Regelwerk; Erneuerbare Energien
(SolFreiFPl)
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A. Ziel und Anlass
B. Rechtliche Änderungen
I. § 2 EEG: Besondere Bedeutung der Erneuerbaren EnergienII. Privilegierungen von Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen
1. Solarenergie an Autobahnen und Schienenwegen
2. Hofnahe "Agri-PV-Anlagen"
3. Folgen der Privilegierungen in § 35 Abs. 1 Nr. 8b und 9 BauGB
III. Kabinettsbeschluss vom 13.09.2022: Verzicht auf Raumordnungsverfahren für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen
C. Bauplanungsrechtlicher Rahmen
I. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit der BauleitplanungII. Flächennutzungsplan
III. Bebauungsplan
IV. Alternativenprüfung und gesamträumliches Konzept
V. Gemeindeübergreifende Abstimmung und gemeinsame Konzeptentwicklung
D. Fachliche und überfachliche Belange
I. Raumordnerische VorgabenII. Bauplanungsrechtliche und umweltbezogene Leitprinzipien
III. Belange des Umwelt- und Naturschutzes
IV. Geeignete Standorte - Potenzialflächen
V. Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüferfordernis
VI. Flächen mit fachrechtlicher Ausschlusswirkung
VII. Besonderheiten bei Solarthermie-Freiflächenanlagen
VIII. Hinweise zu "besonderen Solaranlagen"
E. Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen
F. Hinweise zur Eingriffsregelung
G. Instrumentelle und sonstige Hinweise zur Bauleitplanung
I. Informelle RahmenplanungII. Abstimmung mit den Netzbetreibern
III. Flächenmanagementkataster
IV. Vorhabenbezogene Planung - Vorhaben- und Entschließungsplan (VEP) gemäß § 12 BauGB
V. Städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB
VI. Öffentlichkeitsarbeit - Beteiligung der Bevölkerung
H. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anhang
Übersichtskarte über die von der Teil-Privilegierung in § 35 Absatz 1 Nr. 8b) BauGB