Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. September 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 22.09.2022 S. 810 EU)
Gl.-Nr.: 2130-19-13



Archiv: 1971, 2004, 2014

Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen oder Besucher

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fassen;
  3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen oder Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher wie folgt zu ermitteln:

  1. Für Sitzplätze an Tischen:
    Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen:
    Zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen:
    Zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen:
    Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
  5. für sonstige Stehplätze:
    mindestens zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
  3. Ausstellungsräume in Museen,
  4. Fliegende Bauten.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.

(5) Werden nach den Vorschriften anderer Rechtsgebiete höhere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt, sind die höheren Anforderungen zu erfüllen.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußbodenoberkante an keiner Stelle mehr als 1m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen ab einer Größe von 20 m2 Grundfläche.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

  1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
  4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
  5. eine Großbühne eine Bühne
    1. mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2,
    2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,50 m über der Bühnenöffnung oder
    3. mit einer Unterbühne,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion