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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Dezember 2013
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 52 vom 23.12.2013 S. 1170; 17.08.2018 S. 748 18; 20.11.2023 S. 2948 23)
Gl.-Nr.: 2130.98



Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - IV 268/V 531 - 5310.23 -

1 Überblick

Das BauGB integriert die Umweltprüfung mit dem Umweltbericht in das Bauleitplanverfahren. Für das Aufstellungsverfahren ist ein Umweltbericht vorgesehen (§§ 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB; Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB). Dieser wird Teil der Begründung des Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplans (§§ 2a Satz 3; 9 Abs. 8 BauGB). Der Umweltbericht hält bestimmte Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben fest und ist in der Abwägung zu berücksichtigen (§§ 1 Abs. 7; 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Zu den im Umweltbericht zu beschreibenden und bewertenden voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen gehören u.a. auch die nach § 1a BauGB zu ermittelnden Umweltbelange, insbesondere die Eingriffs-, Vermeidungs- und Ausgleichsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB. Diese sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten. Ein Ausgleich der Eingriffe hat in allen Bebauungsplänen mit Ausnahme der Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB) zu erfolgen.

Die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen regeln die §§ 135a bis c BauGB.

2 Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, die Eingriffe vorbereiten

Für die Bauleitplanung und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. den §§ 8 ff. LNatSchG nicht zum Tragen. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Dies sind in erster Linie die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 BauGB, die im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten sind.

2.1 Prüfung, ob Eingriffe zu erwarten sind

Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).

Bei der Aufstellung, Ergänzung und Änderung eines Flächennutzungsplans sind Eingriffe regelmäßig zu erwarten, wenn dieser Plan neue Bauflächen oder Nutzungsänderungen darstellt. Eingriffe aufgrund eines Bebauungsplanes sind zu erwarten, wenn er erstmals eine bauliche oder sonstige Nutzung festsetzt, der Eingriffsqualität beizumessen ist, oder wenn die Festsetzung eine Intensivierung oder räumliche Erweiterung einer schon bislang möglichen Nutzung gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Bebauungspläne, die lediglich den baulichen Bestand oder zulässige, aber noch nicht realisierte Eingriffe festschreiben, Nutzungsänderungen im Bestand ermöglichen oder einzelne Nutzungen ausschließen, bereiten dagegen keine Eingriffe vor. Gleiches gilt bei Überplanungen bereits beplanter Bereiche, wenn die Änderung keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet (§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB - ab 20. September 2013!).

2.2 Bestandsaufnahme und -bewertung als vorbereitende Maßnahmen

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