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ÜZVO - Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen *
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Februar 2010
(GVOBl Nr. 7 vom 11.03.2010 S. 342; 05.12.2014 S. 498 **; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen;aufgehoben)
Gl.- Nr.: 2130-14-11
** Verlängerung der Gültigkeit auf 27.02.2020
Aufgrund des § 83 Abs. 5 Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 23 Abs. 4 LBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu erhalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Februar 2020 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE |
(Stand: 13.02.2020)
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