umwelt-online: Archivdatei 2004 VStättVO - VersammlungsstättenVO SH (3)

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  Anlage 2 09
zur VStättVO

GASTSPIELPRÜFBUCH nach § 45 VStättVO

Gastspielveranstaltung: ............................................................................................................................................

Art der Veranstaltung: .............................................................................................................................................

Veranstalterin oder Veranstalter: .............................................................................................................................

Straße/Hausnummer: ..............................................................................................................................................

PLZ: ............................................ Ort: ..................................................................................................................

Telefonnummer: ........................................................................ Fax: .....................................................................

e-mail: ..................................................................................................

Das Gastspielbuch gilt bis zum: ...............................................................................................................................

Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer nichtöffentlichen
Probe am .......................................

in der Veranstaltungsstätte ......................................................................................................................................

ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.

Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde

ausgestellt am: ....................................................................................
durch: ....................................................................................

Name der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers/der Vertreterin oder des Vertreters der Veranstalterin oder des Veranstalters: ..............................................................................................................................................

(Anschrift, falls diese nicht mit der Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters identisch ist.) Straße/Hausnummer:

PLZ: ............................................ Ort: .................................................................................................

Telefonnummer: .......................................................Fax: .....................................................................

e-mail: ..................................................................................................

Dieses Gastspielprüfbuch hat sechs Seiten und folgende Anhänge:

[ ] ..... Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)

[ ] ..... Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)

[ ] ..... Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)

[ ] ..... Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)

[ ] ..... Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)

[ ] ..... Seiten

[ ] ..... Seiten

[ ] ..... Seiten

Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter nach § 38 Abs. 2 und 5 der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist

Herr/Frau: .....................................................................................................................................................

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der VStättVO sind:

1. Bühne/Studio:
Herr/Frau: ..................................................................................................................................................
Befähigungszeugnis-Nr.: .............................................................................................................................
Ausstellungsdatum: .....................................................................................................................................
ausstellende Behörde: .................................................................................................................................
2. Halle:
Herr/Frau: ..................................................................................................................................................
Befähigungszeugnis-Nr.: .............................................................................................................................
Ausstellungsdatum: .....................................................................................................................................
ausstellende Behörde: .................................................................................................................................
3. Beleuchtung:
Herr/Frau: ..................................................................................................................................................
Befähigungszeugnis-Nr.: .............................................................................................................................
Ausstellungsdatum: .....................................................................................................................................
ausstellende Behörde: .................................................................................................................................
4. Fachkraft für Veranstaltungstechnik40 Abs. 4 VStättVO):
  Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche:

Herr/Frau: ..................................................................................................................................................

1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung:

(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)

2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen

(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.)

3. Gefährdungsanalyse

  1. Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich
  2. Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.
    Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.

4. Auflagen


5 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift

bei ..............................................................................................................................................................................

in ................................................................................................................................................................................

einzulegen.

,den

(Dienstsiegel) (Behörde)

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  Anhang 1


zum Gastspielprüfbuch ........................................................................................................................
  Titel der Gastspielveranstaltung

Standsicherheitsnachweis **

(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)

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  Anhang 2


zum Gastspielprüfbuch ........................................................................................................................
  Titel der Gastspielveranstaltung

Baustoff- und Materialliste

In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne
automatische Feuerlöschanlage
Szenenfläche mit
automatischer Feuerlöschanlage
Großbühne Zuschauerraum
und Nebenräume
Foyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge
B 2 B 2 B 2 B 2 B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion
a 1 a 1 a 1 a 1 a 1
Vorhänge B 1 B 1 B 1 - -
Ausstattungen B 1 B 2 B 2 - -
Requisiten B 2 B 2 B 2 - -
Ausschmückungen B 1 B 1 B 1 B 1 B 1

Erläuterungen:

Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:

nichtbrennbare Baustoffe: a 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: a 2
schwerentflammbare Baustoffe: B 1
normalentflammbare Baustoffe: B 2

Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet. Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen.

Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:

B = Bühne
S = Szenenfläche
SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage
Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V = Versammlungsraum
F = Foyer

Ist das Material nach DIN klassifiziert oder durch ein Prüfzeichen zugelassen, so ist der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten ist das Material mit Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.

Für Baustoffe sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 18 ff LBO zu führen.

Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien **:

Baustoff oder Material Feuerschutz
lfd. Nr. Beschreibung Baustoffklasse
a 1, a 2,
B 1, B 2
Ort Klassifizierung nach DIN/ Prüfzeichen Feuerschutzmittel/Prüfzeichen damit erreichte Baustoffklasse aufgebracht am
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               

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  Anhang 3


zum Gastspielprüfbuch ........................................................................................................................
  Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über feuergefährliche Handlungen

Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich.

Handlungen mit offenem Feuer **

Zeitpunkt im Ablauf Anzahl Art (Zigarette, Kerze o. Ä.) Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) Ort auf der Bühne/Szenenfläche Löschen/Aschablage Nr. der Gefährdungsanalyse
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

Erläuterungen ** :

Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.

brandschutztechnische Gefährdungsanalyse **

(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).

Feuergefährliche Handlungen

Gefahren durch: [ ] Flammbildung

[ ] Funkenflug

[ ] Blendung

[ ] Wärmestrahlung

[ ] Abtropfen heißer Schlacke

[ ] Druckwirkung

[ ] Splittereinwirkung

[ ] Staubablagerung

[ ] Schallwirkung

[ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte

[ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch

Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:

Abstände zu Dekorationen:

Unterwiesene Personen:

Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:

Sonstige Maßnahmen:  

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  Anhang 4


zum Gastspielprüfbuch ........................................................................................................................
  Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über die pyrotechnischen Effekte

Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verantwortlich.

Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und TI dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie von der Veranstalterin oder vom Veranstalter hierzu beauftragt sind

Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:

Erlaubnisscheininhaberin oder Erlaubnisscheininhaber:

Name/Vorname: ..................................................................................................................................
Erlaubnisschein Nr.: ..................................................................................................................................
Ausstellungsdatum: ..................................................................................................................................
ausstellende Behörde: ..................................................................................................................................
Befähigungsscheininhaberin oder Befähigungsscheininhaber:
Name/Vorname: ..................................................................................................................................
Befähigungsschein Nr.: ..................................................................................................................................
Ausstellungsdatum: ..................................................................................................................................
ausstellende Behörde: ..................................................................................................................................
  ..................................................................................................................................
Beauftragte Person:

(nur Klasse I, II T1)

 
Herr/Frau: ........................................................................................................................................................

Pyrotechnische Effekte **

Lfd. Nr. Zeitpunkt im Ablauf Anzahl Art des Effektes BAM-Nummer Ort auf der Bühne/Szenenfläche Dauer des Effektes Nr. der Gefährdungsanalyse
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               

Erläuterungen:

Unter Lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, fontäne o.a.). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.

Pyrotechnische Gefährdungsanalyse **

(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)

Pyrotechnische Effekte

Gefahren durch: [ ] Flammbildung

[ ] Funkenflug

[ ] Blendung

[ ] Wärmestrahlung

[ ] Abtropfen heißer Schlacke

[ ] Druckwirkung

[ ] Splittereinwirkung

[ ] Staubablagerung

[ ] Schallwirkung

[ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte

[ ] gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch

Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:

Abstände zu Dekorationen:

Unterwiesene Personen:

Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:

Sonstige Maßnahmen:  

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  Anhang 5


zum Gastspielprüfbuch ........................................................................................................................
  Titel der Gastspielveranstaltung

Sonstige Angaben

Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:

Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:


___________________________

*) Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

**) ggf. weitere Seiten anfügen

ENDE

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