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Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) 2016
Vom 9. September 2016
(GMBl. Nr. 45 vom 04.11.2016 S. 892)
Archiv: 2012, 2016 (siehe III)
Bezug: < B I 7-81063.6/1 > vom 7. April 2016
I.
Inkrafttreten der VOB 2016
Ab dem 1. Oktober 2016 sind anzuwenden:
Zu den Änderungen der VOB Ausgabe 2016 Teil a Abschnitt 1 siehe unten unter III.1.
Zu den Änderungen der VOB Ausgabe 2016 Teil C siehe unten unter III.2.
II.
Hinweise
Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
sowie die
Änderung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV)
sind am 18. April 2016 in Kraft getreten.
Mit der VgV ist Abschnitt 2, Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) in Kraft getreten. Dies folgt aus § 2 VgV.
Mit der Änderung der VSVgV ist Abschnitt 3, Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) in Kraft getreten. Dies folgt aus § 2 VSVgV.
Mit Erlass < B I 7-81063.6/1 > vom 7. April 2016 wurde eingeführt:
VOB Teil B in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 13.7.2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19.1.2016 B3 mit der Berichtigung in BAnz AT 1.4.2016 B1).
III.
Änderung der VOB
Die Beschränkung, die Vergabeunterlagen nur an solche Unternehmen abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, wurde gestrichen. Die Vergabeunterlagen sind nunmehr allen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Streichung erspart damit den Vergabestellen die Auswahlentscheidung, wer die Vergabeunterlagen einsehen darf und wer nicht.
Eine Abkehr vom Gebot der Selbstausführung ist mit der Streichung nicht verbunden. Die Streichung vermeidet lediglich Widersprüche zu den Vorschriften zur E-Vergabe. Wird von der E-Vergabe Gebrauch gemacht, sind u. a. die Unterlagen über eine elektronische Adresse uneingeschränkt zugänglich zu machen.
In § 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Sie übernimmt bewusst nicht die sehr detaillierte, eng dem Richtlinientext folgende Formulierung des § 4a EU VOB/A, um dem Rahmenvertrag im Gefüge der Vertragsarten nicht überproportional Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die bewährte Formulierung des § 4 VOL/a an.
Die Regelung des § 6 Absatz 3, wonach Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen waren, wurde ersatzlos gestrichen. Im Oberschwellenbereich war der Pauschalausschluss aufgrund europarechtlicher Vorgaben zu streichen. Zur Herstellung einer einheitlichen Regelung im Ober- und Unterschwellenbereich wurde die Streichung im ersten Abschnitt nachvollzogen.
§ 7 Absatz 2 wurde redaktionell überarbeitet. Durch die Umformulierung wird klargestellt, dass es sich bei den Ausnahmetatbeständen um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Fälle handelt.
Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt (§§ 11 ff.). Der DVa führt - anders als im Abschnitt 2 VOB/a - bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation ein. Nicht alle Vergabestellen und Bieter sind bereits auf eine durchgehende elektronische Kommunikation und Vergabe eingerichtet.
Wird die E-Vergabe genutzt, sollen für die Durchführung im Ober- und Unterschwellenbereich identische Regelungen gelten. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungen der §§ 11 EU, 11a EU mit geringfügigen Ausnahmen im ersten Abschnitt wörtlich übernommen.
§ 12a wird an die Regelungen zur E-Vergabe angepasst. Es wird klargestellt, dass die bisherigen Vorgaben zum Versand der Vergabeunterlagen nur noch dann gelten, wenn die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden.
(Stand: 10.02.2021)
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