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Regelwerk; Bau und Planung

ThürGUZ - Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
- Thüringen -

Vom 3. Januar 1994
(GVBl. S. 10; 22.03.2005 S. 115; 16.12.2008 S. 574aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Wenn durch ein behördliches Zeugnis (Unschädlichkeitszeugnis) festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist, kann

  1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) oder ein Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, frei von Belastungen veräußert werden,
  2. ein Recht an einem Grundstück, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, ohne die Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück belastet ist,
  3. bei Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden,
  4. ein Grundstück, dessen Teilung nach gesetzlicher Vorschrift der Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf, ohne diese Zustimmung geteilt werden.

§ 2

Ein Unschädlichkeitszeugnis kann ferner zu dem Zweck ausgestellt werden, den einem Grundstückseigentümer zustehenden Entschädigungsanspruch für Entziehung oder Beschädigung des Grundstücks, seiner Bestandteile oder des Zubehörs von den Rechten zu befreien, die einem dinglich Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift zustehen. Für Entschädigungsansprüche eines Erbbauberechtigten gilt diese Vorschrift entsprechend.

§ 3

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

§ 4

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn für den Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist. Dies ist gegeben, wenn

  1. im Falle des § 1 Nr. 1 das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist; ruht die Belastung, von der das Trennstück oder das zu veräußernde Grundstück befreit werden soll, auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers, so kommt es auf das Verhältnis des zu veräußernden Grundstücks oder Trennstücks zur Gesamtheit der belasteten Grundstücke an,
  2. im Falle des § 1 Nr. 2 das Recht des Zustimmungsberechtigten oder das aufzuhebende Recht von geringer Bedeutung ist,
  3. in den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 durch die Teilung die Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird,
  4. im Falle des § 2 der Berechtigte anderweitig gesichert ist oder wird.

(2) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.

§ 5

Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 6

Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 7

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die obere Katasterbehörde zuständig. Im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens erteilt die für dieses Verfahren zuständige Flurbereinigungsbehörde das Zeugnis.

§ 8

(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den gehörten Beteiligten bekanntzumachen. Die Verfügung, mit der ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist ferner dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten, deren Rechte davon betroffen werden, bekanntzumachen, auch wenn sie nicht vorher gehört worden waren.

(3) Alle Ausfertigungen des Unschädlichkeitszeugnisses sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 9 zu versehen.

(4) Für die Bekanntmachung gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ( ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9

(1) Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer und jedem dinglich Berechtigten, dessen Recht davon betroffen wird, gegen die Ablehnung des Antrags nur dem Antragsteller, das Recht zu, binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung an ihn Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Amtsgericht kann dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entsprechend § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewähren, wenn er die Frist nach Absatz 1 Satz 1 versäumt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 10

Für das gerichtliche Verfahren werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Im ersten Rechtszug werden zwei volle Gebühren erhoben. Der Wert richtet sich nach dem Wert des Trennstücks oder des Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt ist, oder des Entschädigungsanspruchs; sofern jedoch der Wert der Belastung, von der befreit oder die verteilt werden soll, geringer ist, nach diesem.

§ 11

(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Sie wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 12

Auf öffentliche Lasten finden die §§ 1 bis 11 keine Anwendung.

§ 13

Für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses werden Gebühren nicht erhoben.

§ 14

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

ENDE

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