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Regelwerk, Bau und Planung

CWVO - Camping- und Wochenendplatzverordnung
Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 681)
Gl.-Nr.: 2130-19-9



Archiv: 2010 2020

Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung § 1 Absatz 4 bis 6, die §§ 4 bis 12, § 14 Absatz 1 und die §§ 15 bis 19; aufgrund des § 85 Absatz 6 der Landesbauordnung verordnet die Landesregierung § 1 Absatz 1 bis 3 und die §§ 2 bis 19:

§ 1 Begriffe

(1) Campingplätze im Sinne dieser Verordnung sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Standplatz ist die Fläche eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil. § 6 bleibt unberührt.

(3) Wohnwagen sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger wie Caravans sowie motorisierte Wohnfahrzeuge wie Wohnmobile. Sie müssen jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sein, dass sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Als Wohnwagen gelten auch jederzeit ortsveränderliche Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 m2 sowie eine Gesamthöhe von höchstens 3,50 m haben (Mobilheime).

(4) Wochenendplätze sind in einem Bebauungsplan festgesetzte Bereiche auf Campingplätzen zum Aufstellen und Errichten von Campinghäusern.

(5) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen eines Campinghauses nach Absatz 6 bestimmt ist.

(6) Campinghäuser sind nicht ortsveränderlich aufgestellte oder errichtete bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben bis zu einer Grundfläche von insgesamt 10 m2 ein überdachter Freisitz, ein Vorzelt oder Standvorzelt unberücksichtigt. Als Campinghäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderliche Wohnwagen, Wohnanhänger, Wohnmobile und Mobilheime.

§ 2 Standplätze, Aufstellplätze

(1) Standplätze sollen mindestens 75 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 65 m2 groß sein. Die Standplätze für Mobilheime und Aufstellplätze für Campinghäuser sollen mindestens 120 m2 groß sein.

(2) Alle Standplätze sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(3) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind Gerätehäuser bis zu 10 m3 umbauten Raumes und Bestandteile nach § 1 Absatz 2 Satz 2 sowie ortsveränderliche sanitäre Einzelkabinen. Sichtschutzwände sind bis zu einer Höhe von 2 m und bis zu einer Länge von insgesamt 5 m an bis zu zwei Seiten pro Standplatz zulässig, wenn sie nicht aus leicht entflammbaren Material bestehen.

§ 3 Beweglichkeit von Zelten und Wohnwagen

Zelte und Wohnwagen auf Standplätzen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie jederzeit, Wohnwagen nach § 1 Absatz 3 auf ihren Rädern, von ihrem Standplatz entfernt werden können. Bestandteile nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und Sichtschutzwände nach § 2 Absatz 3 Satz 3 dürfen die Anforderungen nach Satz 1 nicht einschränken.

§ 4 Zufahrt und Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an eine befahrbare öffentliche Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben.

(2) Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden. Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein. Für Fahrwege, die Ausweichstellen haben, für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein.

§ 5 Schaffung von Grünbeständen

Camping- und Wochenendplätze sind mit einer Schutzpflanzung aus heimischen Pflanzenarten harmonisch in die Landschaft einzubinden. Campingplätze mit mehr als 50 Standplätzen und Wochenendplätze mit mehr als 50 Aufstellplätzen sind darüber hinaus durch heimische Gehölzpflanzungen zu untergliedern.

§ 6 Stellplätze

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(Stand: 30.08.2022)

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