Regelwerk; Erneuerbare Energien

(SolFreiFPl)
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A. Ziel und Anlass

B. Rechtliche Änderungen

I. § 2 EEG: Besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien

II. Privilegierungen von Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen

1. Solarenergie an Autobahnen und Schienenwegen

2. Hofnahe "Agri-PV-Anlagen"

3. Folgen der Privilegierungen in § 35 Abs. 1 Nr. 8b und 9 BauGB

III. Kabinettsbeschluss vom 13.09.2022: Verzicht auf Raumordnungsverfahren für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen

C. Bauplanungsrechtlicher Rahmen

I. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Bauleitplanung

II. Flächennutzungsplan

III. Bebauungsplan

IV. Alternativenprüfung und gesamträumliches Konzept

V. Gemeindeübergreifende Abstimmung und gemeinsame Konzeptentwicklung

D. Fachliche und überfachliche Belange

I. Raumordnerische Vorgaben

II. Bauplanungsrechtliche und umweltbezogene Leitprinzipien

III. Belange des Umwelt- und Naturschutzes

IV. Geeignete Standorte - Potenzialflächen

V. Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüferfordernis

VI. Flächen mit fachrechtlicher Ausschlusswirkung

VII. Besonderheiten bei Solarthermie-Freiflächenanlagen

VIII. Hinweise zu "besonderen Solaranlagen"

E. Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen

F. Hinweise zur Eingriffsregelung

G. Instrumentelle und sonstige Hinweise zur Bauleitplanung

I. Informelle Rahmenplanung

II. Abstimmung mit den Netzbetreibern

III. Flächenmanagementkataster

IV. Vorhabenbezogene Planung - Vorhaben- und Entschließungsplan (VEP) gemäß § 12 BauGB

V. Städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB

VI. Öffentlichkeitsarbeit - Beteiligung der Bevölkerung

H. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anhang
Übersichtskarte über die von der Teil-Privilegierung in § 35 Absatz 1 Nr. 8b) BauGB