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Regelwerk

ThürIngG - Thüringer Ingenieurgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

- Thüringen -

Vom 7. Januar 1992
(GVBl. S. 1; 22.03.2005 S. 113; 05.02.2008 S. 9 08aufgehoben)



zur aktuellen Regelung

§ 1

Die Bezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  2. wem das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.

§ 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die

  1. ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung erworben haben, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms nach Nummer 1 bindet, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG sind; die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nach Artikels 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG bestätigen.

Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen abgeschlossen sein. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.

(4) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.

§ 3

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie für die Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 4 ist das Landesverwaltungsamt, wenn die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, im Land Thüringen berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land Thüringen hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ist für Verfahren nach § 4 auch eine Zuständigkeit in einem anderen Bundesland begründet so ist das Landesverwaltungsamt zuständig, wenn es zuerst mit der Sache befasst worden ist. Es kann ein Verfahren an eine zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint und das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes hergestellt wird.

(2) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 6

(1) Das nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehende Recht zur Führung des akademischen Grades Diplomingenieur - auch in Verbindung mit einer genaueren Fachbezeichnung - bleibt unberührt.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen. Eine Person, der diese Befugnisse nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde, darf die Berufsbezeichnung auch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 8

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach den §§ 1, 2 und 3 berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 oder dem vollziehbaren Verbot nach § 7 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 9

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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