollte nicht schematisch eingesetzt werden, es ist auf den jeweiligen Erbbaurechtsausgeber abzustellen.
Auf Besonderheiten bestimmter Gruppen von Erbbaurechtsausgebern wie Städte, gemeinnützige Stiftungen oder kirchliche Grundstückseigentümer konnte aufgrund der allgemeinen Verwendbarkeit des Musters nicht im Einzelnen eingegangen werden.
Erbbaurechtsvertrag
I.
Grundlagen, gesetzlicherInhalt
§ 1 Bestellung des Erbbaurechts
1. Im Grundbuch für ... Band ... Blatt ... ist ... als Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung ... eingetragen: Flurstück Nr. ... zu ... m2.
Das Grundstück ist in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht belastet.
2. Der/die ...
- nachstehend "Grundstückseigentümer" genannt -
bestellt/en hiermit dem/den ...
- nachstehend "Erbbauberechtigter/e" genannt -
(ggf. als Mitberechtigte zu ... Anteilen)
an dem vorstehend bezeichneten Grundstück ein
Erbbaurecht.
Dies ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks Bauwerke nach Maßgabe dieses Vertrags zu haben. Art und Umfang der Baubefugnis ergeben sich aus § 3 des Vertrages.
3. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Grundstücks, wobei diese wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen.
4. Das Erbbaurecht beginnt mit dem Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des 1
31. Dezember ...
---- einunddreißigsten Dezember ... ----
II.
Vertraglicher - dinglicher - Inhalt des Erbbaurechts
§ 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken
§ 3 Bauverpflichtung
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die vorgesehenen Bauwerke innerhalb von Jahren nach Abschluss dieses Vertrags bezugsfertig zu errichten. Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen 3.
§ 4 Unterhaltungsverpflichtung
Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör sowie das gesamte Erbbaugrundstück im ordnungsmäßigen und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.
§ 5 Versicherungsverpflichtung
§ 6 Lasten und Abgaben
(Stand: 16.06.2018)
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