HAVO - Hersteller- und Anwender-VO
Landesverordnung über Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von
Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten 1
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. November 2004
(GVBl. Nr. 14 vom 25.11.2004 S. 428aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-9-21
Aufgrund des § 23 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) verordnet das Innenministerium:
Für
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1 bei
der vorgenannten Liste.
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, und für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt werden, auch als Prüfstelle nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LBO.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 LBO nicht zu erwarten sind.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.
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1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(Stand: 16.06.2018)
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