Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ThürZustBauVO - Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen
Vom 22. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 108; 21.11.2013 S. 334 13)
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 und des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und
des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik 13
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Stelle für die Anerkennung von Personen oder Behörden als Stellen nach § 25 Abs. 1 und 3 ThürBO
§ 2 Genehmigung von Bebauungsplänen 13 13
(1) Die Genehmigung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erteilen die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden. Satz 1 gilt nicht für Bebauungspläne der Großen kreisangehörigen Städte.
(2) Das Verlangen nach § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden, obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
(3) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 BauGB zusammen, obliegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden, sofern diese im Fall jeder der beteiligten Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zuständig wären.
(4) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige übergeordnete Behörde nach § 6 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Thüringer Bauordnung (ThürZBauVO) vom 27. September 1997 (GVBl. S. 353) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion