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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen
- Thüringen -

Vom 21. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 334)



Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen vom 22. April 2008 (GVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Stelle für

  1. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauPG sowie die in § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG genannten Aufgaben und
  2. die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Stellen nach § 25 Abs. 1 und 3 ThürBO.
 " § 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Stelle für die Anerkennung von Personen oder Behörden als Stellen nach § 25 Abs. 1 und 3 ThürBO."

2. § 2

§ 2 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte13 13

Zuständige Behörden für die Untersagung des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs mit unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen oder mit diesem verwechselbaren Zeichen nach § 13 Abs. 1 BauPG sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Das beabsichtigte Tätigwerden ist der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Trifft die untere Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 3 verwendet werden.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 3 wird § 2.

4. Die §§ 4 und 5

§ 4 Mehrbelastungsausgleich

(1) Die den Landkreisen durch die Wahrnehmung der ihnen gemäß § 3 übertragenen Aufgaben entstehenden angemessenen Kosten werden ihnen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land auf der Grundlage des Thüringer Haushaltsgesetzes 2008/ 2009 vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 281) in vollem Umfang erstattet.

(2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 3 verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Über Anträge zur Anerkennung der in § 1 genannten Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, wird durch die nach den §§ 1 oder 4 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Thüringer Bauordnung in der vor dem 1. Mai 2008 geltenden Fassung zuständigen Stellen entschieden.

(2) Über Anträge auf Genehmigung von Bebauungsplänen, die dem Landesverwaltungsamt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugegangen sind, wird durch das Landesverwaltungsamt entschieden.

werden aufgehoben.

5. Der bisherige § 6 wird § 3 und in Absatz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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