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ThürGÖbVIDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -
Vom 10. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 1 vom 24.01.2025 S. 1)
Archiv 2005
Aufgrund des § 20 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
§ 1 Amtsbezirk, Amtssitz
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen des amtlichen Vermessungswesens soll in jedem Amtsbezirk mindestens eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden.
(2) Einem Antrag auf Zustimmung zu einem bestimmten Ort als Amtssitz oder zur Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort hat die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ( ThürGÖbVI) vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen, sofern keine Gründe eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entgegenstehen.
§ 2 Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
(1) Zur Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 und 3 ThürGÖbVI und zum Ausschluss der Versagungsgründe nach § 5 ThürGÖbVI sind der Aufsichtsbehörde mit der Bewerbung um Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Bewerberin oder den Bewerber folgende Unterlagen und Belege vorzulegen:
(2) Soweit nach Absatz 1 vorzulegende Unterlagen und Belege bereits Inhalt von Personalakten sind, die bei Kataster- und Vermessungsbehörden geführt werden, kann von der Bewerberin oder dem Bewerber darauf verwiesen werden.
(3) Zur Prüfung der fortwährenden persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 5 ThürGÖbVI hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde entsprechende Nachweise über ihre oder seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorzulegen. Insbesondere zur Prüfung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Satz 2 Nr. 12 ThürGÖbVI ist nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als sechs Monate sein darf. Aufwendungen zur Nachweiserbringung nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu tragen.
§ 3 Bestellung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat vor der Eidesleistung nach § 6 Abs. 1 ThürGÖbVI oder dem Gelöbnis nach § 6
(Stand: 10.02.2025)
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