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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

ThürGÖbVIDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -

Vom 10. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 1 vom 24.01.2025 S. 1)



Archiv 2005

Aufgrund des § 20 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1 Amtsbezirk, Amtssitz

(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen des amtlichen Vermessungswesens soll in jedem Amtsbezirk mindestens eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden.

(2) Einem Antrag auf Zustimmung zu einem bestimmten Ort als Amtssitz oder zur Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort hat die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ( ThürGÖbVI) vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen, sofern keine Gründe eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entgegenstehen.

§ 2 Prüfung der persönlichen Voraussetzungen

(1) Zur Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 und 3 ThürGÖbVI und zum Ausschluss der Versagungsgründe nach § 5 ThürGÖbVI sind der Aufsichtsbehörde mit der Bewerbung um Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Bewerberin oder den Bewerber folgende Unterlagen und Belege vorzulegen:

  1. ein formloser Antrag auf Zuweisung eines Amtsbezirkes und Amtssitzes,
  2. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und eines amtlichen Identitätsnachweises der Bewerberin oder des Bewerbers, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht,
  3. beglaubigte Kopien der Abschluss- und Prüfungszeugnisse eines nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ThürGÖbVI erforderlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses,
  4. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses einer Laufbahnprüfung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b ThürGÖbVI,
  5. Nachweise über die erforderliche Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 ThürGÖbVI,
  6. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich für das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist; die Feststellung darf nicht älter als sechs Monate sein,
  7. ein für Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes üblicher, um die persönlichen Angaben ergänzter Personalbogen,
  8. die von der Bewerberin oder dem Bewerber ergänzten und unterschriebenen Erklärungen nach Anlage 1, dass die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden und die genannten Versagungsgründe nicht gegeben sind,
  9. ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  10. von einer vor dem 13. Januar 1972 geborenen Bewerberin oder einem vor dem 13. Januar 1972 geborenem Bewerber eine Auskunft des Stasi-Unterlagen-Archives im Bundesarchiv, dass sich aus den erschlossenen Unterlagen keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) in der jeweils geltenden Fassung ergeben haben,
  11. ein Lichtbild, das höchstens ein Jahr alt sein soll,
  12. ein tabellarischer Lebenslauf.

(2) Soweit nach Absatz 1 vorzulegende Unterlagen und Belege bereits Inhalt von Personalakten sind, die bei Kataster- und Vermessungsbehörden geführt werden, kann von der Bewerberin oder dem Bewerber darauf verwiesen werden.

(3) Zur Prüfung der fortwährenden persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 5 ThürGÖbVI hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde entsprechende Nachweise über ihre oder seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorzulegen. Insbesondere zur Prüfung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Satz 2 Nr. 12 ThürGÖbVI ist nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als sechs Monate sein darf. Aufwendungen zur Nachweiserbringung nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu tragen.

§ 3 Bestellung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat vor der Eidesleistung nach § 6 Abs. 1 ThürGÖbVI oder dem Gelöbnis nach § 6

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