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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Authentifizierungsverordnung-Bauaufsicht - Landesverordnung zur Einführung eines sicheren Verfahrens zur Authentifizierung von Datenübermittlern und zur Gewährleistung der Integrität elektronisch übermittelter Datensätze in Angelegenheiten der Bauaufsicht
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. November 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 526 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20-1-28



Aufgrund von § 52a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Landesverordnung regelt ein sicheres Verfahren zur Authentifizierung von Datenübermittlern und zur Gewährleistung der Integrität elektronisch übermittelter Datensätze sowie der Barrierefreiheit in Angelegenheiten der Bauaufsicht und schafft damit die Voraussetzung für die Nutzung elektronischer Formulare der digitalen Antragsportale der Bauaufsichtsbehörden. Sofern die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall eine zeitlich begrenzte Ausnahme zur Erprobung der Ausgestaltung und Abwicklung eines elektronischen Antragsverfahrens zugelassen hat ( § 81 Absatz 2 der Landesbauordnung ( LBO)), findet die Verordnung auf folgende Verfahrenshandlungen Anwendung:

  1. Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ( § 64 Absatz 1, 2 und 4 LBO),
  2. Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ( § 66 LBO),
  3. Vorlage von Bauvorlagen zur Durchführung des Verfahrens der Genehmigungsfreistellung ( § 68 Absatz 3 LBO) und Anzeige der Beseitigung einer nicht verfahrensfreien Anlage ( § 63 Absatz 3 Satz 3 LBO),
  4. Antrag auf Entscheidungen über die Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ( § 71 LBO),
  5. Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ( § 74 LBO),
  6. Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer ( § 75 LBO) und
  7. Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung ( § 77 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 LBO)

sowie für die Vorlage der einschlägigen Bauvorlagen.

§ 2 Authentifizierung

(1) Die Nutzerin oder der Nutzer hat sich gegenüber einem von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 1 (elDAS-Verordnung) einmalig zu authentifizieren.

(2) Sobald die Authentifizierung erfolgt ist, eröffnet die Bauaufsichtsbehörde der Nutzerin oder dem Nutzer einen Zugang zu den elektronischen Formularen im digitalen Antragsportal unter Vergabe eines Passwortes. Mit dem Zugang ist die Nutzerin oder der Nutzer berechtigt, die unter § 1 Satz 2 aufgeführten Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzerin oder der Nutzer das Passwort regelmäßig erneuert.

§ 3 Gewährleistung der Datenintegrität

(1) Um die Integrität der von der Nutzerin oder von dem Nutzer elektronisch übermittelter Datensätzen zu gewährleisten, sind die Daten in einem revisionssicheren Ablagesystem zu speichern.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Integrität der in den elektronischen Formularen des digitalen Antragsportals der Bauaufsichtsbehörde gemachten Angaben und der dort eingestellten Bauvorlagen vor der Antragstellung oder sonstigen Verfahrenshandlung elektronisch zu bestätigen.

§ 4 Barrierefreiheit

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit ( §§ 12 bis 12f des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) sind zu beachten.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

_____
1) Verordnung Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 S. 73, zuletzt ber. 2016 ABl. L 155 S. 44).

ENDE

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