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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Öb-VIVO - Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Oktober 2011
(GVOBl. Nr. 17 vom 24.11.2011 S. 299; 16.03.2015 S. 96 *; 01.11.2016 S. 848 16; aufgehoben)
Gl.-Nr. 219-8-5



*) Änderung der Ressortbezeichnungen

Aufgrund des § 20 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Bestellungsverfahren

(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu beantragen.

(2) Die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung sowie der Niederlassungsort und dessen Änderung werden vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2 Geschäftsführung

(1) Im Rahmen der Geschäftsführung ist ein Nachweis zu führen, in dem alle angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten verzeichnet werden. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Die Aktenbezeichnung,
  2. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
  3. die Art des Auftrages,
  4. das Datum der Annahme und
  5. das Datum der Abgabe der Vermessungsschriften an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein.

(2) Für jeden Auftrag ist ein Nachweis über die Ermittlung und Abrechnung der Vergütung zu führen.

(3) Die bei der Durchführung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BerufsO-ÖbVI entstandenen Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Schriftstücke sind, sofern sie nicht beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein einzureichen sind, zu ordnen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 3 Hinweis auf die Berufsausübung

(1) Schilder zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle dürfen ausschließlich das Landeswappen, den Namen und die nach § 4 BerufsO-ÖbVI zulässigen Bezeichnungen einschließlich akademischer Grade enthalten.

(2) Auf die Bestellung, die Verlegung der Geschäftsstelle, die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung und deren Veränderung sowie auf Vertretungen und Abwesenheitszeiten nach § 9 BerufsO-ÖbVI darf in Tageszeitungen und Fachzeitschriften hingewiesen werden.

§ 4 Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 16

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Diese sind sorgfältig anzuleiten und ihre Tätigkeit ist zu überprüfen.

(2) Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist vorbehalten,

  1. die Richtigkeit von Vermessungsschriften nach § 5 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBI. Schl.-H. S. 96), zu bescheinigen,
  2. Grenztermine nach § 19 VermKatG abzuhalten und hierüber Niederschriften aufzunehmen,
  3. Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI auszustellen sowie
  4. Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BerufsO-ÖbVI öffentlich zu beurkunden.

(3) Bei örtlichen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerufsO-ÖbVI dürfen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, die den akademischen Grad Bachelor oder einen gleichwertigen oder höheren akademischen Studienabschluss im Bereich des Vermessungs- oder Geoinformationswesens haben oder für die einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach früheren Vorschriften eine Vermessungsgenehmigung erteilt worden ist. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in einem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen. Außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses dürfen sie keine selbständige Tätigkeit im Bereich des Vermessungs- oder Geoinformationswesens ausüben. Satz 1 gilt nicht für die Einmessung von Gebäuden, Nutzungsarten und topographischen Gegenständen auf der Grundlage eines geprüften Zahlennachweises, wenn hierbei weder Grenz- noch Vermessungsmarken eingebracht oder verändert werden.

(4) Auf jedem Vermessungsriss, der von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter erstellt worden ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zu bescheinigen: "Für die Richtigkeit übernehme ich die Verantwortung (Datum, Unterschrift, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)".

§ 5 Gemeinsame Berufsausübung

(1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie Veränderungen dieser Verbindung sind dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mitzuteilen. Die Beteiligten haben zu erklären, dass die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleibt. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann die Vorlage des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung verlangen.

(2) Die Beteiligten können Einrichtungen und Geräte gemeinsam nutzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können gemeinsam eingesetzt werden.

(3) Die Beteiligten können einen gemeinsamen Nachweis nach § 2 Abs. 1 führen. Aus ihm muss sich ergeben, wer für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

§ 6 Haftpflichtversicherung

(1) Die nach § 10 BerufsO-ÖbVI abzuschließende Haftpflichtversicherung muss Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdecken.

(2) Die Deckungssumme der Versicherung muss je Versicherungsfall für Personenschäden mindestens 1.000.000 Euro, für sonstige Schäden mindestens 250.000 Euro betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

(3) Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsumfang unter die in Absatz 2 genannten Beträge verringert, unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE

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