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ThürEG - Thüringer Enteignungsgesetz
- Thüringen -
Vom 23. März 1994
(GVBl. Nr. 11 vom 03.03.1994 S. 329; 15.12.1998 S. 428; 25.11.2004 S. 853; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 214-1
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, wenn und soweit nicht Bundesrecht oder besondere landesrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind.
§ 2 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetz kann, sofern es dem Wohl der Allgemeinheit dient, enteignet werden, um insbesondere
(2) Enteignungen zum Zweck der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.
§ 3 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks und auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Zur vorübergehenden Benutzung von Grundstücken können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
(4) Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß für Grundstücksteile anzuwenden.
(5) Die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Bestimmungen sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß für grundstücksgleiche Rechte und Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden.
(6) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Bestimmungen sind auf die Entziehung, Belastung, Änderung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des Antragstellers, nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung zu den in § 2 bezeichneten Zwecken setzt voraus, dass der Antragsteller
§ 5 Zulässigkeit der Ersatzlandenteignung 24
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist nur zulässig, wenn
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Ersatzlandenteignung, wenn und soweit
(3) Im Außenbereich unterliegen Grundstücke der Ersatzlandenteignung nur, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen oder einem nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs zulässigen Vorhaben dienen sollen.
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
§ 6 Zulässigkeit der Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte
(Stand: 06.08.2024)
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