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ÜTVO - Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 20; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-24
Archiv: 2010
Fn. 1
Aufgrund des § 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nummer 5 LBO überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 LBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nummer 5 LBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 12.03.2025)
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