InfrGGBV - InfrGG-Beleihungsverordnung Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Vom 23. März 2020 (BGBl. I Nr. 16 vom 01.04.2020 S. 743; 21.12.2020 S. 320620; 23.06.2021 S. 185821) Gl.-Nr.: 911-5-1
Auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesellschaft) wird beliehen
mit Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung und
mit Aufgaben der Finanzierung und vermögensmäßigen Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung sowie mit Aufgaben des Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen.
Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. Die Gesellschaft wird mit straßenverkehrsrechtlichen Befugnissen beliehen, soweit
für diese straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben eine besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes gemäß § 44a Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 11 und § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung besteht und
das Fernstraßen-Bundesamt diese Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes und § 44a Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überträgt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung insbesondere
das Aufstellen von Verkehrszeichen bei nicht verkehrssicherem Zustand der Straße ( § 3 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes),
den Erlass von Duldungsverfügungen, die auf das Betreten und vorübergehende Benutzen von Grundstücken Dritter zum Zweck der Unterhaltung von Bundesfernstraßen gerichtet sind ( § 3a des Bundesfernstraßengesetzes),
den Erlass und die Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Bauten ( § 4 des Bundesfernstraßengesetzes),
die Durchführung von Baufreigabeverfahren für Nebenbetriebe ( § 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),
die Durchführung von Betriebsfreigabeverfahren für Nebenbetriebe ( § 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 2 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),
die Durchführung von Maßnahmen zur Beschränkung des Gemeingebrauchs, einschließlich der Kenntlichmachung der Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Verkehrszeichen ( § 7 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), sowie die Festsetzung und Beitreibung von Ersatzleistungen und Erstattungsansprüchen wegen der aufwendigeren Herstellung oder des Ausbaus einer Bundesfernstraße in Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3, § 7a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes),
die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ( § 8 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes), die Zustimmung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch eine Gemeinde ( § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes), die Aufforderung an eine Gemeinde zum Widerruf ( § 8 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), die Durchführung von Anhörungsverfahren ( § 8 Absatz 6 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes) und die Anordnung von Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen ( § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes) sowie die Erhebung von Sondernutzungsgebühren ( § 8 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes),
die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße, die Anordnung zur Änderung von Anlagen und die Festsetzung und Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs ( § 8 Absatz 2a Satz 2, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes),
die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege durch Telekommunikationslinien ( § 127 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes), den Erlass von Verfügungen, die auf die Beseitigung oder Abänderung von Telekommunikationslinien ( § 130 Absatz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) und die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsansprüchen für Mehrkosten durch Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien gerichtet sind ( § 129 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes),
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 27.01.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)