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ÜZVO - Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Februar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 31 vom 28.02.2025)
Aufgrund des § 85 Absatz 4 Nummer 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 4 der Landesbauordnung ( LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu erhalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025in Kraft.
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(Stand: 12.03.2025)
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