Zweck dieses Gesetzes ist es, in Thüringen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu fördern (Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des Sozialwohnungsbestandes zu regeln.
(1) Ziele und Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung sind bei der
Mietwohnraumförderung die Unterstützung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können; unterstützt werden insbesondere
Familien und andere Haushalte mit Kindern,
junge Ehen und Lebenspartnerschaften,
Menschen mit Behinderungen,
ältere Menschen,
Schwangere,
Alleinerziehende,
Wohnungslose und
sonstige hilfsbedürftige Personen,
Förderung selbst genutzten Wohneigentums die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne staatliche Unterstützung hierzu nicht in der Lage sind; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen und
Modernisierungsförderung bestehenden Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozial verträglich anzupassen, insbesondere Haushalte, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, zu unterstützen sowie die städtebauliche Funktion von bestehenden Wohnvierteln zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) In die soziale Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele einzubeziehen
der Umwelt- und Klimaschutz,
die demografische Entwicklung,
die Optimierung des Wohnraumangebotes unter Berücksichtigung des stadtentwicklungspolitischen Ziels eines urbanen, flächensparenden Bauens und Wohnens, auch im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs-, Entwicklungs- und Stadtumbaumaßnahmen,
die Schaffung von zusätzlichen Anreizen für das gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnen sowie
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
(1) Die soziale Wohnraumförderung kann erfolgen aus
dem Thüringer Wohnungsbauvermögen nach dem Thüringer Förderfondsgesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) in der jeweils geltenden Fassung,
der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen sowie
der Bereitstellung von verbilligtem Bauland, insbesondere im Innenbereich.
(2) Geldleistungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 27 fließen in das Thüringer Wohnungsbauvermögen nach dem Thüringer Förderfondsgesetz.
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung. Näheres regeln die §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen
die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und die Investitionsbedingungen des Empfängers der Förderung,
die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,
der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau von Wohnraum und die Anforderungen kostensparenden und ressourcenschonenden Bauens,
die Rahmenbedingungen, die sich aus städtebaulichen Sanierungs-, Entwicklungs- und Stadtumbaumaßnahmen ergeben,
der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,
die Ansätze, die der gestalterischen, funktionellen und technischen Entwicklung von Wohnraum dienen und für die nachhaltige Wohnraumversorgung von besonderer Bedeutung sind.
der Bau neuen Wohnraums, der Erwerb und die Modernisierung von Wohnraum, einschließlich Pilot- und Modellprojekten,
investive Maßnahmen der Wohnumfeld- und Quartiersförderung, die zur Erhaltung oder Schaffung stabiler Quartiers- und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen,
die Schaffung und Beschaffung von Wohnbauland,
der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum,
der Erwerb von Genossenschaftsanteilen,
Konzepte und vorbereitende Untersuchungen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen und
sonstige Maßnahmen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen.
(2) Als Erwerb neuen Wohnraums gilt der Erwerb innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit.
(3) Empfänger ist im Fall der Förderung
des Wohnungsneubaus und der Modernisierung, einschließlich Pilot- und Modellprojekten, der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte,
des Erwerbs von Wohnraum oder von Genossenschaftsanteilen der Erwerber,
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