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Regelwerk, Bau und Planung

ThürGDIG - Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz *
- Thüringen -

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 574; 14.12.2016 S. 525 16; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten sowie für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur in Thüringen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Geodatenhaltende Stellen 16

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.

(2) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die in § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) genannten Behörden und
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen,

soweit sie über Geodaten nach § 4 verfügen.

(3) Sofern Gemeinden und Landkreise Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, geschieht dies im übertragenen Wirkungskreis.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Im Einzelnen umfassen sie folgende Dienste:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten oder die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu den Geodaten über Geodatendienste und weitere Netzdienste ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 16

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die

  1. sich auf das Gebiet Thüringens beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. vorhanden sind bei
    1. einer Stelle nach § 2 Abs. 2 und von dieser oder für diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags oder ihrer öffentlichen Dienstleistung erstellt, verwaltet oder aktualisiert werden oder
    2. Dritten, denen nach § 5 Abs. 6 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird

    und

  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Themen betreffen.

(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 geregelt.

(3) Sind mehrere identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, mit denen die unter Absatz 1 genannten Geodaten bereitgestellt werden.

(5) Die bei den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden sowie bei den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen für die vorgenannten Körperschaften erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen, vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur

§ 5 Grundsätze für die Bereitstellung von Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten

(1) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet und andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

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