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Regelwerk

VStättVO - Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Juni 1971
(GVOBl. Schl.-H. S. 365, 1984 S. 150; 1996 S. 652; 2000 S. 601; 05.07.2004 S. 240aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-2-9



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 110 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, des § 103 Abs. 7 Nr. 2 und des § 87 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 9. Februar 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom.18. April 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) und den Beschlüssen der Landesregierung vom 3. und 30. Mai 1967, 31. Oktober 1967 und 16. Januar 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 55) wird im Einvernehmen mit dem Sozialminister verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Film und Bildvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucher fassen,
  2. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher faßt,
  3. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5000 Besucher faßt, Sportstätten für Rasenspiele jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind,
  4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200, bei Räumen, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, mehr als 400 Besucher fassen; maßgebend hierbei ist die Benutzungsart, welche die größte Besucherzahl zuläßt. In Gebäuden von Hochschulen, Schulen, Museen und ähnlichen Einrichtungen gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Hörfunk- und Fernsehstudios, die einzeln für nicht mehr als 200 Besucher bestimmt sind, sowie für Räume, die überwiegend

  1. für den Gottesdienst bestimmt sind oder
  2. Ausstellungszwecken dienen.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art oder zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind.

(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.

(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind:

  1. Kleinbühnen:
    Bühnen, deren Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt,
  2. Mittelbühnen:
    Bühnen, deren Grundfläche 150 m2, deren Bühnenerweiterungen in der Grundfläche zusammen 100 m2 und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnung nicht überschreitet,
  3. Vollbühnen:
    Bühnen, die nicht unter die Nrn. 1 und 2 fallen.

Als Grundfläche gilt bei Kleinbühnen und Mittelbühnen die Fläche hinter dem Vorhang, bei Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Buhnen im Sinne dieser Vorschriften.

(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.

(7) Sozialräume sind Pausen-, Bereitschafts-, Ruhe-, Umkleide- oder Waschräume sowie Abortanlagen.

§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstückes, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen können. Für die Breite der Rettungswege gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für 4 Personen ist 1 m2 zugrunde zu legen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese Warteflächen um das Maß der Rettungswege zu vergrößern.

(3) Versammlungsstätten für mehr als 2500 Besucher und Versammlungsstätten mit einer Vollbühne für mehr als 800 Besucher müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen hin verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2500 Besucher auf 1 m2 Grundfläche 4 Personen, darüber hinaus 3 Personen zu rechnen. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

(4) Die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen müssen mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Zufahrt oder eine Durchfahrt von mindestens 3,50 m lichter Höhe verbunden sein. Zufahrten und Durchfahrten müssen neben einer mindestens 3 m breiten Fahrbahn einen erhöhten, mindestens 1 m breiten Gehsteig erhalten. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern abgetrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein. Die Zu- und Durchfahrten sowie die befahrbaren Flächen für die Feuerwehr müssen ausreichend befestigt sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

§ 4 Abstände

Soweit nicht an der Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet der allgemeinen Vorschriften Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen sowie von anderen nicht angebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben :

  1. bis 1500 Besucher 6 m,
  2. über 1500 bis 2500 Besucher 9 m,
  3. über 2500 Besucher 12 m.

Bei Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach den Nrn. 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.

§ 5 Stellplätze

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.

§ 6 Wohnungen und fremde Räume

Versammlungsstätten mit Vollbühnen müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder technisches Personal mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie über eine Sicherheitsschleuse ( § 56) verbunden sein.

§ 7 Beleuchtung

Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.

Zweiter Teil
Bauvorschriften

Abschnitt I
Versammlungsräume

Titel 1
Allgemeines

§ 8 Höhenlage

Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf folgende Höhen nicht überschreiten:

  1. in Versammlungsstätten mit Vollbühne unabhängig vom Fassungsvermögen 6 m,
  2. in Versammlungsstätten mit Mittelbühne oder Spielflächen von mehr als 100 m2 8 m,
    in solchen Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen 6 m,
  3. in allen übrigen Versammlungsstätten
    1. bei einem Fassungsvermögen von mehr als 400 Personen 22 m,
    2. bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen 15 m,
    3. bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1500 Personen 8 m
    4. bei einem Fassungsvermögen von mehr als 2500 Personen 6 m.

Die Höhe ist auf die als Rettungsweg dienende Verkehrsfläche ( § 3 Abs. 1) zu beziehen.

§ 9 Versammlungsräume in Kellergeschossen

(1) Versammlungsräume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn

  1. ihre Fußbodenoberfläche nicht tiefer als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und
  2. sie nicht mit Vollbühnen, Mittelbühnen oder mit Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.

(2) Die Räume müssen Rauchabzüge haben; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 LBO).

§ 10 Lichte Höhe

Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, bei Raucherlaubnis mindestens 2,80 m im Lichten hoch sein.

§ 11  Umwehrungen

(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.

(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.

(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen sowie Geländer oder Brüstungen von steil ansteigenden Platzreihen müssen mindestens 90 cm hoch sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn Brüstungen mindestens 70 cm hoch und so breit sind, daß Personen nicht abstürzen können. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.

§ 12 Bildwände

Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.

Titel 2
Besucherplätze

§ 13 Ansteigende Platzreihen

(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Bei aufeinanderfolgenden Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm (steil ansteigende Platzreihen) sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.

(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.

(4) Werden mehr als 5 Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m von einander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.

§ 14 Bestuhlung

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein (feste Bestuhlung); werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben; in Räumen mit fest angeordneten Tischplätzen darf die freie Durchgangsbreite weniger als 45 cm betragen, wenn neben einem Gang nicht mehr als drei Stühle fest angeordnet sind.

(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.

(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Abs. 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn

  1. für höchstens 3 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1 m Breite oder
  2. für höchstens 4 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1,50 m Breite vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Platzreihen.

(4) In der Loge dürfen nicht mehr als 10 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m² vorhanden sein. Logen mit mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung nach Abs. 1 haben.

§ 15 Tischplätze

(1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.

Titel 3
Wände, Decken und Tragwerke

§ 16 Wände

(1) Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Außenwände, insbesondere Stürze, Tragplatten oder Brüstungen in diesen, sollen feuerbeständig sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, soweit sie Trennwände sind, feuerbeständig sein.

(3) Es kann gestattet werden, daß die Wände erdgeschossiger Gebäude mit Versammlungsräumen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.

(4) Glaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

§ 17 Decken und Tragwerke

(1) Decken über und unter Fluren und Treppen, Decken zwischen Versammlungsräumen sowie Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. § 29 Abs. 1 und 2 LBO bleibt unberührt. Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß einschließlich seiner Verkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Mittel- oder Vollbühnen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer ( § 81) befinden.

(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.

(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.

§ 18 Wand- und Deckenverkleidungen

(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind. Andernfalls sind sie aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von Vorderkante Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,50 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Verkleidung möglichst dicht anschließen. Bei Hohlräumen bis zu 6 cm Tiefe dürfen die Rippen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwer entflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die nicht brennbar, mindestens aber auf Dauer und ohne Nachbehandlung schwer entflammbar sind.

(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwer entflammbar sein. Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.

(4) Verkleidungen von Decken sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nicht brennbar sein und dürfen auch unter Wärmeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Titel 4
Rettungswege im Gebäude

§ 19 Allgemeine Anforderungen

(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.

2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen; für je angefangene weitere 30 Personen vergrößert sich die Breite des Rettungsweges um 20 cm. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.

(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 m2 Grundfläche zwei Personen zu rechnen.

(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrunde zu legen.

(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.

§ 20 Ausgänge

(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei verkehrsgünstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten ( § 96) können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.

(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.

(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 v.H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.

(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.

§ 21 Gänge

(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v.H. geneigt sein; bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.

(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm, nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.

§ 22 Flure

(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs. 10.

(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v.H. geneigt sein.

§ 23 Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).

(2) Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein. Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Abs. 6 gesichert ist.

(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen ohne Türdrücker verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen.

(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen ( § 3 Abs.1) liegen, benötigen keine getrennten Treppenräume.

(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.

(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v.H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 1 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchklappe" haben. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch anderen Stellen aus bedient werden kann. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein; innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ergeben, können gestattet werden.

(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.

(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.

(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.

(12) Wendeltreppen sind unzulässig.

§ 24 Türen

(1) Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren müssen Bodenschließer haben. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

(2) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,50 m, bei Türdrückerverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Personen nicht daran hängenbleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.

(3) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

Titel 5
Beheizung und Lüftung

§ 25 Beheizung

(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.

(2) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Elektrische Wärmestrahlgeräte sind unzulässig.

(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes oder der Gesundheitsgefährdung bestehen.

§ 26 Lüftung

Für Besucher muß ein stündlicher Mindestaußenluftstrom von mindestens 20 cm3 je Person und bei Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 cm3 je Person gesichert sein.

Titel
Rauchabführung, Feuerlösch-, Feuermelde- und
Alarmeinrichtungen

§ 27 Rauchabführung

(1) Versammlungsräume ohne Fenster und mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,5 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raumes von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Spielfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v.H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Spielfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke liegen.

(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel

R = 0,5 × (2 F - 100 m2)0,5

zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.

(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Abs. 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchklappe Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugsvorrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(7) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 28  Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sowie in Kleiderablagen ( § 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.

(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.

(3) In Versammlungsstätten für mehr als 1500 Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im Gefahrenfalle die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können. Diese Versammlungsstätten müssen ferner eine Einrichtung haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht; dabei kann der Anschluß an vorhandene Einrichtungen verlangt werden. Bei Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt § 42 Abs. 3, bei Versammlungsstätten mit Vollbühne § 54 Abs. 5, bei Versammlungsstätten mit Szenenflächen § 62 Abs. 3.

(4) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie Flächenberieselungs- und Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

Titel 7
Kleiderablagen

§ 29 Kleiderablagen

(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen von Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.

(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.

(3) Bei Garderobenzwang in Versammlungsräumen muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucher mindestens 1 m gerechnet werden. In Gaststätten genügt für je 60 Besucher 1 m und vor dem Tisch eine freie Fläche von 1,50 m Tiefe.

Abschnitt II
Bühnen und Szenenflächen

Titel 1
Kleinbühnen

§ 30 Bühnenerweiterungen

Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind bei Kleinbühnen unzulässig.

§ 31 Wände, Decken, Fußböden

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude können feuerhemmende Umfassungswände gestattet werden.

(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Hohlräume unter dem Fußboden dürfen nicht zugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 32 Vorhänge, Dekorationen

(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, daß sie die Rettungswege nicht einengen.

(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.

§ 33 Sozialräume

Für die Mitwirkenden müssen geeignete Sozialräume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Sozialräume entsprechen. Jeder Umkleideraum muß mindestens an einem Rettungsweg liegen, der nicht über die Bühne führen darf. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen. Solche Umkleideräume müssen an einem Rettungsweg mit zwei Ausgängen liegen. Für die Bemessung der Umkleideräume gilt § 111 Abs. 1 sinngemäß.

§ 34 Feuerlöscher

Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraumes ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.

Titel 2
Mittelbühnen

§ 35 Bühnenanlage

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein. Sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Lagerhölzer sind für den Fußboden zulässig.

(4) Decken über und unter Magazinen ( § 39) müssen feuerbeständig sein Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.

(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein.

§ 39 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(6) Die Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen darf keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben, ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.

(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ( § 116) ein besonderer Platz von mindestens 80 cm Breite und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

§ 36 Vorhänge, Dekorationen

(1) Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf nicht eingeengt sein; das gilt auch für Gegengewichtszüge.

§ 37 Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

§ 38 Rauchabführung

(1) Bühnen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v.H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen haben.

(2) Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen die eine auf und die andere außerhalb der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchklappe Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugsvorrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(5) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 39 Magazine und Sozialräume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein der ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nicht brennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen. Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.

(2) Für die Mitwirkenden müssen geeignete Sozialräume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Sozialräume entsprechen. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen. Solche Umkleideräume müssen an einem Rettungsweg mit zwei Ausgängen liegen. Für die Bemessung der Umkleideräume gilt § 111 Abs. 1 sinngemäß.

(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 40 Rettungswege

(1) Die Bühne muß auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen. Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben. Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.

(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 51 Abs. 13 vorhanden sein.

(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Bei rechtwinkelig offen stehenden Türen muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1 m verbleiben.

(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben. Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.

§ 41 Beheizung, Lüftung

(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben. Durch die Bühne oder die Magazine führende Schornsteine müssen einen Wärmedurchlaßwiderstand von mindestens 0,22 m² K/W haben.

(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer anderen Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

(3) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Elektrische Wärmestrahlgeräte sind unzulässig.

(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(5) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

§ 42 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben. Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Von einer geeigneten Stelle auf der Bühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(4) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinanderliegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Anlagen nach Abs. 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung liegen muß.

§ 43 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

(1) Ein Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig; sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.

(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.

(3) Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses ( § 17 Abs. 1 Satz 3) des Versammlungsraumes angeordnete Einrichtungen nach Abs. 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlungsraumes durch mindestens feuerhemmende Baureile aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen. Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Titel 3
Vollbühnen

§ 44 Bühnenanlage

(1) Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.

(2) Die Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen. Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein. Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.

(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ( § 116) ein besonderer Platz von mindestens 80 cm Breite und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

(5) Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,50 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf nicht eingeengt werden; das gilt auch für Gegengewichtszüge.

§ 45 Wände

(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure sowie die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, sowie die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen ( § 56) zulässig.

(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.

(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Versammlungsraum, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.

(5) Bühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben. Zum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig; sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden. Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben. Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nicht brennbaren Baustoffen und Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig. Die Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 48 Abs. 2 benutzt werden; im übrigen bleibt § 48 unberührt.

§ 46 Decken, Dächer

(1) Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.

(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen feuerbeständige Klappen haben.

(3) Das Tragwerk von Dächern ist aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.

§ 47 Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

(4) Vorhänge vor dem Schutzvorhang (Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nicht brennbarem Stoff bestehen. Vorhänge hinter dem Schutzvorhang (Hauptvorhänge) müssen mindestens schwer entflammbar sein. Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.

§ 48 Rauchabführung

(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 v.H. der Bühnengrundfläche betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 v.H. betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.

(2) Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein. Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden ( § 45 Abs. 5). Werden die Abschlüsse der Rauchabzugsöffnungen in Wänden um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Davon muß ein Viertel aus mindestens 80 cm mal 80 cm großen Durchbrechungen bestehen; sie müssen Geländer und Fußleisten haben. Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelages. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.

(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können. Sie müssen sich bei einem Überdruck von 35 kp/m2 selbsttätig öffnen.

(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.

(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugsvorrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(8) Rauchabzugsvorrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchklappe Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

§ 49 Magazine, Werkstätten und Sozialräume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nicht brennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen.

(2) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen. An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen ( § 56) zulässig. Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.

(3) Für die Mitwirkenden müssen geeignete Sozialräume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen und den Vorschriften für Sozialräume entsprechen. Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraumes muß entsprechend § 35 Abs. 4 LBO ausgebildet sein und so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann. Für die Bemessung der Umkleideräume gilt § 111 Abs. 1 sinngemäß.

(4) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 50 Räume mit offenen Feuerstätten

Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind sowie feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen ( § 56) haben.

§ 51 Rettungswege

(1) Alle Räume des Bühnenhauses und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen; das gilt nicht für Magazine.

(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Es kann gestattet werden, daß der Rettungsweg über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führt.

(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Abs. 2 ent- sprechend.

(4) Von jeder Stelle eines Flures nach den Abs. 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg in Ausnahmen abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.

(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen:

  1. bei Bühnen bis 350 m² Fläche für Flure in allen Geschossen 1,50 m, für Treppen und Ausgänge 1 m,
  2. bei Bühnen über 350 bis 500 m² Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m,
  3. bei Bühnen über 500 m² Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2,50 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m.

Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

§ 52 Türen

(1) Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen. Glasfüllungen sind aus Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertiger Ausführung zulässig.

(2) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.

§ 53 Beheizung, Lüftung

(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Elektrische Wärmestrahlgeräte sind unzulässig.

(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer anderen Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

§ 54 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer anderen neben der Bühne liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Bei Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden; bei Bühnen über 350 m² sind zwei Untergruppen, bei Bühnen über 500 m² drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage sind an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander anzuordnen und zu kennzeichnen. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist so zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens 10 Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen) durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens 10 Minuten mit Wasser versorgt werden kann.

(2) An Stelle einer Regenanlage nach Abs. 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.

(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.

§ 55 Schutzvorhang

(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein.

§ 56 Sicherheitsschleusen

(1) Sicherheitsschleusen müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen von Schleusen im Zuge von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungsweges ohne Schlüssel geöffnet werden können.

(2) Sicherheitsschleusen nach Abs. 1 mit mehr als 20 cm3Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

§ 57 Wohnungen im Bühnenhaus

Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.

§ 58 Räume für Raucher

Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucher angeordnet werden. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.

§ 59 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

Für die Vorbühne gilt § 43 entsprechend.

Titel 4
Szenenflächen

§ 60 Szenenflächen

(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in den Abs. 2 und 3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.

(2) Vorhänge, Deckenbehänge und Dekorationen müssen bei Szenenflächen bis zu 150 m2 aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein. Bei Szenenflächen über 150 m2 müssen sie aus nicht brennbaren Stoffen bestehen; sie dürfen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein, wenn über der Szenenfläche eine Regenanlage vorhanden ist. Auf die Regenanlage kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Aufhängevorrichtungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Leuchten, dürfen aus normalentflammbaren Stoffen hergestellt sein. Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumes haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraumes entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsboden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.

§ 61 Szenenpodien

(1) Wird an den offenen Seiten von Szenenpodien eine Verkleidung angebracht, so muß diese aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Das Szenenpodium muß an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschränkt sein, soweit der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.

(3) Bei Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, so weit sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Dies gilt auch für Türen zu den Gruben und Nischen.

§ 62 Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen

(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.

(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flures aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Feuersicherheitswache ( § 116) verlangt, so muß sich eine dieser Stellen in der Nähe des Standes des Feuersicherheitspostens befinden. Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.

§ 63 Magazine und Sozialräume

Für Magazine und Sozialräume gilt § 39.

Abschnitt III
Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

Titel 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 64 Vorführung im Versammlungsraum

(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, daß Gefahren nicht auftreten können.

(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschränkt sein. Die Rettungswege dürfen auch beim Betrieb der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.

(3) Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nicht brennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder Schacht ins Freie führt. Bei Bildwerfern, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann statt dessen ein sicher wirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht. Dies gilt nicht, wenn ozonarme Gasentladungslampen, insbesondere ozonarme Xenonlampen, verwendet werden.

(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung des Versammlungsraumes angeschlossen werden.

§ 65 Bildwerferraum

Wird für die Vorführgeräte ein besonderer Raum (Bildwerferraum) angeordnet, so muß dieser den §§ 66 bis 68 entsprechen.

§ 66 Abmessungen

(1) Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.

(2) Der Raum muß durchschnittlich mindestens 2,50 m, über dem Standplatz des Vorführers mindestens 2,10 m im Lichten hoch sein. Ist der Raum am Standplatz des Vorführers niedriger als 2,50 m, so sind die Einrichtungen für Be- und Entlüftung größer zu bemessen.

§ 67 Treppen

(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.

(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.

(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe sowie auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von 3 Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittsbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.

§ 68 Geräte und Einrichtungen

(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrischen Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen sowie für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.

(2) Im übrigen gilt § 64 Abs. 3 und 4.

Titel 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 69 Bildwerferraum

Bei der Verwendung von Zellhornfilm ist ein Bildwerferraum erforderlich. Für diesen Bildwerferraum gelten außer den §§ 65 bis 68 auch die §§ 70 bis 79.

Titel 3
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

§ 80 Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.

(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nicht brennbaren Baustoffen haben.

§ 81 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.

(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben; Scheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.

(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.

(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 64 Abs. 3.

Abschnitt IV
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen

Titel 1
Spielflächen

§ 82 Manegen

(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,50 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.

(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.

§ 83 Sportpodien

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

§ 84 Spielfelder

(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen, gemessen von der Spielfläche mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,15 m, höchsten jedoch 1,22 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.

(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten im Gefahrenbereich mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.

(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

§ 85 Reitbahnen

(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1 : 20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.

(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs. 2.

§ 86 Sportrennbahnen

(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.

(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.

(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Abs. 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.

Titel 2
Verkehrsflächen

§ 87 Einritte, Umritte

(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.

(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

§ 88 Ringflure

(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.

(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.

Titel 3
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige

§ 89 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner

Für Sanitäter und Feuerwehrmänner sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.

§ 90 Magazine, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.

(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

§ 91 Ställe, Futterkammern

(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.

(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Abschnitt V
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen

§ 92 Anwendungsbereich

(1) Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.

(2) Die §§ 3 bis 29 sowie 103, 104 und 106 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 93 bis 95 nichts anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen ( § 3 Abs. 1) befinden.

§ 93 Spielflächen

(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.

(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m hohe geschlossene und stoßfeste Banden, gemessen von der Eisoberfläche, abgetrennt sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.

(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschränkt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 v.H. geneigt sind.

§ 94 Platzflächen

Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.

§ 95 Verkehrsflächen

(1) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern 1 m je 450 und bei Freiluftsportstätten 1 m je 750 der darauf angewiesenen Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1 m breit sein. Die Breite des Rettungsweges vergrößert sich bei Freilichttheatern für je angefangene weitere 90 Personen und bei Freiluftsportstätten für je angefangene weitere 150 Personen um jeweils 20 cm. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies erfordert.

(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.

Abschnitt VI
Fliegende Bauten

§ 96 Anwendungsbereich

(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 97 bis 102.

(2) Die §§ 3 bis 13 und 15 bis 29, § 64, §§ 80 bis 87, §§ 89 bis 90, §§ 103, 104 und 106 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 97 bis 102 nichts anderes bestimmt ist; § 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Sitzplätze ( § 14 Abs. 1 Satz 2) mindestens 44 cm breit sein müssen.

§ 97 Lichte Höhe

Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. In Räumen mit steil ansteigenden Platzreihen ( § 13 Abs. 2) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,80 m, in Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,30 m vorhanden sein. Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden gestattet werden.

§ 98 Ausgänge

Abweichend von § 20 Abs. 1 darf bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung jeder Platz höchstens 30 m vom Ausgang entfernt sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind. Mindestens eine Seite jeder abgeschränkten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

§ 99 Treppen

Treppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umgebenden Gelände liegt, sollen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben; die Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.

§ 100 Baustoffe und Bauteile

Die Baustoffe müssen mindestens schwer entflammbar sein. Bauteile aus Holz und Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normal entflammbar sein; Holz muß gehobelt sein. Im übrigen sind die bauaufsichtlichen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.

§ 101 Abspannvorrichtungen

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.

§ 102 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Geeignete Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und gut sichtbar angebracht werden.

(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.

Abschnitt VI
Elektrische Anlagen

§ 103 Elektrische Anlagen

Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.

§ 104 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin zurechtfinden können und in solcher Höhe über dem Fußboden angebracht sein, daß sie auch bei Rauchentwicklung weitgehend wirksam bleibt.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein

  1. in Versammlungsräumen,
  2. auf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
  3. in mehr als 20 m2 großen Umkleideräumen und in den zugehörigen Bühnenbetriebsräumen, wie Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Werkstätten und Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,
  4. in Bildwerferräumen,
  5. in Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen,
  6. in Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. in den Rettungswegen aus den unter Nrn. 1 bis 6 genannten Räumen oder Anlagen.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Abs. 2 Nr. 6 ist an Stelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein

  1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher ab,
  2. auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten ab.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen

  1. an den Achsen der Rettungswege ( § 19 Abs. 1), an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,
  2. auf Bühnen und auf Szenenflächen 3 Lux,
  3. in Manegen und auf Sportrennbahnen 15 Lux,
  4. bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 Lux.

(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Abs. 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche ( § 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

§ 105 Bühnenlichtstellwarten

(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.

(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben: "Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.

(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt VIII
Bauvorlagen

§ 106 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über

  1. die Art der Nutzung,
  2. die Zahl der Besucher und
  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot ( § 110) beantragt wird.

(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

Dritter Teil
Betriebsvorschriften

Abschnitt I
Freihalten von Wegen und Flächen

§ 107 Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Abs. 1 ist durch Schilder hinzuweisen.

§ 108 Rettungswege im Gebäude

(1) Während der Betriebszeit müssen Rettungswege freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 23 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung verschlossen sein; das gilt nicht während der Pausen.

(5) Türen nach § 90 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 24 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Abschnitt II
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 109 Dekorationen und Ausstattungen

(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leicht entflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwer entflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes: Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Abs. 1 folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.
  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.
  3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 44 Abs. 5 notwendige Gang von mindestens 1,50 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen bis zu 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Auf Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe ist zulässig, wenn über den Vorbühnen und Szenenflächen eine Regenanlage vorhanden ist. Bei Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 und ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Möbel und Leuchten dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß. Möbel und Leuchten aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) Packmaterial ist in feuersicheren Räumen unterzubringen. Putzlappen müssen in nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.

(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§ 110 Rauchen, Verwenden von offenem Feuer und Betrieb von transportablen Heiz- und Kochgeräten

(1) Das Rauchen, das Verwenden von offenem Feuer sowie der Betrieb von transportablen Heiz- und Kochgeräten sind verboten

  1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht,
  2. in Filmtheatern,
  3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,
  4. in Zirkussen,
  5. in fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. die Wand- und Deckenverkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen,
  2. bei Reihenbestuhlung für je zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist und
  3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.

Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.

(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflachen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(4) Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.

(5) Auf das Rauchverbot und das Verbot von offenem Feuer (Abs. 1 und 2) ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume, in denen das Rauchen nach Abs. 3 gestattet ist, ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§ 111 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviel Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

Abschnitt III
Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

§ 112 Reinigung

Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen. Aus Holzbearbeitungswerkstätten müssen die Späne täglich am Ende der Arbeitszeit entfernt sein.

§ 113 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) Der Schutzvorhang ( § 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart von Angehörigen der Feuersicherheitswache ( § 116) durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

Abschnitt IV
Anwesenheit und Belehrung der verantwortlichen Personen

§ 114 Anwesenheit des Betreibers

Während des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter oder sonst Verantwortliche) oder sein Beauftragter (Intendant, Direktor, Geschäftsführer oder sonst verantwortlich eingesetzte Person) ständig anwesend sein; er ist für Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 115 Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theater- (Bühnen-) Meister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 200 m2 brauchen nur ein Theater-(Bühnen-) Meister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken.

(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während des technischen Betriebes und während der Vorstellungen ein Theater-(Bühnen-) Meister oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen, Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters.

(3) Vorschriften über Befähigungszeugnisse für Theater-(Bühnen-) Meister und Beleuchtungsmeister bleiben unberührt.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in den §§ 84 Abs. 3 und 93 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.

§ 116 Feuersicherheitswache

(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein:

  1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2,
  2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen,
  3. bei Veranstaltungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache gefordert werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Feuersicherheitswache wird von der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr gestellt.

(4) Den Anordnungen der Feuersicherheitswache ist zu folgen.

§ 117 Wachdienst

In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.

§ 118 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

  1. Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand oder Panik und
  3. die Betriebsvorschriften.

Abschnitt V
Sonstige Betriebsvorschriften

§ 119 Probe vor Aufführungen

(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind ebenfalls rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 120 Bestuhlungsplan

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Abschnitt VI
Filmvorführungen

Titel 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 121 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.

§ 122 Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist folgende Aufschrift anzubringen : "Zutritt für Unbefugte verboten".

§ 124 gestrichen 00a

§ 125 Einstellen des Betriebes

Der Betreiber ( § 114) ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.

Vierter Teil
Weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlusvorschriften

§ 126 Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege, für die Beleuchtung und für Filmvorführungen mit Zellhornfilmen.

§ 127 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 128 Vorübergehende Verwendung von Räumen

Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen vor mehr als 100 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, ist dafür eine Genehmigung notwendig. Diese Genehmigung hat der Betreiber ( § 114) einzuholen. Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und keine Bedenken wegen Brandgefahr und wegen Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen. Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.

§ 129 Ordnungswidrigkeiten 00a

Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 107 Abs. 1 auf Rettungswegen oder auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abstellt oder lagert,
  2. entgegen § 108 Abs. 1 Rettungswege nicht freihält oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
  3. entgegen § 108 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt,
  4. entgegen § 109 Abs. 1 Satz 1 Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider oder ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt,
  5. entgegen § 109 Abs. 1 Sätze 3 oder 4 oder Abs. 5 andere als die dort genannten Stoffe verwendet,
  6. entgegen § 109 Abs. 4 andere als nicht brennbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände verwendet oder Möbel oder Lampen aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht,
  7. entgegen § 110 Abs. 1, 3 oder 4 raucht, offenes Feuer verwendet, transportable Heiz- oder Kochgeräte betreibt oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt,
  8. entgegen § 114 als Betreiber nicht ständig anwesend ist oder nicht für die Anwesenheit eines Beauftragten sorgt,
  9. als Betreiber nicht dafür sorgt, daß die in § 115 Abs. 1, 2 oder 4 oder die in § 116 Abs. 1 genannten Personen nach diesen Bestimmungen anwesend sind,
  10. entgegen § 116 Abs. 4 den Anordnungen der Feuersicherheitswache nicht Folge leistet.
  11. entgegen § 120 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft,
  12. entgegen § 121 Abs. 1 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig oder nicht in Behältern lagert,
  13. (gestrichen)
  14. (gestrichen)
  15. entgegen § 124 Abs. 6 als Betreiber die bei den Prüfungen festgestellten Mängel nicht unverzüglich beseitigt,
  16. entgegen § 125 als Betreiber den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt oder
  17. entgegen § 128 als Betreiber Räume ohne Genehmigung verwendet.

§ 130 Inkrafttreten

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(Stand: 16.06.2018)

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