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HAVO - Hersteller- und Anwender-Verordnung
Landesverordnung über Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 853 EU)
Gl.-Nr.: 2130-19-16
Aufgrund des § 16a Absatz 6 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Für
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 85a der Landesbauordnung ( LBO) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) bekannt gemachten technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VV TB SH) für das Land Schleswig-Holstein Ausgabe Mai 2022 vom 19. Juli 2022 (Amtsbl. SH 2022, S 1031) in der jeweils geltenden Fassung in den Fällen:
des Satzes 1 Nummer 1 nach der laufenden Nummer a 1.2.4.1 aus der Anlage der VV TB SH,
des Satzes 1 Nummer 2 nach der laufenden Nummer a 1.2.4.3 aus der Anlage der VV TB SH,
des Satzes 1 Nummer 3 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.4 aus der Anlage der VV TB SH,
des Satzes 1 Nummer 4 nach der laufenden Nummer a 1.2.5.1 aus der Anlage der VV TB SH, des Satzes 1 Nummer 5 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.1 aus der Anlage der VV TB SH,
des Satzes 1 Nummer 6 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.2 aus der Anlage der VV TB SH,
des Satzes 1 Nummer 7 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.7 aus der Anlage der VV TB SH.
Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen nach § 3 LBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 LBO nicht zu erwarten sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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(Stand: 16.12.2024)
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