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Regelwerk, Bau&Planung

Nutzungsrichtlinien - Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes

Vom 14. März 2020
(Quelle: www.bmvi.de)



Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2020 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14.03.2020

Archiv: 2014, 2018
StB 14/7175.1/3-1/2942000
(ARS Nr. 02/2018 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15.01.2018)

Abkürzungsverzeichnis =>

Teil A
Begriffe

1. Gemeingebrauch

Gemeingebrauch ist der jedermann gestattete Gebrauch der Bundesfernstraßen zum Verkehr im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften (§ 7 FStrG).

2. Sondernutzung

Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird oder werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 10 FStrG). Eine Sondernutzung liegt nur vor, wenn sich die Benutzung auf den Verkehrsraum auswirken kann.

3. Sonstige Benutzung

Eine Benutzung der Bundesfernstraßen, die weder Gemeingebrauch noch Sondernutzung ist, ist sonstige Benutzung; sie richtet sich nach bürgerlichem Recht. Als sonstige Benutzung gilt auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 8 Abs. 10 FStrG).

4. Zufahrt

Zufahrt ist jede für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung zwischen einer Bundesstraße und einem Anliegergrundstück, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges usw.) erforderlich ist oder nicht. Eine Zufahrt kann auch zum Ein- oder Ausgehen benutzt werden, sofern nicht der Fußgängerverkehr auf der Bundesstraße ausgeschlossen ist. Zu den Zufahrten gehören auch die Anschlüsse von Privatwegen, nicht aber die Einmündungen öffentlicher Straßen (§ 8a Abs. 1 Satz 3 FStrG).

5. Zugang

Zugang ist jede für Fußgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Anliegergrundstück und der Bundesstraße, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Steg, Treppe usw.) erforderlich ist oder nicht.

Teil B
Sondernutzung

1. Erlaubnis

1.1 Die Sondernutzung bedarf nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG der Erlaubnis (Muster Anlage B 1). Sie setzt einen Antrag voraus. Ihre Erteilung oder Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues, des Gemeingebrauchs sowie anderer Nutzungen und die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilen der Erlaubnis besteht nicht.

1.2 Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder widerruflich erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FStrG). In der Regel ist die Erlaubnis auf Widerruf zu erteilen. Eine zeitliche Befristung kann in Betracht kommen, wenn der Zeitraum überschaubar ist und Straßenplanungen nicht entgegenstehen. In der Erlaubnis sind die zur Wahrung der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FStrG). Die Erlaubnis darf nicht aus Gründen, die keinen sachlichen Zusammenhang zur Straße aufweisen, versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (z.B. die unentgeltliche Abtretung von Grundstücksflächen).

1.3 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaubnisnehmer nach § 8 Abs. 8 FStrG gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch hat, wenn von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht oder die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen wird. Ebenso ist auf § 8 Abs. 2a Satz 3 zweiter Halbsatz FStrG Bezug zu nehmen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dafür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden (§ 8 Abs. 2a Satz 4 FStrG). Soweit bauliche Anlagen Gegenstand der Sondernutzung sind, ist in der Erlaubnis ausdrücklich auf § 8 Abs. 2a(Sätze 1 la 3Red. Anm. sinngemäß Sätze 1 bis 3) FStrG erster Halbsatz zu verweisen:

"Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten, zu unterhalten und ggf. anzupassen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern ..."

Ferner ist dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen, für alle aus der Sondernutzung sich ergebenden Schäden aufzukommen und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie Anlagen bei Beendigung der Sondernutzung zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wieder herzustellen.

1.4

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