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Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange bei Windenergieanlagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. April 2001
(Amtsbl. Schl.-H. 2001 S. 216aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2320.4
Gemeinsamer Erlass
des Innenministeriums - IV 631/1V 651 - 511.614 - und
des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten - V 222-578.705.211 -
Untere Bauaufsichtsbehörden Staatliche Umweltämter
Der Gemeinsame Runderlass "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" vom 4. Juli 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 478) legt die Mindestabstände zwischen den für die Errichtung von Windenergieanlagen geeigneten Flächen und Baugebieten allein unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten fest. Eine Einzelfallprüfung kann aus bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen zu größeren Abständen führen.
1 Beteiligung der Staatlichen Umweltämter durch die unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Verfahren
Im bauaufsichtlichen Verfahren prüfen die Staatlichen Umweltämter den Bauantrag für die Windenergieanlage auf Einhaltung der immissionsschutz-rechtlichen Belange. Erforderliche Nebenbestimmungen (z.B. zu automatischen Abschaltzeiten) sind der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese nimmt sie in die Baugenehmigung auf und setzt sie gegebenenfalls durch.
1.1 Lärmemissionen/-immissionen
Die Beurteilung der Lärmemissionen/-immissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) i. V. m. den Empfehlungen "Schallimmissionsschutz im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen", Ausgabe Oktober 1999 (Anlage 1) des Arbeitskreises Geräusche , von Windenergieanlagen.
1.2 Schattenwurf
Der Betrieb von Windenergieanlagen verursacht bei Sonne periodischen Schattenwurf, der bei den Betroffenen zu erheblichen Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen kann. Die Ermittlung und Beurteilung erfolgt nach dem Merkblatt für die Erstellung und Überprüfung von Immissionsprognosen zum periodischen Schattenwurf beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (Anlage 2).
1.3 Disco-Effekt von Rotorblättern
Durch die Spiegelung des Sonnenlichts auf Rotorblättern können Lichtblitze - Disco-Effekt - auch über größere Reichweiten als störend empfunden werden. Sind solche Störungen zu befürchten, kann durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung verlangt werden, dass die Rotoroberflächen graue Anstriche (z.B. RAL 7035) und matte Oberflächen (< 30 % gemäß DIN 67530/ISO 2813) erhalten. Das Problem stellt sich aber nur selten, da die Hersteller dazu übergegangen sind, die Rotorblätter mit nicht spiegelnden Oberflächen zu versehen.
1.4 Turbulenzen/Windverwirbelungen im Nachlauf von Windenergieanlagen
Auf der Leeseite von Windenergieanlagen bilden sich Turbulenzen/Windverwirbelungen. Der mit den Turbulenzen verbundene Über- und Unterdruck ist als Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG zu beurteilen (VG Kassel, Beschluss vom 7. November 1997-2 G 3103/97 (2) -).
Die Turbulenzen/Windverwirbelungen können auch auf andere Windenergieanlagen einwirken. Dies kann zu Material-Ermüdungserscheinungen mit Folgen für die Lebensdauer der Anlagen führen. Die Betreiber benachbarter Anlagen sind daher im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Werden von ihnen entsprechende Bedenken erhoben und beträgt der Abstand weniger als das Fünffache des Rotordurchmessers der beantragten Anlage, ist durch ein vom Bauherrn vorzulegendes standortbezogenes Gutachten nachzuweisen, dass der Abstand sicherheitstechnisch keine nachteiligen Folgen für die in Lee befindlichen Anlage(n) haben kann.
Für die Abstände von Windenergieanlagen zu Hochspannungsleitungen gilt entsprechendes.
2 Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe von bestehenden Windenergieanlagen
Wird durch die Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen oder durch Ersatz von Altanlagen die maximal zulässige Beschattungsdauer überschritten, kann es erforderlich werden, die neu zu errichtende Anlage mit automatisch arbeitenden Abschalteinrichtungen auszurüsten. Auf Anlage 2 wird verwiesen.
3 Immissionsschutz bei bestehenden Windenergieanlagen
Die Staatlichen Umweltämter überwachen nach § 52 BImSchG bestehende Windenergieanlagen; gegebenenfalls notwendige Überprüfungen werden von ihnen veranlasst. Nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Anordnungen gemäß § 24 BImSchG setzen die Staatlichen Umweltämter durch.
Schallimmissionsschutz in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen", Oktober 1999 |
Anlage 1 |
Windenergieanlagen (WEA) sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 BImSchG und bedürfen einer Baugenehmigung. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Im Baugenehmigungsverfahren ist durch die zuständige Baubehörde zu prüfen, ob die WEa den Anforderungen aus § 22
(Stand: 04.07.2022)
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