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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
- Thüringen -

Vom 12. August 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.09.2024 S. 615)


Aufgrund des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 30. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 44) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
  3. zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen nach § 1 dienen.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen,
  3. zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen,
  4. Energiespeichersysteme in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Nr. 4 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden,
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen.

(2) Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 1" wird durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

b) Das Komma nach dem Wort "sein" und die Worte "es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Unterbringung erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können" werden gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"In diesen Räumen dürfen Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 nicht untergebracht werden. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "und von Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. "Bedienungs- und Wartungsgänge müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m haben."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 7" durch die Angabe "für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "selbstschließend sein und" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden das Komma nach dem Wort "können" und die Worte "es sei denn, dass durch besondere Einrichtungen des Stromerzeugungsaggregats die ständige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist" gestrichen.

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(Stand: 02.10.2024)

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