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ThürFeuVO - Thüringer Feuerungsverordnung
- Thüringen -
Vom 10. August 2009
(GVBl Nr. 12 vom 29.09.2009 S. 745; 25.11.2014 S. 715 #; 16.06.2021 S. 274 21)
Archiv: 1996
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 5 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 40), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien:
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs 21
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.
§ 2 Begriffe
(1) Als Nennleistung gilt
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt aus dem Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten 21
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 cm2 oder höchstens zwei Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(3) Auf raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW findet Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Querschnitt der Öffnungen für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen muss. Im Übrigen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend
(4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden. Von einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung ist auch auszugehen, wenn ein Volumenstrom von 1,6 m3/h je kW Nennleistung der Feuerstätte verfügbar ist.
(6) Absatz 2 gilt für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen 21
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von raumluftabsaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/ h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in Räumen aufgestellt werden,
(Stand: 05.07.2021)
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