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Regelwerk, Bau und Planung

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen
- Thüringen -

Vom 27. März 2023
(ThürStAnz. Nr. 16 vom 17.04.2023 S. 635)



Achiv: 2013

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen gemäß Thüringer Wohnraumfördergesetz ( ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

1 Regelungsbereich

1.1 Die Vorschrift gilt für die

1.1.1 Begründung, Verwaltung und Sicherung der Zweckbestimmung von Bindungen ab dem 1. April 2013 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach den Vorschriften des Thüringer Wohnraumfördergesetzes und

1.1.2 Verwaltung und Sicherung der Zweckbestimmung von Bindungen, die sich aus Maßnahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus bis zum 31. Dezember 2002 ergeben und ihre Rechtsgrundlage im II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG, BGBl. I S. 2137), im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen ( Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG, BGBl. I S. 2376) bis zum 31. März 2013 und in den einschlägigen Wohnungsbauförderrichtlinien haben.

1.2 Für belegungs- und mietrechtliche Bindungen von

soweit das Thüringer Wohnraumfördergesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

1.3 Wirksame Verwaltungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes getroffen wurden, gelten weiter.

2 Sicherung der Zweckbestimmung

2.1 Die zuständige Stelle nach Nummer 3 erhebt, verarbeitet und nutzt über die geförderten Wohnungen in ihrem Gebiet Daten gemäß § 26 ThürWoFG, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Die Einzelheiten sind in der Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle geförderter Wohnungen - Kontrollrichtlinie - (Anlage 1) geregelt.

Die zuständigen Stellen, denen ein Zugang zum Landesdatennetz (CN) zur Verfügung steht, sind verpflichtet, die Fachanwendung der Wohnungsbauförderung des Landesverwaltungsamtes zur Pflege der Daten des Wohnungsbestandes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nutzen. Für die zuständigen Stellen, die keinen Zugang zum Landesdatennetz (CN) besitzen, übernimmt das Landesverwaltungsamt die Pflege des entsprechenden Wohnungsbestandes.

2.2 Die Bewilligungsstelle ist bzw. die Bewilligungsstellen sind dazu verpflichtet, den zum Vollzug der Bindungen nach § 1 Abs. 3 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung (ThürWoZVO) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) zuständigen Stellen auf deren Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Sie sollen ihnen unaufgefordert jeweils einen Abdruck des Bewilligungsbescheides und des Schuldbekenntnisses überlassen.

Die zuständigen Stellen haben dem Landesverwaltungsamt auf dessen Aufforderung die erforderlichen Zuarbeiten, insbesondere statistische Erhebungen, vorzulegen.

2.3 Die jeweilige zuständige Stelle hat in regelmäßigen Abständen durch Stichproben die ordnungsgemäße Nutzung, Belegung und Miete des geförderten Wohnraums zu überprüfen.

2.4 Das Landesverwaltungsamt hat sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Überwachung der geförderten Wohnungen zu überzeugen. Dazu sind von der jeweils zuständigen Stelle Kurzkontrollberichte abzufordern. Sie sind nach der Kontrollrichtlinie zu fertigen und dem Landesverwaltungsamt zur Prüfung zu übermitteln. Für die Kurzkontrollberichte ist das als Anlage 2 beigefügte Formular zu verwenden.

Die stichprobenartige Prüfung durch das Landesverwaltungsamt erfolgt nach Ablauf des Kontrollberichtsjahres in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die stichprobenartige Prüfung muss mindestens 20 von Hundert der zur Prüfung vorgelegten Kurzkontrollberichte umfassen.

Durch das Landesverwaltungsamt werden im Rahmen der Prüfung vorzugsweise örtliche Kontrollen der zuständigen Stellen vorgenommen.

3 Zuständige Stellen

Die Durchführung der Aufgaben nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz obliegt den in der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung festgelegten zuständigen Stellen.

Zuständige Stelle für die Mitteilung der Höhe der zulässigen Miete an den Mieter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG i. V. m. § 8 Abs. 4 WoBindG ist das Landesverwaltungsamt. Bei bisher eigengenutztem Wohnraum, der zur Vermietung bereitgestellt wird, ist diese Mitteilung durch die jeweils zuständige Bewilligungsstelle zu erteilen.

4 Überlassung von Mietwohnraum

4.1 Der Verfügungsberechtigte nach Nummer 4.2

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