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ThürAIKG - Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen
Vom 5. Februar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2008 S. 9; 13.03.2014 S. 96; 16.04.2014 S. 139 14; 14.12.2016 S. 529aufgehoben)
Siehe Fn. *
Erster Abschnitt
Geschützte Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt", im Folgenden Architekt genannt, darf führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Listen der jeweiligen Fachrichtung eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" darf führen, wer in die von der Architektenkammer und der Ingenieurkammer gemeinsam geführte Liste der Stadtplaner eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Die eingetragene Person muss der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer angehören. Sie darf die Berufsbezeichnung mit einem die Kammerzugehörigkeit kennzeichnenden Zusatz führen.
(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 oder 2 mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf führen, wer mit diesem Zusatz in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(4) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf führen,
(5) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. In die Liste wird auf Antrag eingetragen, wer
Die praktische Tätigkeit muss im Fall des
vor der Antragstellung erfolgt sein. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde.
(6) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen Personen nur verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen befugt sind.
(7) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung.
(8) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die in Thüringen weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben und sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Thüringen begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder eine Wortverbindung nach § 1 Abs. 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Kammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Kammer anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt nicht für die in § 1 Abs. 4 genannten Personen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei
vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 und 2 mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" geführt werden sollen, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Anforderungen des § 1 Abs. 3 erfüllt werden.
(4) Einer Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 5 einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(5) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss in einer Fachrichtung nach § 3 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften verfügen, kann die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.
(6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
§ 3 Berufsaufgaben
Wesentliche Berufsaufgabe ist in der Fachrichtung
Wesentliche Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 5. Zu den Berufsaufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten, die Moderation, Mediation, Projektentwicklung und Projektsteuerung, die Überwachung der Ausführung und die Erstellung von Gutachten.
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung
(1) In eine Liste nach § 1 Abs. 1 wird eingetragen, wer ein seiner Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. In die Liste der Stadtplaner wird eingetragen, wer ein Studium an einer deutschen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung der Stadt- oder Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder ein gleichwertiges Studium, das auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat. Nach dem Studium nach Satz 1 oder 2 muss eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt worden sein. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde.
(2) Die Studienanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/ EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen in den Anwendungsbereich des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG fällt und im Übrigen die Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt; dabei sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt sowie für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den anderen Fachrichtungen auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den anderen Fachrichtungen auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt und die übrigen Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt; dabei sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in Bezug auf Studienanforderungen auch, wer ein entsprechendes deutsches oder ausländisches Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach abweichend von Absatz 1 Satz 3 eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat.
(6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(7) Ist die Eintragung in eine Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist ein Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 10 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
(8) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person in Thüringen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 5 Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 und der Zusatz nach § 1 Abs. 3 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der jeweiligen Kammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 6 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz in Thüringen hat und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
Die Berufsbezeichnungen können zusammen geführt werden, wenn abweichend von Satz 1 Nr. 3 die zur Geschäftsführung befugten Personen zusammen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird und die Anforderungen des Satzes 1 im Übrigen erfüllt werden; die Eintragung der Gesellschaft kann nur bei einer Kammer beantragt werden.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von in der Regel höchstens einem Jahr setzen, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Fall des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
§ 6 Auswärtige Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Kammer anzuzeigen. Die Kammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gelten die §§ 30, 32 und 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
§ 7 Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaften findet § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung kann beschränkt werden
Dritter Abschnitt
Eintragungsverfahren
§ 8 Allgemeine Regelungen für die Eintragung
(1) Über die Eintragung in die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse entscheidet der Eintragungsausschuss. Er ist berechtigt, zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen.
(2) Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis steht der Eintragung in eine andere Liste oder ein anderes Verzeichnis nicht entgegen.
§ 9 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist von der Ingenieurkammer auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
§ 10 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,
Die Eintragung kann einem Bewerber versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
(2) Die Eintragung ist auch während des vom Ehrenausschuss nach § 33 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für auswärtige Personen entsprechend.
§ 11 Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 und 3 findet auf die Verzeichnisse nach den § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Eintragung darf erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.
§ 12 Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer soll in die Liste eingetragen sein, in die die Eintragung beantragt wird und die gleiche Ausbildung wie der Antragsteller abgeschlossen haben.
(2) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse beziehen. Die zu begründende und rechtsmittelfähige Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss ist bei seinen Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.
(3) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Vierter Abschnitt
Architektenkammer und Ingenieurkammer
§ 13 Bildung der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen
(1) In Thüringen werden eine Architektenkammer und eine Ingenieurkammer gebildet, sie führen die Bezeichnungen "Architektenkammer Thüringen" beziehungsweise "Ingenieurkammer Thüringen". Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten sowohl für die Architekten- als auch für die Ingenieurkammer (im Folgenden Kammer), soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(3) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(4) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
§ 14 Mitgliedschaft in der Architektenkammer
(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten und Stadtplaner sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer.
(2) Die Architektenkammer kann Personen als freiwillige Mitglieder aufnehmen, die einen Abschluss in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 oder 2 an einer Ausbildungsstätte nach § 4 nachweisen und noch nicht über die Berufserfahrung nach § 4 Abs. 1 verfügen. Die freiwillige Mitgliedschaft endet im Fall des Ausschlusses nach § 33 Abs.1, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.
§ 15 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer
(1) Die in die Listen der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Stadtplaner eingetragenen Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer. Dies gilt nicht für Ingenieure, die in Thüringen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Hauptniederlassung haben.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 10 versagt werden.
(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Aufgaben der Kammern
(1) Aufgabe der Kammern ist es,
Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 5. März 1991 (BGBl. I S. 533) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der betroffenen Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.
(2) Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern.
(3) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts sowie der Umwelt, des Bauwesens und der Baukultur zu fördern.
(4) Aufgrund einer Satzung kann die Kammer zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen oder sich an bestehenden beteiligen.
(12) Das für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind.
§ 17 Organe der Kammern
(1) Organe der Kammern sind
(2) Den Organen der Kammern dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Kammern nach § 34 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.
§ 18 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
(2) Die Kammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung sowie die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Ausschüsse. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.
(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn
§ 19 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Bei Beschlüssen über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse zur Änderung von Satzungen und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
§ 20 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens vier und höchstens zehn Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder der Architektenkammer müssen Pflichtmitglieder sein; ein Beisitzer kann auch freiwilliges Mitglied sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der Präsident der Ingenieurkammer müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer zuständig.
(3) Der Präsident, im Fall seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss bleiben unberührt.
(4) Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten und einem Mitglied des Vorstands oder vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 21 Satzungen
(1) Die Kammern können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie haben mindestens Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Erteilung der Genehmigung sowie der Wortlaut der in Satz 1 genannten Satzungen sind im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Wortlauts kann auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen, wenn dies die Hauptsatzung bestimmt. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung muss in diesem Fall angegeben werden, wo der Wortlaut bekannt gemacht wird. Andere Satzungen sind in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk zu veröffentlichen, das in der Hauptsatzung bestimmt wird.
§ 22 Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
§ 23 Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Kammern wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit sowie nach der Anzahl der Mitarbeiter ihrer Büros gestaffelt werden.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen können die Kammern Verwaltungskosten erheben. Das Nähere bestimmt eine Verwaltungskostenordnung.
(3) Die Kammern sind hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24 Einziehung rückständiger Beiträge
(1) Rückständige Beiträge, Umlagen und Verwaltungskosten werden aufgrund der von dem Geschäftsführer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Bestimmungen beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.
(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Bestimmung des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Kammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften und Personen oder Gesellschaften, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 angezeigt haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse sind folgende Daten einzutragen:
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen von den Kammern veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, soweit der Betroffene nicht widerspricht. Die Kammer hat die Betroffenen anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(4) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die Kammern auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Kammern erteilen die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellen die notwendigen Bescheinigungen aus; sie sind insoweit zuständige Behörden.
(5) Mit der Löschung der Eintragung nach § 11 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Sie sind fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung zu löschen, sofern der Betroffene nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Kammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten nach den Sätzen 1 und 4 dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
(6) Bei den Kammern gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von den Kammern wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 30 und Verweise nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.
§ 26 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses
(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplom-Jurist oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Kammer noch dem Schlichtungs- oder dem Ehrenausschuss angehören, nicht Dienstkräfte der Kammer oder als Angehörige der Aufsichtsbehörde nicht mit der Aufsicht über die Kammer nach § 34 befasst sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.
§ 27 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern tätig. Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplom-Jurist oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer müssen Mitglieder der Kammer sein.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Fuenfter Abschnitt
Berufspflichten, Ehrenverfahren
§ 28 Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen oder als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4) Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten für auswärtige Personen nach § 2 sowie Gesellschaften nach den §§ 5 bis 7 entsprechend.
(5) Führt eine schuldhafte Verletzung von Berufspflichten zu einer Rüge nach § 30 oder zu einer Maßnahme im Ehrenverfahren nach § 33, ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten zulässig, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, wenn der Betroffene einer Dienst- oder Staatsaufsicht unterliegt und die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
§ 29 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure, Stadtplaner und Gesellschaften mit diesen Personen müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen, für die Dauer ihrer Eintragung aufrechterhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt bei im Bauwesen tätigen Personen und Gesellschaften für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können bei Gesellschaften auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich bei Gesellschaften mindestens auf den vierfachen Betrag, im Übrigen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Kammern sind zuständige Stellen im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Von Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Bescheinigungen sind gleichwertig; aus den Bescheinigungen, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.
§ 30 Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds oder einer Gesellschaft, durch das Berufspflichten verletzt wurden, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Kammermitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen oder als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet ist. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Betroffene zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Betroffenen gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Betroffene binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.
(6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Kammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 31 Ehrenausschuss
(1) Die Kammer bildet einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden können Vertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde sein, die nach § 34 mit der Aufsicht über die Kammer befasst sind.
(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreter und die Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.
(4) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören.
(5) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluss als Diplom-Jurist oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
(6) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.
§ 32 Ehrenverfahren
(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.
(4) Ist ein Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eingeleitet wurde.
§ 33 Maßnahmen im Ehrenverfahren
(1) Gegenüber einer natürlichen Person kann der Ehrenausschuss erkennen auf
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 in sich ein.
(2) Gegenüber einer Gesellschaft kann der Ehrenausschuss erkennen auf
(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.
(4) Geldbußen fließen der Kammer zu.
Sechster Abschnitt
Kammeraufsicht
§ 34 Aufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammern führt das für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium (Rechtsaufsichtsbehörde). Die §§ 119 bis 121 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen.
Siebenter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kammern.
(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen den Kammern zu. Sie haben die notwendigen Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG zu tragen, die Betroffenen zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 3.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Rechtsverordnungen
Das für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über
zu regeln.
§ 37 Fortführen der Berufsbezeichnung
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiter führen. Die als "Architekt für Stadtplanung" eingetragenen Architekten können sowohl diese als auch die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" führen.
(2) Die als "Garten- und Landschaftsarchitekten" eingetragenen Architekten können sowohl diese als auch die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt" führen.
§ 38 Übergangsbestimmungen
(1) Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Berufsbezeichnung nach § 1 in ihrer Firma geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen.
(2) Die Bestellung der Personen für die bisherigen Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien dauert bis zu ihrem regulären Ende fort, soweit nicht die Vertreterversammlung innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubesetzung beschließt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als "Beratender Ingenieur" in die Liste nach § 1 Abs. 5 eingetragen war, darf die Berufsbezeichnung weiterhin führen, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 nicht erfüllt sind.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 4 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf, ohne dass ihm der akademische Grad "Master" oder "Bachelor" verliehen wurde, kann in die Liste nach § 1 Abs. 5 eingetragen werden, wenn er einen vergleichbaren Studienabschluss nachweist. Dem akademischen Grad
Regelstudienzeit vergleichbar.
(5) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund eines Studiums an einer Hochschule erwirbt, die die akademischen Grade "Master" und "Bachelor" nicht verleiht, kann in die Liste nach § 1 Abs. 5 eingetragen werden, wenn der Studienabschluss im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 vergleichbar ist.
§ 39 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
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(Stand: 06.09.2023)
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