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Regelwerk Bau- und Planungsrecht, Gebühren

Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen; Preisindexzahl nach § 27 Abs. 1 ThürPPVO
- Thüringen -

Vom 30. Juni 2017
(ThürStAnz. Nr. 30 vom 24.07.2017 S. 975)



Red. Anm. Zur Information wird hier die jeweils aktuelle Fassung dargestellt. Es erfolgen keine Archivfassungen und keine Mitteilungen über Änderungen per Newsletter.

Fortsetzung der Preisindexzahlen ab dem Jahr 2018 siehe =>

Die Preisindexzahl, mit der nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt 1,273.

Die sich danach ergebenden Rohbauwerte werden nachstehend bekannt gegeben ( Anlage).

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2005 = Indexzahl 1,000
Anlage


2017/2018 2016/2017 2016/2015

Nr.

Gebäudeart
Anrechenbare Bauwerte in Euro/m3 Anrechenbare Bauwerte in Euro/m3 Anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1 Wohngebäude 125 122 120
2 Wochenendhäuser 109 107 106
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 168 165 162
4 Schulen 159 156 154
5 Kindertageseinrichtungen 143 140 138
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils60 Betten, Gaststätten 143 140 138
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 165 162 160
8 Krankenhäuser 186 182 179
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 143 140 138
10 Hallenbäder 154 151 149
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 61 60 59
sonstige Bauart 51 50 49
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 1 51 50 49
sonstige Bauart 42 41 40
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 1 42 41 41
sonstige Bauart 33 32 32
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 94 92 92
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 84 82 81
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 127 125 123
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 111 108 107
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 92 90 88
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 111 108 107
18 Tiefgaragen 171 167 165
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 45 44 43
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 33 32 32
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 20 20 20

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1 ThürPPVO, hinzuzurechnen.

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