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Regelwerk, Bau und Planung

SHWoFG-DVO - Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Juni 2009
(GVOBl. Nr. 11 vom 25.06.2009 S. 344; 14.05.2013 S. 222 13; 04.05.2014 S. 82 14; 07.08.2014 S. 217 14a; 16.03.2015 S. 96 ; 04.06.2019 S. 170aufgehoben)
Gl.-Nr: 233-5-1



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund der § 8 Abs. 3 und § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes ( SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194) und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Abschnitt I
Zuständige Stellen

§ 1 Amtsfreie Gemeinden und Ämter

(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 3 (Beteiligung der Kommunen), § 8 Abs. 4 (Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein), § 11 Abs. 1 und 2 (Belegungsbindung und -rechte), § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung) und § 18 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten und Verstöße) SHWoFG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist im Kreis Schleswig-Flensburg die Landrätin oder der Landrat zuständige Stelle für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 8 Abs. 4 SHWoFG.

(3) Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2 Investitionsbank Schleswig-Holstein

(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 5 Abs. 1 (Förderzusage), § 6 Abs. 1 (Kooperationsvertrag), § 11 Abs. 3 (Belegungsbindung und -rechte), § 13 Abs. 3 (Zeitlicher Rahmen der Gegenleistung), § 14 (Freistellung), § 15 Abs. 3 und 7 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung) und § 16 Abs. 9 (Überleitungsvorschrift) SHWoFG ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

(2) Bei Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 6 SHWoFG ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten anzuhören. Es kann sich die Zustimmung vorbehalten.

(3) Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und § 14 SHWoFG werden im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 1 getroffen. Die entsprechenden Anträge sind einschließlich der für die Beurteilung und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen schriftlich bei den zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 1 einzureichen. Diese haben die Anträge und Unterlagen versehen mit ihrer Stellungnahme in angemessener Frist an die Investitionsbank weiterzuleiten. Bei der Freistellung von Wohnungen in bestimmten Gebieten kann sich zusätzlich das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die Zustimmung vorbehalten.

§ 3 Ausschließliche kommunale Zuständigkeit

Soweit die Gemeinden, Kreise oder Ämter alleinige Fördermittelgeber sind, sind abweichend von §§ 1 und 2 deren Behörden zuständige Stellen im Sinne des SHWoFG.

Abschnitt II
Einkommensermittlung

§ 4 Gesamteinkommen

Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen (Gesamteinkommen) abzüglich der Beträge nach § 6. Für die Berechnung werden die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

§ 5 Jahreseinkommen 14

(1) Das Jahreseinkommen ist nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), (WoGG) über das Jahreseinkommen und die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge zu berechnen, soweit das SHWoFG oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf den Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, bleiben unberücksichtigt.

(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.

§ 6 Freibeträge und Abzugsbeträge

(1) Freibeträge werden in nachstehender Höhe vom Gesamteinkommen abgesetzt:

  1. 4.500 Euro für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % oder ab der Zuordnung zu Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung),
  2. 5.000 Euro bei jungen Ehepaaren sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft; der Freibetrag kann nur dann gewährt werden, wenn keine der in Halbsatz 1 genannten Personen das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 1.000 Euro für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Abzugsbetrag werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegt eines der vorgenannten Dokumente nicht vor, können die in Satz 1 genannten Aufwendungen wie folgt abgesetzt werden:

  1. bis zu 4.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
  2. bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt gehörenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partnerin oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
  3. bis zu 4.000 Euro für eine sonstige, nicht zum Haushalt gehörende Person,
  4. bis zu 4.000 Euro für ein Kind, das beiden dauerhaft getrennt lebenden Elternteilen als Haushaltsmitglied zugerechnet wird, für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden. Die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Kindes als Haushaltsmitglied zu zwei Haushalten bestimmen sich nach § 5 Abs. 6 WoGG.

Abschnitt III
Einkommensgrenzen

§ 7 Allgemeine Bestimmungen 13 14a

(1) Von den in § 8 Absatz 2 SHWoFG genannten Einkommensgrenzen werden nachfolgend hiervon abweichende Anpassungsbeträge (Absatz 2), Anpassungsquoten (§§ 8, 9 Absatz 3 bis 8) und Anpassungsverfahren (§ 9 Absatz 2) bestimmt.

(2) Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für einen

  1. Einpersonenhaushalt um 3.000 Euro,
  2. Zweipersonenhaushalt um 2.000 Euro (Strukturanpassungsbetrag).

§ 8 Selbst genutztes Wohneigentum

Die nach § 7 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich

  1. bei Fördermaßnahmen in Gemeinden und Städten, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind (Präferenzgemeinden), um 20 %,
  2. im Übrigen um 5 %.

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Miet- und Genossenschaftswohnraum 13 14  Übergangsbestimmungen 14a

(1) Bei Wohnraum, der nach §§ 87 a, 88, 88 d oder 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert und für dessen Bezug eine quotale Überschreitung der Einkommensgrenzen zugelassen wurde, die im Ergebnis über den sich nach den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einkommensgrenzen liegen, bestimmen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG und den ursprünglichen Förderbedingungen.

(2) Die Einkommensgrenzen nach § 8 Abs. 2 SHWoFG verändern sich am 1. Januar 2011 und am 1. Januar jedes darauf folgenden zweiten Jahres, wenn das vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts - im Rahmen der "Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder" ermittelte "Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Schleswig-Holstein" um mehr als 5 % gestiegen oder gefallen ist (Dynamisierte Veränderung). Die Veränderung der Einkommensgrenzen entspricht dem Prozentsatz, um den sich das "Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Schleswig-Holstein" für das jüngste statistisch aufbereitete Jahr gegenüber jenem Wert, der für die vorangegangene Festsetzung der Einkommensgrenze angewendet wurde, verändert hat. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro aufgerundet und durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben.

(3) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben

  1. in Fördergebieten des Programms "Soziale Stadt",
  2. in nach § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
  3. in Stadtumbaugebieten nach § 171 b Abs. 1 des Baugesetzbuches,
  4. in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches

für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 40 %.

(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben

  1. mit 30 und mehr Wohnungen, wenn es zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen geboten ist,
  2. in nach § 165 Absatz 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
  3. in Fördergebieten des Programms "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"

für bis zu 30 % der geförderten Wohnungen um 20 %. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.

(5) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die

  1. den Erwerb bestehender Wohnungen durch Genossenschaften nach den Finanzierungsrichtlinien vom 22. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 4-76) unterstützen oder
  2. in der Trägerschaft von Wohnungsgenossenschaften als Wohnungsbaumaßnahme nach den Finanzierungsrichtlinien und entsprechend dem ergänzenden Erlass vom 14. Oktober 2013 zur sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein - Forderungskauf und private Wohnungsgenossenschaften - (Amtsbl. Schl.-H. S. 873) realisiert werden,

für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 % der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 20 %.

(6) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die im 2. Förderweg (einschließlich der Inselförderung) nach den Finanzierungsrichtlinien vom 11. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 476) realisiert werden, um 20 %.

(7) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben, die im Rahmen der Inselförderung im 3. Förderweg nach den Finanzierungsrichtlinien vom 11. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 476) realisiert werden, um 40 %.

(8) Soweit Einkommensgrenzen nach den Absätzen 6 und 7 angepasst wurden, kommt eine weitere Erhöhung nach den Absätzen 3 bis 5 in Betracht.

Abschnitt IV
Unterstützungsbedürftigkeit aus anderen Gründen

§ 10 Härtefälle

Eine besondere Unterstützungsbedürftigkeit ohne Einhaltung der Einkommensgrenze wird nur im Rahmen der Miet- und Genossenschaftswohnraumförderung anerkannt. Sie liegt vor, wenn die Versagung der Wohnberechtigung für die oder den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde. In diesen Fällen kann der Wohnberechtigungsschein in Abweichung von der Einkommensgrenze erteilt werden. Bei der Entscheidung über die besondere Unterstützungsbedürftigkeit sind die Merkmale der angemessenen Versorgung mit Wohnraum nach § 1 Abs. 2 SHWoFG und der Zielgruppendefinition nach § 1 Abs. 5 SHWoFG zu beachten.

Abschnitt V
Schlussvorschriften

§ 11 Änderung des Zuständigkeitsverzeichnisses der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

§ 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer 14

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablaufdes 29. Juni 2019 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Einkommensgrenzenverordnung vom 2. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 422), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 298), sowie die Landesverordnung über die zuständigen Stellen im Wohnungswesen vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 437), geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 195), außer Kraft.

.

Gemeinden und Städte nach § 8 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO)
(Präferenzgemeinden bei selbst genutzten Eigentumsmaßnahmen in der sozialen Wohnraumförderung)
 
Anlage

   

Kreiskennziffer Kreis Stadt/Gemeinde
a b
01 Flensburg
02 Kiel
03 Lübeck
04 Neumünster
51 Kreis

Dithmarschen


Brunsbüttel
Heide
Meldorf
53 Kreis

Herzogtum Lauenburg


Mölln
Geesthacht
Ratzeburg
Wentorf
54 Kreis

Nordfriesland


Husum
Niebüll
Tönning
Westerland
55 Kreis

Ostholstein


Eutin
Neustadt in Holstein
Oldenburg
56 Kreis

Pinneberg


Elmshorn
Pinneberg
Wedel
Halstenbek
Schenefeld
Tornesch
Quickborn
57 Kreis Plön Plön
58 Kreis

Rendsburg-Eckernförde

Eckernförde
Rendsburg
59 Kreis

Schleswig-Flensburg

Schleswig
Kappeln
60 Kreis

Segeberg


Bad Segeberg
(mit Wahlstedt)
Kaltenkirchen
Norderstedt
Henstedt-Ulzburg
61 Kreis Steinburg Itzehoe
62 Kreis

Stormarn


Bad Oldesloe
Ahrensburg
Reinbek
Glinde
Großhansdorf
Barsbüttel
ENDE

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