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Regelwerk, Bau und Planung

Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle von Sozialwohnungen
- Thüringen -

Vom 19. April 2013
(Thür. StAnz. Nr. 26/2013 S. 981)


1 Erfassung der Wohnungen

1.1 Bestandsdatei

Nach § 26 Abs. 1 ThürWoFG hat die zuständige Stelle zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Regelungen der Förderzusage grundsätzlich eine Wohnungserfassung und -kontrolle durchzuführen. Die zuständige Stelle hat dabei alle in ihrem Bereich geförderten bezugsfertig gewordenen Wohnungen, nach Orten und Straßen geordnet, in einer nichtautomatisierten Sammlung oder mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage (EDV/ADV) zu erfassen und den Bestand fortzuschreiben. Sie ist gem. § 26 Abs. 1 ThürWoFG ermächtigt, die hierzu notwendigen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Datei soll insbesondere folgende Merkmale und deren Veränderungen enthalten:

1.1.1 Bauobjekte

1.1.2 Verfügungsberechtigte

  1. Familien- und Vorname sowie Anschrift des Verfügungsberechtigten,
  2. Familien- und Vorname sowie Geburtsname des jeweiligen Mieters oder Wohnungsnutzers und der zum Haushalt rechnenden Personen, Tag des Einzugs, Grundlage der Wohnungsnutzung (insbesondere Wohnberechtigungsbescheinigung, Benutzungsgenehmigung, Benennung aufgrund von Benennungsrechten, Freistellung), Bescheinigung über die einkommensabhängige Gewährung der Förderung,
  3. Tatbestand und Datum der Befristung der Freistellung sowie der Genehmigung zur Nichtvermietung, der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung,
  4. Höhe und Zusammensetzung der zulässigen Miete.

1.1.3 Kontrolle

1.1.4 Gestaltung der Datei

Die Gestaltung der Datei bleibt der zuständigen Stelle überlassen.

1.2 Statistik des Wohnungsbestandes

1.2.1 Mit Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres ist der gesamte Bestand der geförderten Wohnungen - unterschieden nach Eigentümer- und Mietwohnungen - zu erfassen.

1.2.2 Dem Wohnungsbestand am 1. Januar sind die Wohnungen zuzurechnen, die im Laufe des Vorjahres wegen Bezugsfertigkeit oder aus sonstigen Gründen hinzugekommen sind (Zugänge).

1.2.3 Vom Wohnungsbestand am 1. Januar sind folgende Wohnungen abzusetzen (Abgänge):

  1. Wohnungen, die im Laufe des Vorjahres die Eigenschaft "öffentlich gefördert"/Ende der Belegungsbindungen verloren haben,
  2. Wohnungen, die im Laufe des Vorjahres dauernd zweckentfremdet wurden oder nicht mehr nutzbar sind,
  3. Wohnungen, die infolge Umbaus oder aus sonstigen Gründen nicht mehr dem Bestand zuzurechnen sind (z.B. nach genehmigter Zusammenlegung von zwei Wohnungen).

In der Datei sind rechtmäßig aus dem Bestand ausgeschiedene Wohnungen zu löschen. Rechtswidrig zweckentfremdete, umgebaute oder abgebrochene Wohnungen können zur Beurteilung weiterer Belegungsrechte und Zweckentfremdungsverbote weiter in der Datei geführt werden.

2 Kontrolle der Wohnungsnutzung

2.1 Kontrollpflichtige Wohnungen

Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen bei allen geförderten Wohnungen zu kontrollieren.

2.2 Durchführung der Kontrolle

2.2.1 Die kontrollpflichtigen Wohnungen sind regelmäßig auf die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen zu überprüfen. Die Kontrolle hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Wohnungen und die Zubehörräume ohne Genehmigung der zuständigen Stelle baulich verändert, zweckentfremdet oder zu mehr als der Hälfte der Wohnfläche unter- oder weitervermietet worden sind. Durch die Kontrolle soll insbesondere festgestellt werden, ob die Wohnungen von Wohnberechtigten aufgrund einer Wohnberechtigungsbescheinigung oder von Nichtwohnberechtigten aufgrund einer Freistellung und Benutzungsgenehmigung bewohnt werden.

Zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Miete kann die zuständige Stelle unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürWoFG vom Verfügungsberechtigten eine Auskunft und die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung fordern.

2.2.2 Die Kontrolle der geförderten Wohnungen ist von geeigneten Prüfern durchzuführen. Sofern die Besichtigung der Wohnungen und der Zubehörräume oder das Befragen der Wohnungsinhaber erforderlich ist, sollen sich die Prüfer vorher anmelden.

Über jede örtliche Kontrolle ist ein Prüfbericht zu fertigen und nach Auswertung zu den Wohnungsakten zu nehmen. Der Prüfbericht ist vom Prüfer zu unterzeichnen. Die örtliche Kontrolle ist ausreichend, wenn jährlich ein Drittel des kontrollpflichtigen Wohnungsbestands überprüft worden ist (Kontrollzeitraum).

2.2.3 Die örtliche Kontrolle einer Wohnung nach Nummer 2.2.2

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