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Regelwerk, Bau und Planung

ThürEltBauVO - Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen *
- Thüringen -

Vom 30. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 1 vom 07.02.2013 S. 44; 12.08.2024 S. 615 24)



Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1 Geltungsbereich 24

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen,
  3. zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen,
  4. Energiespeichersysteme in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Nr. 4 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden,
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

(1) Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen.

(2) Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt.

§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume 24

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. In diesen Räumen dürfen Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 nicht untergebracht werden. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume 24

(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen notwendiger Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.

(2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Bedienungs- und Wartungsgänge müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m haben.

(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen keine Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.

§ 5 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV 24

(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen durch raumabschließende, feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Der Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Fehlerlichtbogens nicht gefährdet werden.

(2) Öffnungen in Bauteilen nach Absatz 1 Satz 1 müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, die im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen, die ins Freie führen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. An Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

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