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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Feuerungsverordnung
- Thüringen -

Vom 16. Juni 2021
(GVBl. Nr. 15 vom 30.06.2021 S. 274)



Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 560) und Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 561), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Thüringer Feuerungsverordnung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 745), geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 712), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte "des betroffenen Gebäudes" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum
  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung ins Freie), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung ins Freie nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung ins Freie muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung ins Freie sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

"(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm2 oder höchstens zwei Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat."

b) Absatz 3

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Ver brennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein. "(3) Auf raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Querschnitt der Öffnungen für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen muss. Im Übrigen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend"

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätzen 2 und 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Von einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung ist auch auszugehen, wenn ein Volumenstrom von 1,6 m3/h je kW Nennleistung der Feuerstätte verfügbar ist."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Worte "Absatz 2 gilt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absätze 1 bis 4" durch die Verweisung "Absätze 2 und 3" ersetzt.

3. § 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

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(Stand: 05.07.2021)

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