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Regelwerk

FlBauVwV - Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Medien über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
- Thüringen -

Vom 2. November 2008
(StAnz. Nr. 49 vom 08.12.2008 S. 2010; 28.11.2013 S. 2094 13aufgehoben)



Archiv: 1999

zur aktuellen Fassung

1 Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 74 Abs. 1 ThürBO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ThürBO.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage z.B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen z.B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 23 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Aufstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

3 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage "Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten", ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nr. 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4 Anzeige, Gebrauchsabnahme

4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen.

4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

5 Sachverständige

5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern/Prüfstellen geprüft werden.

5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen.

Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.

6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

Nach § 74 Abs. 5 ThürBO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7 Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben das Thüringer Landesverwaltungsamt unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

.

Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten  Anlage
zur Nummer 6

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

Fliegender Bau

Ausführungsart

Höchstfrist/Jahre

1

2 3

4

5
1. Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdeckung   in Metallkonstruktion 5
in Holzkonstruktion 3
2. Bühnen Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste     3
3. Reklametürme

Container

      5
4. Überdachungskonstruktion
(zeitlich geschlossen oder offen)
Zelthallen   Breite< 10,0 m
Höhe< 5,0 m
5
sonstige Zelthallen
Zirkuszelte
    3
Membranbauten z.B. Segelabspannungen u. Ähnliches   2
5 Tragluftbauten       1 - 3
6. Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2
Loopingbahn 1
6.1   Wildwasserbahn     1
6.2   Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2
zweigeschossige Bauweise 1 - 2
6.3   Autofahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb 2
Autopisten mit Verbrennungsmotoren
- eingeschossig 2 - 3
- zweigeschossig 2
Motorbootbahnen
Motorrollerbahn
2
6.4   Kindereisenbahn   ohne Überdachung 5
mit Überdachung und Zubehör 3 - 5
6.5   Karusselle Kinderkarusselle Bodenkarussell 4
6.5.1       Fliegerkarussell

3

Hängebodenkarussell
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren
Karusselle
(V<1 m/s)
5
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln -Preßluftflieger- 2
6.5.2     Karussell einfacher Bauart Bodenkarusselle 3 - 4
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln

Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebene

langsam laufend< 3 m/s 3
schnell laufend> 3 m/s 2
6.5.3 Fahrgeschäfte   Karusselle komplizierter Bauart, schnelllaufend zum Teil mehrfache Drehbewegung Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung
Berg- und Talbahn
Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln
Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln
2
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung 1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je mit Gondeln Auslegerarm 2
Absenkbares exentrisch gelagerter Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung 1
6.5.4 Karruselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen   1
6.6 Schaukeln   Kinderschiffsschaukel 5
Schiffsschaukel
Überschlagschaukel
3
Gegengewichtsschaukel z.B.
Käfig- oder Loopingschaukel
2
Riesenschaukel
Riesen Überschlagsschaukel
1 - 2
6.7 Riesenräder   Riesenrad bis 14 Gondeln 3
Riesenrad ab 15 Gondeln 2
7 Schaugeschäfte     Steilwandbahn
Globus
3
Anlagen in Gebäuden und im Freien Anlagen für artistische Vorführungen 3
8 Belustigungsgeschäfte     Drehscheiben
Wackeltreppen u. a.
2
Rutschbahn
Tobbogan
Irrgärten
3
Schlaghämmer 5
9 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte     z.B. Verlosungen, Tombola, Imbissläden, Kioske 5
10 Schießgeschäfte       5
11 Gaststätten   ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude Gaststättenwagen 5
übrige Anlagen 3

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Medien

Vom 2. November 2008
(StAnz. Nr. 49 vom 08.12.2008 S. 2010)

  1. Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 40), wird die als Anlage A abgedruckte Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), Fassung Mai 2007 als Technische Baubestimmung eingeführt.
  2. Die als Anlage B abgedruckte Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Medien wird für verbindlich erklärt.
  3. Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums über Fliegende Bauten vom 20. Dezember 1999 (ThürStAnz Nr. 4/2000 S. 190) wird aufgehoben.
  4. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


ENDE

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