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ÜTVO - Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Februar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 32 vom 28.02.2025 EU)
Aufgrund des § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung ( LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
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(Stand: 12.03.2025)
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